FAQs
Wie erfolgt die Entwässerung in Düsseldorf?
Die Entwässerung von Siedlungen erfolgt herkömmlich im Mischverfahren oder im Trennverfahren:
Mischsystem
In der Mischwasserkanalisation werden häusliches und betriebliches Schmutz- und Niederschlagswasser zusammen in einem Kanal gesammelt und zur Kläranlage geleitet.
Trennsystem
In der Trennkanalisation werden häusliches und betriebliches Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt. Das Schmutzwasser wird in die Kläranlage geleitet und dort behandelt, das Niederschlagswasser wird in der Regel nach Vorbehandlung und Rückhaltung in ein Gewässer eingeleitet.
Wieso darf ich im Trennsystem nicht versickern, sondern muss weiter angeschlossen bleiben?
Grundsätzlich soll der lokale Wasserhaushalt unter Berücksichtigung des Wasserhaushaltgesetzes gestärkt werden. Dies bedeutet, dass „Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.“ (Quelle: Wasserhaushaltsgesetz WHG § 55.2)
Grundstücke im Trennsystem folgen bereits diesem Grundsatz und das anfallende Niederschlagswasser wird direkt oder über eine Regenkläranlage (Reinigung und teilweise Rückhaltung) einem Gewässer zugeführt. Daher werden diese Flächen „pink“ dargestellt.
Bei einer Abkopplung liegt im Trennsystem keine Gemeinwohlverträglichkeit vor, da hier unter anderem nachteilige Auswirkungen auf die Gemeinschaft der Gebührenzahlenden und dem Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage überwiegen.
Welche Kosten lassen sich einsparen, bzw. entstehen durch die Abkoppelung?
Aktuell betragen die Kanalbenutzungsgebühren 1,04 €/m2 und Jahr. Für begrünte Dach- und Tiefgaragendachflächen ist seit dem 01. Januar 2010 der Gebührensatz für die Abeitung von Niederschlagswasser auf die Hälfte des regulären Satzes ermäßigt und demzufolge bei Gründächern 0,52 m2 und Jahr.
Durch eine Abkopplung entfallen die Kanalbenutzungsgebühren. Es entstehen jedoch Kosten, die zur Erlangung der wasserrechtlichen Genehmigung zur Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer anfallen und zu berücksichtigen sind, zum Beispiel:
- Planungskosten
- Bodengutachten
- Herstellungskosten der Versickerungsanlage
- Kosten der Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung
- Wartungskosten der Anlage im Betrieb
- Eventuelle Außerbetriebnahme von vorhandenen Abwasserleitungen
Gibt es Förderungen zur Abkoppelung?
Indirekt ja, es gibt Fördertöpfe zur Dachbegrünung und Entsiegelung (Innenhofbegrünung) beim Umweltamt: https://www.duesseldorf.de/umweltamt/umwelt-und-verbraucherthemen-von-a-z/weitere-themen/dachbegruenung
Glossar
Abkopplung
Wenn das Niederschlagswasser der befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird, zukünftig auf dem Grundstück verbleibt, wird dieses Abkopplung genannt.
Behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser
Niederschlagswasser, welches auf schwach und stark belasteten Flächen anfällt, muss vor der Einleitung in die Abwasseranlage behandelt werden und kann nur im Ausnahmefall versickert werden.
Wasserschutzzone
Wasserschutzzone I
Der Fassungsbereich, Zone I, dient dem Schutz der unmittelbaren Umgebung der Wassergewinnungsanlage vor jeglicher Verunreinigung. Aus diesem Grund ist hier ist keine Versickerung erlaubt. Die Zone I ist, außer bei Talsperren, i.d.R. sehr klein und nur dem Betreiber der Wassergewinnungsanlage zugänglich. Außer der Aufrechterhaltung der Gewinnung ist praktisch jede Nutzung verboten. Bei Trinkwassertalsperren umfasst die Zone I meistens den gesamten Wasserkörper mit einem Uferrandstreifen.
Wasserschutzzone II
Die engere Schutzzone, Zone II, soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen sowie sonstige Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und -strecke zur Gewinnungsanlage sein können. Bei Grundwasserschutzgebieten entspricht die Grenze der Zone II der so genannten 50-Tage-Linie. Von dieser Linie benötigt das Grundwasser 50 Tage bis zum Eintreffen in der Fassungsanlage. Diese Mindestverweildauer gewährleistet, dass pathogene Keime weitgehend eliminiert werden. Bei Talsperren wird die Zone II entlang der oberirdischen Zuflüsse ausgewiesen. Auch in diesen Bereichen ist die Versickerung verboten.
