Wissenswerte FAQs
Prüfungspflicht in Zweifelsfällen
Das Jugendschutzgesetz verpflichtet Gewerbetreibende, Händler, Veranstalter und deren Beschäftigte, in bestimmten Fällen das Alter von Kundinnen und Kunden zu prüfen. Das ist immer dann der Fall, wenn es für bestimmte Produkte Altersgrenzen gibt und sie begründete Zweifel haben, dass die Kundin bzw. der Kunde das entsprechende Alter tatsächlich erreicht hat. Gleiches gilt, wenn bei Veranstaltungen oder an bestimmten Orten zeitliche Beschränkungen, die an Altersgrenzen gebunden sind, zu berücksichtigen sind.
Um das Alter nachzuweisen, sind alle behördlichen Dokumente mit Lichtbild geeignet, etwa ein Personalausweis, ein Schülerausweis oder ein Führerschein.
Pflicht zur Bekanntmachung
Gewerbetreibende und Veranstalter müssen die für sie geltenden Jugendschutzvorschriften gut lesbar und deutlich sichtbar aushängen. Es müssen auf der Bekanntmachung nicht alle Regelungen des Jugendschutzgesetzes abgedruckt sein, sondern nur die jeweils für den Geschäftsbetrieb bzw. die Veranstaltung geltenden Bestimmungen. Außerdem müssen sie Erleichterungen und Verschärfungen bekannt machen, soweit die zuständige Behörde dies angeordnet hat.
"Kind" oder "Jugendlich"
Kinder sind alle Personen unter 14 Jahren.
Jugendliche sind alle Personen ab 14 Jahren, die aber jünger als 18 Jahre sind.
Zudem definiert das Jugendschutzgesetz weitere Altersgrenzen, beispielsweise bei Filmveranstaltungen.
Jugendgefährdener Betrieb, Ort und Veranstaltung
Hiermit sind Gewerbebetriebe und öffentliche Orte sowie Veranstaltungen gemeint, an denen eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder des Jugendlichen droht. Bei folgenden Beispielen kann es sich um solche Betrieben und öffentliche Orte sowie Veranstaltungen handeln: Orte an denen Alkohol konsumiert wird (z.B. Kneipen), Orte mit Drogenhandel, Bordelle, Sex-Shops, ...
Das Ordnungsamt kann zudem anordnen, dass Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit bei bestimmten Veranstaltungen oder in bestimmten Gewerbetrieben nicht gestattet wird. Diese Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
Erziehungsbeauftragte / Personensorgeberechtigte Person
Bei einer erziehungsbeauftragten Person handelt es sich um eine Person, die von den Eltern mit der vorübergehenden Erziehung beauftragt wurde. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Erziehungsbeauftragt können z.B. Geschwister, Verwandte oder Freunde sein. Im Zweifelsfall muss die Beauftragung durch die Eltern nachweisbar sein.
Personensorgeberechtigt sind die Eltern oder ein gesetzlich bestimmter Vormund.