Wissenswertes
Was versteht man unter Schwarzarbeit?
Jemand arbeitet illegal bzw. "schwarz", ist kein Meister oder arbeitet ohne Rechnung? Diese Schlagworte sind fast jedem bekannt. Hinter dem allgemeinen Begriff Schwarzarbeit steckt jedoch mehr.
- Illegale Ausländerbeschäftigung und illegaler Aufenthalt
Ein Ausländer, der arbeitet ohne die erforderliche Arbeiterlaubnis zu haben - Leistungsmißbrauch
Der Arbeitslose bzw. der Sozialhilfeempfänger erhält eine finanzielle Unterstützung (z. B. Harz IV / "Sozialhilfe") vom Staat und geht nebenbei arbeiten, ohne dies bei dem Leistungsträger (z. B. ARGE / "Sozialamt") anzuzeigen. - Steuerhinterziehung
Ein Handwerker, der gegen Barzahlung arbeitet und keine Rechnungen ausstellt, der Arbeiter, der sein Geld "auf die Hand" bekommt. - Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
Arbeitnehmer werden beschäftigt ohne bei dem Sozialversicherungsträger angemeldet zu sein (Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung). - Handwerksrecht
Der Handwerker, der ein meisterpflichtiges Handwerk (sog. Vollhandwerk) ausübt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (z. B. Maler und Lackierer, Kraftfahrzeugtechniker, Elektroinstallateur, Installateur und Heizungsbauer). - Fehlende Gewerbeanmeldung
Jemand ist selbständig tätig ohne ein Gewerbe angemeldet zu haben oder die erforderliche Reisegewerbekarte zu besitzen. - Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Der Arbeitgeber zahlt nicht den gesetzlichen Mindestlohn.
Warum lohnt sich Schwarzarbeit nicht?
Auf den ersten Blick mag die Arbeit "unter der Hand" als preiswerte Alternative erscheinen. Wer spart nicht gerne ein paar Euro?
aber:
Dieses Bild kann sich schnell wandeln. Schon viele Schwarzarbeiter oder Auftraggeber mussten diese kostspielige Erfahrung machen:
- Schwarzarbeiter und Auftraggeber können jeweils mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 300.000,- belangt werden. Zudem kann der erwirtschaftete Gewinn abgeschöpft werden.
- Bei der fehlenden Qualifikation von Handwerkern ist die Gefahr von "Pfuscharbeiten" groß. Zum einen kann dies lebensgefährliche Auswirkungen haben, z. B. bei der unsachgemäßen Installation von Gasleitungen. Zum Anderen kann der Ausgleich der verpfuschten Arbeiten teuer werden.
- Bei Unfällen haftet in der Regel der Auftraggeber, da der Schwarzarbeiter nicht versichert ist. Dies kann im schlimmsten Falle lebenslange Zahlungen nach sich ziehen.
- Bei Leistungsmißbrauch wird gegen Schwarzarbeiter eine Strafanzeige erstattet, da hier ein Betrug zu Lasten des Leistungsträgers im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch vorliegt. Somit droht ihm ggf. eine Vorstrafe.
Wer ist Zuständig?
Verdacht auf Schwarzarbeit wegen | Ansprechpartner |
Verstoß gegen das Handwerksrecht fehlender Gewerbeanmeldung fehlender Reisegewerbekarte | Ordnungsamt Kontaktdaten finden Sie unten auf der Seite |
Leistungsmißbrauch illegale Ausländerbeschäftigung Arbeitnehmer ohne Abeitserlaubnis | Hauptzollamt Finanzkontrolle Schwarzarbeit Dienstort Düsseldorf Am Stufstock 1-7 40231 Düsseldorf Telefon: 0211 / 58 67 9-0 |
Leistungsmissbrauch | Transferleistungen nach Sozialgesetzbuch(SGB) II durch das Jobcenter Düsseldorf Hauptzollamt |
Illegaler Aufenthalt | Polizei Hauptzollamt Amt für Migration und Integration |
Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben | Deutsche Rentenversicherung Rheinland |
Steuerhinterziehung | zuständiges Finanzamt Hauptzollamt Steuerfahndung |
Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen | Bezirksregierung Düsseldorf |
Aufgrund der häufigen Außendiensttätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Sie sich auch mit der Leiststelle des Ordnungs - und Servicedienstes 0211 - 89-94000 in Verbindung setzen.
So formuliert es der Gesetzgeber
Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz -SchwarzArbG-) leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
- als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt.
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
- als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
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