Kein "Recht auf Party"
Hartnäckig hält sich das Gerücht, einmal im Jahr habe man das Recht, etwas lauter zu feiern. Eine solche Ausnahmeregelung gibt es nicht: Die Anforderungen des Immissionsschutzes gelten für jedermann und das ganze Jahr.
Vielleicht kann man auf das Verständnis der Nachbarn hoffen, wenn man sie rechtzeitig vorher informiert und die Störung wirklich einmalig bleibt. Verboten bleiben die oben beschriebenen Störungen aber auch dann.
Wenn Sie feiern wollen, informieren Sie die Nachbarn lieber vorher. Das Verständnis steigt dann meist und Beschwerden gehen gegen Null, wenn Sie die Hausgenossen zum Mitfeiern einladen.
Ihr Nachbar hält sich nicht an die Regeln?
Wirksame Abhilfe bei Ruhestörungen verspricht erfahrungsgemäß Ihr eigenes privates Tätigwerden. Dazu gehört zu allererst, das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen und gemeinsam eine Lösung zu suchen.
Das Einschalten von Dritten - wie etwa des Vermieters, des Wohnungsverwalters oder gar der Polizei - führt leicht dazu, dass sich der Konflikt verschärft und über den eigentlichen Anlass hinaus wächst. Denn während die von Ihnen gerufenen Dritten ihre Arbeit machen und wieder verschwinden, müssen Sie selbst weiterhin dort wohnen. Daher sollten Sie von dieser Möglichkeit erst Gebrauch machen, wenn Ihre eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
Bei Mietwohnungen sollten Sie den Vermieter auffordern, Abhilfe zu schaffen und für die Einhaltung einer etwaigen Hausordnung zu sorgen.
Für das Haus- oder Grundstückseigentum gibt es keine solchen Sonderregelungen. Das Verhältnis zwischen benachbarten Hauseigentümern ist insbesondere durch das Zivilrecht geregelt. Hier sind Sie gezwungen, das Unterlassen weiterer Störungen unmittelbar selbst bei dem Störer einzufordern.
Eine weitere Möglichkeit kann das Einschalten der zuständigen Schiedsfrau oder des Schiedsmannes sein. Die Schiedsleute sind besonders geschult, nachbarliche Streitigkeiten zu schlichten. Auf diese Weise soll allen Beteiligten ein Gerichtsverfahren erspart werden und der Konflikt dauerhaft und einvernehmlich beigelegt werden.
Was kann das Ordnungsamt für Sie tun?
Wenn Ihre eigenen Bemühungen zur Abstellung von Nachbarschaftslärm nicht zum gewünschten Erfolg führen, können Sie sich auch an das Ordnungsamt wenden.
Einschreiten bei akuten Störungen
Eine akute Störung der Nachtruhe können Sie beim Ordnungs- und Servicedienst mit der Bitte um ordnungsbehördliches Einschreiten melden. Der OSD entscheidet unter Berücksichtigung der Gesamt-Einsatzlage und der verfügbaren Dienstkräfte, ob und wie er tätig wird. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dabei nicht jeder einzelnen Beschwerde nachgegangen werden kann, sondern eine Abwägung zwischen den zahlreichen Aufgaben des Ordnungs- und Servicedienstes erfolgen muss.
Anzeigen und Beschwerden
Wenn Ihre eigenen Bemühungen zur Abstellung von Nachbarschaftslärm nicht zum gewünschten Erfolg führen, oder aber massive Belästigungen vorliegen, können Sie die Beeinträchtigungen beim Ordnungsamt der Stadt Düsseldorf anzeigen.
Form und Inhalt von Anzeigen
Bei einer Anzeigeerstattung ist aber zu berücksichtigen, dass subjektiv als störend empfundener Lärm nicht unbedingt die geforderte objektiv erhebliche Belästigung im Sinne des Gesetzes darstellt. Daher ist es für das Ergreifen von ordnungsrechtlichen Maßnahmen zur Belegung der Störung rechtlich zwingend notwendig, den Ort und die Betroffenen der Einwirkung des Lärms zu benennen.
Diese Nachweispflicht führt dazu, dass Anzeigen nur schriftlich abgegeben werden können (Postanschrift: Landeshauptstadt Düsseldorf, Ordnungsamt, 40200 Düsseldorf). Eine fernmündlich vorgetragene Beschwerde kann nicht Grundlage für ein Bußgeldverfahren sein. Bitte beachten Sie auch, eine Anzeige möglichst konkret zu fassen und bedenken Sie, dass Sie in einem möglichen gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Verfügung stehen müssen.
Bei einer Anzeige sind unbedingt anzugeben:
- Personalien der anzeigenden Person
- Name und Anschrift des Störers
- Datum und Uhrzeit bzw. Zeitspanne der Störung
- Art der Störung (beispielsweise laute Musik, lautes Feiern)
- Personalien weiterer Zeugen, möglichst mit Unterschrift
- weitere besondere Umstände (beispielsweise einmalige oder wiederholte Störung)