In Strafgerichtsverfahren entscheiden neben Berufsrichterinnen und Berufsrichtern auch Schöffen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter über Schuld und Unschuld sowie über eine zu verhängende Strafe. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter und nehmen an der gesamten Hauptverhandlung und Urteilsfindung teil.
Als Vertretung des Volkes sollen sie dazu beitragen, dass das Vertrauen des Volkes in die Justiz erhalten bleibt und das Verständnis der Bevölkerung für die Rechtsprechung gefördert wird. Sie werden auf Grund einer von der Gemeindebehörde aufgestellten Vorschlagsliste von einem Ausschuss für fünf Jahre gewählt. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Welche Aufgaben haben Schöffinnen und Schöffen?
Durch die Ausübung des Schöffenamtes wird das Volk an Gerichtsverfahren beteiligt. Schließlich wird jedes Urteil "im Namen des Volkes" gesprochen. Deshalb sollen die Schöffinnen und Schöffen möglichst alle gesellschaftlichen Gruppen der Bevölkerung repräsentieren.
Welche Rechte und Pflichten haben Schöffinnen und Schöffen?
In der Hauptverhandlung sind die Laienrichterinnen und Laienrichter den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern gleichgestellt. So dürfen sie beispielsweise angeklagten Personen und Personen im Zeugenstand Fragen stellen oder auch selbst Anregungen zur Beweisaufnahme geben. Zudem entscheiden die Schöffinnen und Schöffen mit, ob eine angeklagte Person schuldig ist oder nicht und wie hoch eine Strafe ausfallen soll. Da bei diesen Entscheidungen eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich ist, kann im deutschen Strafprozess auch niemand gegen die Stimmen beider zum Schöffenamt berufenen Personen verurteilt werden.
Wer kann sich bewerben?
Grundsätzlich kann sich jede Person zwischen 25 und 69 Jahren, in Düsseldorf wohnhaft, im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit und mit ausreichenden Deutschkenntnissen, bewerben. Es gibt aber Einschränkungen: So scheidet z.B. aus, wer schon einmal selbst zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gerade mit einem Ermittlungsverfahren konfrontiert ist. Auch hauptamtliche in oder für die Justiz Tätige (z.B. Richterinnen/Richter, Polizeibeamtinnen/Polizeibeamte, Bewährungshelferinnen/Bewährungshelfer) und Beschäftigte im Religionsdienst sollen nicht ins Schöffenamt gewählt werden.
Welche Qualifikationen müssen Schöffinnen und Schöffen mitbringen?
Formell keine. Man muss keine juristische Qualifikation haben, braucht nicht einmal eine bestimmte Schul- oder Berufsausbildung. Allerdings ist die Aufgabe durchaus anspruchsvoll. Zu den Fähigkeiten für die Ausübung des Schöffenamtes sollen unter anderem soziale Kompetenzen, Menschenkenntnis, Einfühlungsvermögen, logisches Denkvermögen, Kommunikations- und Dialogfähigkeit zählen, ebenso wie berufliche Erfahrung und Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen. Zudem ist der Mut über Menschen zu richten und ein Bewusstsein für die Verantwortung, die der Eingriff in das Leben anderer Menschen bedeutet, erforderlich.
Für die Bewerbung zum Jugendschöffenamt werden Erfahrungen in der Jugenderziehung (neben der Lehrtätigkeit kommt auch ehrenamtliche Jugendarbeit in Betracht) vorausgesetzt.
Wie läuft die Bewerbung ab?
Wer das Schöffenamt ausüben will, sollte sich rechtzeitig bewerben. Beachten Sie dazu bitte auch die oben aufgeführten Bewerbungsfristen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf erstellt aus dem Kreis der Bewerbungen eine Vorschlagsliste, die dem Amts- und Landgericht zugeschickt wird. Dort gibt es einen Schöffenwahlausschuss, der aus den Bewerbungen die Schöffinnen und Schöffen auswählt.