Wasserschutzzone III
Die weitere Schutzzone, Zone III, soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen besonders durch nicht oder nur schwer abbaubare chemische oder radioaktive Verunreinigungen gewährleisten. So sind z.B. Anlagen zum Lagern von Autowracks und Schrott i.d.R. verboten. Ebenso gelten differenzierte Vorschriften für unbehandeltes oder behandeltes Niederschlagswasser. Die Zone III umfasst nach Möglichkeit das gesamte Wassereinzugsgebiet. Sehr große Schutzzonen können in die Teilzonen III A und III B unterteilt werden. Eine Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser ist in Wasserschutzzone III A und B möglich.
Grundwasserflurabstand
Der minimale Flurabstand gibt die Differenz zwischen dem höchsten seit 1945 gemessenen Grundwasserstand und der Geländeoberkante an. Flächen, auf denen der minimale Abstand von gewachsenem Boden zum Grundwasser kleiner als 1m beträgt, wurden für eine Versickerung ausgeschlossen und werden in der Karte pink dargestellt. In den grünen Flächen ist gemäß den bestehenden Daten der minimale Flurabstand größer als 1 m die von der Fachliteratur empfohlene Grenze, und somit unter Beachtung weiterer Kriterien aktuell Versickerungspotenzial vorhanden.
Landschaftsschutzgebiet
Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen nach § 26 Abs. 1 BNatSchG "ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.“
(Quelle: https://open.nrw/dataset/ef9d0151-7746-44d6-9930-36482ea550cd)
Da alle Vorhaben, Eingriffe und Handlungen, die einem besonderen Schutzzweck entgegenstehen oder auch die charakterlichen Züge des Landschaftsschutzgebietes verändern oder beeinträchtigen, verboten sind, sind die Flächen nicht zur Versickerung geeignet.
Naturschutzgebiet
Gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG sind Naturschutzgebiete (NSG) "rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.
(Quelle: https://open.nrw/dataset/ccbfb8e5-541d-438e-9f6c-466f4d4646a2)
Da eine Bebauung in einem Naturschutzgebiet unzulässig ist, sind nicht zur Versickerung geeignet.
Überschwemmungsgebiete, festgesetzt
Überschwemmungsgebiete (ÜSG) sind nach § 76 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt, durchflossen bzw. für die Hochwasserrückhaltung beansprucht werden. Das bezieht insbesondere Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern ein.
Bemessungsgrundlage ist nach § 76 Abs. 2 WHG bundeseinheitlich ein Hochwasserereignis, dass statistisch einmal in 100 Jahren (HQ100) zu erwarten ist. Die rechnerisch ermittelten ÜSG an hochwassergefährdeten Gewässern werden als solche durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzt bzw. vorläufig gesichert.
(Quelle: Überschwemmungsgebiete | flussgebiete.nrw)
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten HW100 ist eine Versickerung nicht erlaubnisfähig. Diese Flächen werden in der Karte pink dargestellt.
Mindestabstand zu Grundstücksgrenze
„Der Abstand von Versickerungsanlagen zu Grundstücksgrenzen ist unter Berücksichtigung der Art der Versickerungsanlage und der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Hydrogeologie und der Topografie, so zu wählen, dass eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks und deren Bebauung auszuschließen ist.“
(Quelle: DWA-A-138).
In den pink eingefärbten Flächen ist der Mindestabstand zur Grundstückgrenze (2 m) nicht eingehalten. In den hell und dunkelgrün dargestellten Flächen ist gemäß den bestehenden Daten der Mindestabstand zur Flurstückgrenze eingehalten.
Mindestabstand zu Gebäude
Mindestabstände zu Gebäuden, Baugruben und baulichen Strukturen sind bei der Planung einer Versickerung einzuhalten. Der Mindestabstand zu Gebäuden wurde anhand der empfohlenen Werte aus der Fachliteratur (DWA-A-138) vom SEBD mit 6 m angenommen. Als Grundlage wurden die Gebäudeflächen mit dem Stand vom Jahr 2021 zugrunde gelegt.
In den pink dargestellten Flächen ist der Mindestabstand zu den Gebäuden aktuell nicht eingehalten. In den hell und dunkelgrün dargestellten Flächen ist der Mindestabstand zu den Gebäuden aktuell eingehalten. Die Abstandsbetrachtung bezieht sich auf die Bestandssituation (Stand 2021). Bei Änderungen im Bestand insbesondere auch bei einer Unterkellerung sind neue Auswertungen erforderlich.