Hier die versprochenen FAQs zur Tabelle...
Jugendgefährdender Betrieb, Ort und Veranstaltung
Hiermit sind Gewerbebetriebe und öffentliche Orte sowie Veranstaltungen gemeint, an denen eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder des Jugendlichen droht. Bei folgenden Beispielen kann es sich um solche Betrieben und öffentliche Orte sowie Veranstaltungen handeln: Orte an denen Alkohol konsumiert wird (z.B. Kneipen), Orte mit Drogenhandel, Bordelle, Sex-Shops, ...
Mitarbeiter/Innen des Ordnungs- und Servicedienstes können Dich zudem auffordern öffentliche Plätze wie beispielsweise Parks und Grünanlagen zu verlassen oder dich sogar nach Hause bringen, wenn von diesen Orten eine Gefahr für Dich ausgeht!
Alkoholische Getränke
Zu alkoholischen Getränken zählen u.a. Bier, Wein und Schaumwein (Sekt).
Der Erwerb und Konsum dieser alkoholischen Getränke ist ab dem Alter von 16 Jahren erlaubt.
Unter "anderen alkoholischen Getränken" (Spirituosen) versteht man starke alkoholische Getränke wie z.B. Tequila, Wodka, Rum, Schnaps, Weinbrand.
Spirituosen dürfen lediglich von volljährigen Personen, also ab 18 Jahren, erworben und konsumiert werden.
Bildträger
Bildträger sind z.B. Blu-rays, DVDs, CDs, USB-Sticks also alles, worauf man etwas speichern kann und was transportierbar ist. Auch das Smartphone kann als Bildträger bezeichnet werden.
Kinder und Jugendliche in verschiedenen Altersklassen verarbeiten gesehende Ereignisse unterschiedlich. Was für den einen als harmlose Film- oder Spielszene wahrgenommen wird, kann einem anderen große Angst bereiten. Daher können sich nicht altersentsprechende Film- oder Spielszenen (z.B. hohes Maß an Gewalt, Beziehungskonflikte, Verfolgung etc.) negativ auf die Entwicklung des Kindes/Jugendlichen auswirken. Zum Schutz werden deshalb Filme sowie Film- und Spielprogramme mit einer Altersfreigabe/Altersbeschränkung gekennzeichnet ("FSK-Zeichen").
Bildschirmspielgeräte
Bei Bildschirmspielgeräten handelt es sich hauptsächlich um fest installierte Geräte mit einem großen Bildschirm (z.B. Flippergeräte) oder um Spielekonsolen, auf denen elektronische Spiele gespielt werden.
Erziehungsbeauftragte / Personensorgeberechtigte Person
Bei einer erziehungsbeauftragten Person handelt es sich um eine Person, die von den Eltern mit der vorübergehenden Erziehung beauftragt wurde. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Erziehungsbeauftragt können z.B. Geschwister, Verwandte oder Freunde sein. Im Zweifelsfall muss die Beauftragung durch die Eltern nachweisbar sein.
Personensorgeberechtigt sind die Eltern oder ein gesetzlich bestimmter Vormund.