Das Erbbaurechtsgrundstück, im beigefügten Lageplan grün markiert, befindet sich in Solitär/Stadtrandlage der Rheinauen im nördlichen Teil der Landeshauptstadt Düsseldorf im Stadtteil Lohausen. Die Flächen in der Umgebung werden landwirtschaftlich genutzt und dienen ansonsten überwiegend der Wohnnutzung. Auf dem Erbbaurechtsgrundstück befindet sich der denkmalgeschützte „Nagelshof“. Der Nagelshof bildete das Vorwerk des hochmittelalterlichen Stammsitzes der Herren von Leuchtmar, dem Leuchtenberger Hof. Dieser Adelssitz ist seit der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts urkundlich belegt. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gelände des heutigen Nagelshofes seit dem Hochmittelalter genutzt wurde. Relikte der hochmittelalterlichen bis neuzeitlichen Nutzung dürften sich in Form von Fundamenten, baulichen Anlagen, Bodenbelägen, Gräben, Gruben, Nutzungsschichten, Brunnen Latrinen und den darin enthaltenen Funden im Boden erhalten haben. Insofern handelt es sich um ein Bodendenkmal. Die Gebäude sind u-förmig angelegt und bestehen aus zwei Wohnhäusern (Herrenhaus) sowie landwirtschaftlichen Gebäuden. Das Haupthaus wurde 1736 datiert, eine Scheune 1862, weitere Schuppen und Aufbauten stammen aus den Jahren 1735 – 1965. Die Hofanlage ist in der Denkmalliste eingetragen, weil sie zu den wenigen gut erhaltenen Objekten dieser Art in Lohausen gehört und die Entwicklung der bäuerlichen Architektur im 19. Jahrhundert dokumentiert. Das Hauptgebäude ist zudem ein bemerkenswertes Beispiel großbäuerlicher, repräsentativer Architektur des 18. Jahrhunderts. Bestandteile/Gebäude der Hofanlage (siehe Gebäudeübersicht Anlage 4): - Wohngebäude 1 (515 m² - Grundriss Anlagen 5.1. + 5.2)
- Wirtschaftsgebäude (124 m² / Grundriss Anlagen 5.1 + 5.2)
- Fahrzeughalle (312 m² / Grundriss Anlagen 5.1 + 5.2)
- Remise (202 m² / Grundriss Anlage 6.1 + 6.2)
- Scheune (557 m² / Grundriss Anlage 6.1 + 6.2)
- Wagenschuppen (120 m² / Grundriss Anlagen 6.1 + 6.2)
- Scheune (122 m² / Grundriss Anlagen 7.1 + 7.2)
- Wohngebäude 2 (209 m² / Grundriss Anlagen 7.1 + 7.2)
- 2 Garagen (Grundriss Anlage 8)
- Überdachung an Gebäude 5 (117 m² Anlagen 6.1 + 6.2)
- Holzschuppen (Anlage 8)
Im Wohnhaus wurden 1986 die Elektroinstallation, Zentralheizung und Wasserinstallation erneuert. Im Wohnhaus 2 liegt für den Wohnraum im 1. Obergeschoss keine Genehmigung vor. Hierfür ist bei entsprechender Nutzung eine Nachgenehmigung einzuholen. Die Hofanlage wurde wegen ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild und ihrer historischen Bedeutung am 03.12.1984 gemäß § 3 Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz) in die Denkmalliste eingetragen. Alle Maßnahmen am Objekt bedürfen vor ihrer Ausführung der Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und Ausführungsqualität sowie der schriftlichen Erlaubnis gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz durch die Denkmalbehörde. Oberstes Gebot für jede Arbeit, die an einem Baudenkmal ausgeführt wird, ist eine qualitativ hochwertige Ausführung sowie die Verwendung ausgesuchter, werthaltiger Materialien, die der Qualität des Bauwerks und dem Gebot der Nachhaltigkeit gerecht werden. Über die Summen der getätigten Aufwendungen zur Instandsetzung und Instandhaltung des Denkmals, die im zuvor abgestimmten Umfang dazu dienen, das Denkmal zu erhalten und sinnvoll zu nutzen, können sodann auf Antrag Bescheinigungen nach § 40 Denkmalschutzgesetz zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt zur Erlangung von Steuervorteilen (erhöhte Abschreibung auch bei eigengenutzten Denkmalen) ausgestellt werden. Da die Hofanlage bis ins 13. Jahrhundert nachgewiesen werden kann, wird die Gesamtanlage gem. § 2 (5) Denkmalschutzgesetz als vermutetes Bodendenkmal angesehen und unterliegt somit den entsprechenden Regelungen. Jegliche Bodeneingriffe sind vorab mit der unteren Denkmalbehörde abzustimmen. Der Nagelshof weist keine landwirtschaftlichen Flächen zur Bewirtschaftung auf. Es stehen lediglich einige Wiesen und ein ehemaliger Reitplatz zur Verfügung. Dieser wird optional als Pachtfläche zur Verfügung gestellt. Einer dinglichen Sicherung von Geh-/Fahr- und Leitungsrechten für die Landes-hauptstadt Düsseldorf auf dem Flurstück 127 ist zur