Spielhallenerlaubnis (§ 33i Gewerbeordnung)

Spielhallenerlaubnis (§ 33i Gewerbeordnung)

Zum Betrieb einer Spielhalle in Düsseldorf ist eine Spielhallenerlaubnis nach §33i Gewerbeordnung nötig. Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen.

Daneben kann es unter Umständen erforderlich sein, dass auch noch andere Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) eingeholt werden müssen.

Hierbei ist zu beachten, dass die beantragte Spielhallenerlaubnis erst nach der Vorlage aller erforderlichen Unterlagen bearbeitet werden kann. Diese sind:

  • Kopie des Miet- oder Pachtvertrages (eventuell Grundbuchauszug)
  • Einwandfreie Grundrißzeichnung und Nutzflächenberechnung aller Betriebsräume im Maßstab 1:100 in vierfacher Ausfertigung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter www.vollsteckungsportal.de
  • Führungszeugnis Belegart 0 vom Bundesamt für Justiz Bonn (Zu beantragen bei der Meldebehörde; Düsseldorf: Amt für Einwohnerwesen ) Die Übersendung des Zeugnisses erfolgt bei korrekter Antragstellung direkt an das Ordnungsamt.
  • Bei juristischen Personen (AG, GmbH oder rechtsfähige Vereine): Vorlage eines Auszuges aus dem Handels- bzw. Vereinsregisters und des Gesellschaftsvertrages bzw.. der Satzung
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden: Vorlage einer Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung

    Gebühren

    Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird bei Antragstellung fällig und kann vorab bei der zuständigen Sachbearbeitung erfragt werden. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 150 und 3.000 Euro.

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