Die vorgenannten Maßnahmen haben gemäß den Vorschriften der §§ 6a–6d der Satzung zu erfolgen. Die Kosten für diese Maßnahmen trägt der Anschlussnehmende.
Soll ein Anschlusskanal hergestellt, verändert, außer Betrieb genommen oder beseitigt werden, muss der Anschlussnehmende dies unter Vorlage prüffähiger Entwässerungszeichnungen bei der Stadt beantragen. Sind Sanierungsmaßnahmen am Anschlusskanal erforderlich ist vor Beginn der Arbeiten die Genehmigung oder die schriftliche Zustimmung der Stadt einzuholen. Hiermit erhält der Anschlussnehmende ein aktuelles Verzeichnis der für diese Arbeiten zugelassenen Unternehmen. Der Anschlussnehmende kann dann aus diesem Verzeichnis ein Unternehmen seiner Wahl mit der Arbeit beauftragen.