Wo wird das Ordnungsamt tätig?
Wir können bei Verstößen lediglich dort tätig werden, wo sich Ihr/e Kind/er in der Öffentlichkeit aufhalten. Außerdem gibt es Vorschriften, die Verbote für Ihr/e Kind/er aufheben, sofern Sie oder eine erziehungsbeauftragte Person diese begleiten. Nähere Angaben hierzu liefert unsere Broschüre zum Thema Jugendschutz.
Wann und in welchem Umfang wird das Ordnungsamt tätig?
Wir werden immer dann tätig, wenn uns Beschwerden vorliegen oder Außendienstmitarbeitende Missstände erkennen.
Wir versuchen, Ihre Kinder in der Öffentlichkeit vor den im Jugendschutzgesetz aufgeführten Gefahren zu schützen. Wundern Sie sich daher bitte nicht, wenn wir Sie mitten in der Nacht anrufen und bitten, Ihre Tochter oder Ihren Sohn aus der Altstadt abzuholen, da der Aufenthalt in Gaststätten u.ä. für Ihr Kind noch nicht erlaubt ist. Oder wenn Sie ein Anschreiben erhalten, in dem wir Sie informieren, dass Ihr minderjähriges Kind beim Rauchen "erwischt" wurde. Damit erschöpfen sich jedoch unsere "erzieherischen" Aufgaben. Bitte beachten Sie jedoch, dass unsere Maßnahmen nicht Ihren Erziehungsauftrag ersetzen!
Was dann folgt, sind rein repressive Maßnahmen, d.h. wir leiten Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gewerbetreibende, aber u.U. auch gegen Eltern oder erziehungsbeauftragte Personen ein, die gegen die Jugendschutzbestimmungen verstoßen.