Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müsseneine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen tätig sein zu dürfen.
Betroffen sind Inhaber der Führerscheinklassen C1, C1E, CE, C, D1, D1E, D und DE, die im Güterkraftverkehr ein Fahrzeug über 3,5 Tonnen führen beziehungsweise ein Fahrzeug mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Stichtage sind der 10.09.2008 und der 10.09.2009.
Bus-Fahrer, die am 10.09.2008 / Lkw-Fahrer, die am 10.09.2009 im Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis waren, müssen künftig alle 5 Jahre an einer Weiterbildung teilnehmen und das im Führerschein durch die Eintragung der Ziffer 95 in Verbindung mit einer Frist dokumentieren lassen. Die Weiterbildungen können durch anerkannte Ausbildungsstätten und durch Fahrschulen, die zur Ausbildung der Klassen C und D berechtigt sind, durchgeführt werden. Die Eintragung der Ziffer 95 erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes. Die zusätzliche Gebühr hierfür beträgt 28,60 EUR.
Berufskraftfahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 10.09.2008 (Bus-Fahrer) bzw. 10.09.2009 (Lkw-Fahrer) erworben haben, müssen eine Prüfung absolvieren, um ihre Qualifikation nachzuweisen (Grundqualifikation). Für die Abnahme der Prüfung ist die Industrie- und Handelskammer zuständig.
Weitergehende Informationen erhalten Sie hier:
Informationsblatt zum Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
Bundesamt für Güterverkehr
Informationen der Industrie- und Handelskammer
Rechtsgrundlagen:
Berufskraftfahrerfahrer-Qualifikationsgesetz-BKrFQG
Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung-BKrFQV