Fahrradstraßen in Düsseldorf

Fahrradstraßen in Düsseldorf

Im Rahmen der Förderung des Radverkehrs und dem Ausbau der Radinfrastruktur sind in Düsseldorf neue Fahrradstraßen geplant. Zum Beispiel auf einem Abschnitt der Straße Am Wehrhahn sowie auf der Limburg- und Gutenbergstraße. Auch bei der Planung der ersten Radleitroute Nord-Süd, sind zwei Fahrradstraßen in Planung: eine entlang der Reeserstraße und die zweite entlang der Moselstraße, direkt hinter dem Landtag.

Wie der Name schon sagt: Fahrradstraßen sind für Radfahrende reserviert.

Fahrradstraßen stellen ein effektives Mittel zur Förderung des Radverkehrs dar und können zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, zur Regelung des Verkehrs oder zur Unterstützung städtebaulicher Entwicklungen eingesetzt werden. Voraussetzungen für Fahrradstraßen sind eine hohe Netzbedeutung, eine hohe vorhandene oder zu erwartende Radverkehrsdichte oder eine geringe Bedeutung des motorisierten Verkehrs. Fahrradstraßen sind primär für Radfahrende vorgesehen, andere Verkehrsteilnehmer werden erst durch Zusatzschilder zugelassen.

Woran erkenne ich eine Fahrradstraße?

Woran erkenne ich eine Fahrradstraße?

1. Beschilderung

Eine Fahrradstraße erkennt man an der von der Straßenverkehrsordnung (STVO) vorgegebenen Beschilderung.

  • Beginn einer Fahrradstraße

  • Ende einer Fahrradstraße

Fahrradstraßen sind grundsätzlich Radfahrende vorbehalten, können aber durch die Anbringung von Zusatzschildern auch für die Nutzung durch andere Verkehrsarten freigegeben werden, z.B.

  • KFZ-Verkehr kann zugelassen werden.

  • Anlieger-Verkehr kann zugelassen werden.

  • Linien-Verkehr kann zugelassen werden.

Für die Freigabe des Kfz-Verkehrs auf Fahrradstraßen gibt es Vorgaben für das maximale Verkehrsaufkommen und der Kfz-Verkehr sollte grundsätzlich nur auf kurzen Teilabschnitten zugelassen werden. Um dies zu realisieren werden häufig Modale Filter z.B. in Form von Diagonalsperren eingebaut, die die Kfz-Nutzung auf Anliegerverkehre beschränken. Demnach werden Fahrradstraßen mit Kfz-Nutzung vorwiegend mit Anlieger frei beschildert. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Reduktion des Verkehrsaufkommens durch Einbahnstraßenregelungen. 

2. Markierung

Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Beschilderung folgt die Landeshauptstadt den optischen Gestaltungrichtlinien der AGFS (Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen).

  • Rotmarkierung zu Beginn der Fahrradstraße und in Kreuzungsbereichen.
  • Ist im Rahmen der Maßnahme eine komplette Deckensanierung notwendig wird diese durchgehend in rotem Asphalt ausgeführt.
  • Ein 2 x 3 m großes Fahrradstraßenpiktogramm signalisiert die Fahrradstraße. An Einmündungen von Querstraßen wird auf dieselbe Art und Weise auf den Radverkehr aufmerksam gemacht.
  • Die Fahrtrichtung auf der Fahrradstraße wird durch Fahrradpiktogramme und den jeweiligen Richtungspfeil kenntlich gemacht.
  • Durch einen gestrichelten 25 cm Breitstrich wird der zu befahrende Bereich deutlich gekennzeichnet.
  • Zudem wird jeweils ein Sicherheitstrennstreifen mit einer Breite von 0,75 m zu den Parkständen angelegt zu dem der Breitstrich hinzugerechnet wird.
  • Grafik © AGFS

  • Grafik © AGFS

  • Grafik © AGFS

Folgendes gilt es zu beachten: