Wer hat sich nicht schon darüber geärgert, wenn er sein Fahrzeug verbotswidrig geparkt hat und dann feststellen muss, dass er von der Verkehrsüberwachung "erwischt" worden ist. Aber zunächst gilt es einmal, sich zwei Punkte vor Augen zu halten:
Andere Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger haben sich über das falsch geparkte Fahrzeug mindestens genauso geärgert, wie der Falschparker über sein Knöllchen.
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten stellt eine Möglichkeit dar, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durchzusetzen. Durch die Festsetzung von Geldbußen soll auch eine Mahnung an die bestehenden Pflichten ausgesprochen werden.
Die einzelnen Geldbußen finden Sie im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog.
Ordnungswidrigkeitenverfahren werden im Bereich der Bußgeldstelle Düsseldorf unter anderem aufgrund folgender Gesetze eingeleitet:
Abfallrecht, Lebensmittelrecht, Gewerberecht, Gaststättenrecht, Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Naturschutz, Tierschutz, Jagdrecht, Güterverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz, Gesetz zur Beförderung gefährlicher Güter, Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsordnung.
Mehr als 95% aller Ordnungswidrigkeiten betreffen straßenverkehrsrechtliche Verstöße.
Neben den Ordnungswidrigkeiten aus dem "ruhenden Verkehr" (Knöllchen) stellen die Verstöße aus Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie diverse Einzelverstöße wie Rotlicht- und Überholverstöße, abgefahrene Reifen, TÜV/AU abgelaufen, technische Veränderungen am Fahrzeug, Verkehrsunfälle und Trunkenheitsdelikte bis 1,09 Promille einen Großteil der Verfahren dar.
Informationen zur Datenverarbeitung nach Artikel 13 bzw. 14 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) soweit die Ordnungsbehörde Ordnungswidrigkeiten verfolgt, ahndet sowie Sanktionen vollstreckt
Die Fristen sind im RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales über die "Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden" festgelegt. -43.8-57.04.16- v. 2.11.2010
Rechte der betroffenen Person
Von der Datenverarbeitung betroffene Personen haben nach Maßgabe der §§ 49 und 50 DSG NRW folgende Rechte: Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung sowie das Recht die Aufsichtsbehörde anzurufen.
Zuständige Aufsichtsbehörde
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4 40213 Düsseldorf Telefon 0211 / 38424-0 Fax 0211 / 38424-10 Email poststelle@ldi.nrw.de Internet www.ldi.nrw.de