Erreichbarkeit des Flurstücks 126 zuzustimmen. Das Objekt ist derzeit nicht verpachtet und wird durch Hauswächter bewohnt. Besichtigungen des Gutshofes sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Liegenschaftsamt möglich. Bei Besitzübergang werden die Flächen frei von jeglichen Miet- und Pachtverhältnissen übergeben. Eine ÖPNV-Anbindung ist durch die in unmittelbarer Nähe gelegene Bushaltestelle der Linie 760 sowie durch eine zirka 3 km entfernte Straßenbahnhaltestelle der Linie U79 gegeben. Die Entfernung zum Stadtzentrum beträgt etwa 8 km. Geschäfte des täglichen Bedarfs sind zirka 2 km entfernt. Für das Erbbaurechtsgrundstück ist kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorhanden. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Es liegt geringfügig in der Fluglärmschutzzone 2 des Düsseldorfer Flughafens. Der Nagelshof befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes und darin festgesetzten Landschaftsschutzgebiet D.2.2.2 „Rheinauen“. Bauliche Veränderungen an der Hofstelle oder Erweiterungen sind somit zusätzlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Stadtklima und Klimaanpassung: Gemäß den Planungshinweiskarten für die Tag- und Nachtsituation aus der aktuellen Klimaanalyse für die Landeshauptstadt Düsseldorf (2020) weist die Hofanlage tagsüber eine günstige bioklimatische Belastungssituation auf und nachts aufgrund des Kaltlufteinflusses der umgebenden Freiflächen ebenfalls eine günstige bioklimatische Situation. Klimaprojektionen aus dem städtischen Klimaanpassungskonzept KAKDUS (2017) zeigen, dass sich die zukünftige bioklimatische Belastung für die Hofanlage im Sommer - auch ohne bauliche Veränderung - tagsüber erhöhen wird. Unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes lässt sich eine Verbesserung der derzeitigen und zukünftigen Aufenthaltsqualität in den Außenbereichen der Hofanlage durch vergleichsweise einfache Maßnahmen wie das Verschatten von Freiflächen durch die Anpflanzung von Bäumen oder die Errichtung von baulichen Anlagen wie Sonnensegel, Markisen, offene Pavillons oder Pergolen erreichen. Wünschenswert sind, unter Berücksichtigung der Vorgaben, Konzepte, die den kulturhistorischen Gutshof in seinem Ensemble als Einheit erhalten und seiner geschichtlichen Bedeutung Rechnung tragen. Passend sind beispielhaft folgende Nutzungsmöglichkeiten, die in die Umgestaltung des Hofes einfließen können: - Betreuung von Kindern
- Sportangebote für Kinder und Erwachsene
- Bildung von Kindern und Erwachsenen
- Seniorenarbeit
- Jugendarbeit
- Brauchtum
- Unterbringung von Studierenden und Auszubildenden
- Etablierung eines Naturschutzhofes
- Naturschutzarbeit
- Familien-/Kinderbauernhof, Gnadenhof (mit kleineren Tieren, da keine größeren Weideflächen vorhanden)
- therapeutisches Arbeiten mit Tieren
- Unterbringung von Pferden
- Gewerbefläche für zum Beispiel Dachdeckerunternehmen
- Wohnraum und Hundetagesstätte
- Tierarztpraxis
- Künstleratelier
Bei den Nutzungsüberlegungen sind die benannten Rahmenbedingungen, insbesondere die umgebenden Wohnnutzungen, zu beachten. Eine weitere Versiegelung der Hofflächen ist nicht gewünscht. Vielmehr sollten die Hofflächen größtmöglich entsiegelt werden. Nach den ersten Abstimmungen mit der Denkmalbehörde können die nicht historischen, nicht genehmigten Aufbauten gegebenenfalls auf Antrag nachgenehmigt/legalisiert werden, eine Entscheidung zur Antragstellung obliegt dem Erbbauberechtigten (nähere Angaben sind den der Ausschreibung beigefügten Unterlagen zu entnehmen). Der Gehölzsaum und der Baumbestand sind zu erhalten. Eine ökologische Anreicherung der den Hof umgebenden Flächen sowie artenschutzfachliche Maßnahmen für Vögel, Fledermäuse etc. wäre wünschenswert. Eine gewerbliche Nutzung ist nur möglich, wenn die in der Nähe liegenden Wohnnutzungen nicht negativ beeinträchtigt werden. Hier ist die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Absatz 4 Ziffer 4 Baugesetzbuch zu beachten. Die Umnutzung der Stall- und Scheunengebäude ist grundsätzlich möglich, wenn auf großflächige Öffnungen in Fassaden und Dachflächen verzichtet wird. Weitgehende Bodeneingriffe (zum Beispiel die Errichtung von weiteren Gebäuden) unterliegen weiteren Restriktionen, da es sich um ein Bodendenkmal handelt. |