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Verkehr

Gartenstadt Reitzenstein: Finale Straßenarbeiten

Abschließende Gestaltung von Straßen und Gehwegen hat begonnen/Restarbeiten laufen noch rund sechs Monate


Erstellt:
Redaktion: Paulat, Volker

Im Wohnquartier "Gartenstadt Reitzenstein" im Stadtteil Mörsenbroich hat jetzt die abschließende Fertigstellung der Straßen und Gehwege begonnen. Aktuell wird am Ausbau der Straßen "Am Holunderbusch" und "Roteichenweg" gearbeitet. Dort entsteht eine Pflasterfläche im Stil einer Mischverkehrsfläche, die sich an dem Bestand der parallel verlaufenden Straßen orientiert. In der nächsten Bauphase werden die Straßen "In der Gartenstadt" und "Zur alten Kaserne" ausgebaut. Dabei werden Pflasterarbeiten zur Errichtung der Gehwege ausgeführt und lärmoptimierter Asphalt eingebaut. Zudem werden im Wohnquartier 42 Bäume gepflanzt.

Durch die Asphaltarbeiten kann es im Verlauf auf der Straße "Zur alten Kaserne" zu Umleitungen kommen. Die Anwohnenden werden rechtzeitig darüber informiert. Der Zugang zu allen Hauseingängen und Tiefgarageneinfahrten ist jederzeit gewährleistet. Geplant ist, dass die Arbeiten innerhalb der nächsten sechs Monate fertiggestellt werden.

Hintergrund
Zur Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 5779/033 – Gartenstadt Reitzenstein – wurde im Jahr 2009 ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Danach sollten die Herstellungskosten durch die Vertragspartnerin getragen werden. Die Vertragspartnerin ging im Jahr 2020 insolvent und hat so ihre Pflichten nicht vollständig erfüllt. Daher hat die Stadt, entsprechend dem Ratsbeschluss vom 15. Juni 2023, die restlichen Kosten im Rahmen der erstmaligen Herstellung in den Haushalt für 2024 eingestellt. Diese umfassen ein Gesamtvolumen von voraussichtlich rund 1.080.000 Euro Kosten, die der Stadt bei Nichteinhaltung vertraglicher Vereinbarungen entstehen, gehören zum sogenannten anderweitig nicht gedeckten Aufwand nach § 127 Absatz 1 des Baugesetzbuches, die zwingend durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu refinanzieren sind. Die restlichen Herstellungskosten sind demnach grundsätzlich abrechnungsfähig und in einer Höhe von bis zu 90 Prozent auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Dabei werden nur die für die Restherstellung erforderlichen, unvermeidbaren Kosten berücksichtigt.

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