Neuerlass FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) zum 01.09.2023

Am Freitag, den 01.09.2023, tritt die Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft. Diese beinhaltet u.a. folgende Änderungen:

Anpassung der Gebühren für Zulassungen am Schalter

(Für Zulassungen über i-Kfz gelten abweichende Gebühren)

Zulassungsvorgänge

Gebühren-Nr. GebOSt

bis 31.8.2023*

ab 1.9.2023*

Neuzulassung

221.1

27,60 €

30,60 €

Wiederzulassung ohne Halterwechsel + gleiches Kennzeichen

221.6

12,50 €

23,90 €

Wiederzulassung ohne Halterwechsel + neues Kennzeichen

221.1

27,90 €

30,90 €

Umschreibung mit/ohne Halterwechsel + neues Kennzeichen

221.2

30,20 €

30,30 €

Umschreibung von außerhalb ohne Halterwechsel + gleiches Kennzeichen

221.9

19,90 €

24,80 €

Umschreibung mit Halterwechsel + gleiches Kennzeichen

221.9

19,90 €

26,50 €

Umschreibung innerhalb Düsseldorf + gleiches Kennzeichen

221.8

19,90 €

27,60 €

Umschreibung innerhalb Düsseldorf + neues Kennzeichen

221.10

30,20 €

30,30 €

Umkennzeichnung ohne Halterwechsel

221.1

28,20 €

31,20 €

Außerbetriebsetzung (Abmeldung)

224.1

7,80 €

16,80 €

Tageszulassung (NEU ab 1.9.2023)

221.1.2

-

45,90 €

*Die Gebührensätze gelten für Standardfälle und können im Einzelfall, z.B. bei Wunschkennzeichen abweichen.
Enthalten in dieser Aufstellung sind auch die unveränderten Gebühren, wie KBA-Gebühren und Klebesiegel.
Maßgebend für die zu zahlende Gebühr ist der auf der Quittung ausgewiesene Betrag.

Die Gebühren für Kfz-Zulassungen ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Dort sind die Gebühren bundesweit einheitlich geregelt.

 

i-Kfz Stufe 4 - internetbasiertes Zulassungsverfahren

Seit einigen Jahren gibt es bereits das internetbasierte Zulassungsverfahren für natürliche Personen.

Mit dem Neuerlass der FZV wird im Rahmen von I-KFZ Stufe 4 die „Online-Zulassung“ für juristische Personen eingeführt. Dabei sind zwei Varianten zu unterscheiden:

Eigenzulassungen:

Die juristische Person lässt ein Fahrzeug online auf sich selbst zu. Das Verfahren ist analog zu I-KFZ-Vorgängen bei natürlichen Personen.

Großkundenschnittstelle (GKS) – Zulassung für Dritte 

Über eine GKS beim KBA können juristische Personen sowohl Fahrzeuge für sich selbst, als auch im Rahmen einer Bevollmächtigung für Dritte (Privatkunden) zulassen.

Für die Nutzung der GKS ist eine Registrierung über das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erforderlich.

Alle Informationen zum Thema GKS erhalten Sie ausschließlich über das KBA und nicht bei der Zulassungsstelle.

 Bei I-KFZ-Zulassungen ist die sog. sofortige Inbetriebnahme des Fahrzeuges mit ungestempelten Kennzeichen möglich. Dazu wird nach dem Online-Antrag ein vorläufiger Zulassungsnachweis zum Download bereitgestellt, welcher innerhalb von 30 Minuten runtergeladen werden muss. Wird der vorläufige Zulassungsnachweis nicht runtergeladen, ist eine sofortige Inbetriebnahme nicht möglich. Der Nachweis ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Die Fahrt ist dann für 10 Kalendertage innerhalb Deutschlands möglich.

Wichtig: Kennzeichen sind am Fahrzeug anzubringen!

Die Zulassungsbescheinigungen werden inkl. Plaketten per Post an den Halter verschickt. Ob eine Abholung der Unterlagen auch vor Ort möglich ist, wird noch geprüft.

 

Verwertungsnachweis

Wird ein Fahrzeug verschrottet, wird durch den Entsorgungsbetrieb i.d.R. ein Verwertungsnachweis ausgestellt.

Ab dem 01.09.2023 sind bei einem Antrag auf Außerbetriebssetzung mit Verwertungsnachweis die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II vorzulegen.

Die ZB I + II werden durch die Zulassungsbehörde eingezogen!