Mahnung und Vollstreckung

Mahnungsschreiben

Mahnung und Vollstreckung

Zivilrechtliche Forderungen der Stadt Düsseldorf (z.B. im Bereich Miete und Pacht, Schadensersatzforderungen wegen Sachbeschädigungen, Verpflegungsentgelte des Jugendamtes, Entgeltforderungen der Volkshochschule oder der Stadtbücherei), die nicht fristgerecht beglichen werden, werden zentral durch das Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen geltend gemacht, indem das erforderliche Gerichtsverfahren bzw. Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt wird.

Im Einzelnen werden offene Forderungen der Landeshauptstadt Düsseldorf zunächst angemahnt, gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht und notfalls auch zwangsvollstreckt.

Dem Amt für Recht, Vergabe und Versicherungen obliegt darüber hinaus die Interessenvertretung der Landeshauptstadt Düsseldorf in amtsgerichtlichen Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahren.

Was ist beim Erhalt eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheides zu tun?

Sie halten die städtische Forderung für berechtigt?

Dann überweisen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Mahn- oder Vollstreckungsbescheides den Forderungsbetrag (einschließlich der Zinsen und Kosten) auf das angegebene städtische Konto unter Angaben des Geschäftszeichens der Stadt Düsseldorf. Diese Angaben können Sie aus dem Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid entnehmen. Gerne können Sie auch telefonisch beim jeweiligen Sachbearbeiter / bei der jeweiligen Sachbearbeiterin des Amtes für Recht, Vergabe und Versicherungen nachfragen. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte der vorangegangenen Korrespondenz.

Sollten Sie den Betrag nicht in einer Summe zahlen können, setzen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides mit dem zuständigen Sachbearbeiter / mit der zuständigen Sachberarbeiterin des Amtes für Recht, Vergabe und Versicherungen telefonisch oder schriftlich wegen einer eventuellen Ratenzahlung in Verbindung.

Sie halten die städtische Forderung für unberechtigt?

Dann können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheids beim erlassenden Gericht Widerspruch oder Einspruch einlegen.