Antworten auf häufig gestellte Fragen

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Welches Ziel verfolgt die Landeshauptstadt Düsseldorf mit dem Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“?

Das Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ ist eine Maßnahme auf dem Weg zur angestrebten Klimaneutralität 2035 der Landeshauptstadt Düsseldorf. Ziel des Förderprogramms ist es, mit den verfügbaren städtischen Mitteln Anreize für Düsseldorfer Bürgerinnen und Bürger zur Durchführung von Maßnahmen zur Energieeinsparung oder vorbildlicher Neubauvorhaben und damit zur Senkung ihrer Treibhausgasemissionen zu schaffen.

Welche Gebäude können beim Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ gefördert werden?

Grunsätzlich werden Gebäude innerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Düsseldorf gefördert.

Es werden bauaufsichtlich genehmigte Wohngebäude, gemischt genutzte Gebäude und Nichtwohngebäude gefördert, für die das Gebäudeenergiegesetz (GEG) anzuwenden ist. In der Regel sind dies beheizte Gebäude.

Im Ausnahmefall können auch Gebäude gefördert werden, welche nicht vom GEG erfasst sind. Dies sind zum Beispiel nicht beheizte Nebengebäude. Der Ausnahmefall gilt nur bei den folgenden Maßnahmen: technische Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (siehe Punkt 5.7.2, 5.7.3 und 5.7.4 der aktuellen Richtlinie) und Ladeinfrastruktur für Elektroautos (siehe Punkt 5.10 der aktuellen Richtlinie).

Wie sind Bestandsgebäude im Sinne der Förderrichtlinie „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ definiert?

Als Bestandsgebäude im Sinne dieser Richtlinie gelten Gebäude, deren Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.

Welche Maßnahmen werden beim Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ gefördert?

Unter Punkt 2.1 der aktuellen Richtlinie sind die Maßnahmen genannt, welche bei Bestandsbauten gefördert werden. Zum Beispiel Dämmung Gebäudehülle, Erneuerung Fenster, Heizungsoptimierung, Durchlauferhitzer, Fernwärmeneuanschluss, solarthermische Anlage, Photovoltaikanlage, steckerfertige Photovoltaikanlage, Ladeinfrastruktur für Elektroautos, Wärmepumpe und energieeffizientes Wohngebäude.

Unter Punkt 2.2 der aktuellen Richtlinie sind die Maßnahmen genannt, welche bei Neubauten gefördert werden. Zum Beispiel Photovoltaikanlage, Ladeinfrastruktur für Elektroautos und energieeffizientes Wohngebäude.

Welche Eigentümerinnen und Eigentümer gelten im Sinne der Förderrichtlinie „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ als antragsberechtigt und als Förderempfänger?

Als Eigentümerinnen und Eigentümer gelten:
-    Natürliche Person des privaten Rechts.
-    Juristische Person des privaten Rechts, zum Beispiel GmbH, AG.
-    Personengesellschaften, zum Beispiel GbR, KG, OHG.
-    Wohnungseigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
-    Alle gemeinnützigen Organisationsformen einschließlich Kirchen i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit hat durch eine entsprechende Bestätigung über die Freistellung der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt zu erfolgen.

Welche Kriterien muss ein Unternehmen erfüllen, damit es für in der Richtlinie genannte Maßnahmen in einem Nichtwohngebäude als antragsberechtigt und als Förderempfänger gilt?

Zum einen muss das Unternehmen als Eigentümer im Sinne der Richtlinie gelten.
Es muss zum Beispiel eine Juristische Person des privaten Rechts oder eine Personengesellschaft sein.

Zum zweiten muss das Unternehmen ein Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG sein. Dies bedeutet, es muss weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

Welche besonderen Regeln gelten für Mieterinnen und Mieter bei der Antragstellung für das Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“?

Es muss das Einverständnis der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers vorliegen.

Es können nur folgende Maßnahmen beantragt werden: Elektronisch gesteuerte Thermostatköpfe bei Bestandsbauten (Punkt 5.4.1 der Richtlinie), Durchlauferhitzer bei Bestandsbauten (Punkt 5.5 der Richtlinie), steckerfertige Photovoltaik-Anlagen bei Bestands- und Neubauten (Punkt 5.7.2 der Richtlinie), Ladeinfrastruktur für Elektroautos bei Bestands- und Neubauten (Punkt 5.10 der Richtlinie).

Welche besonderen Regeln gelten für Unternehmen als Mieter bei der Antragstellung für das Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“?

Es muss das Einverständnis der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers vorliegen.

Es können nur folgende Maßnahmen beantragt werden: Elektronisch gesteuerte Thermostatköpfe bei Bestandsbauten (Punkt 5.4.1 der Richtlinie), Durchlauferhitzer bei Bestandsbauten (Punkt 5.5 der Richtlinie), steckerfertige Photovoltaik-Anlagen bei Bestands- und Neubauten (Punkt 5.7.2 der Richtlinie), Ladeinfrastruktur für Elektroautos bei Bestands- und Neubauten (Punkt 5.10 der Richtlinie).

Das Unternehmen muss ein Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG sein. Dies bedeutet, es muss weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

Welche besonderen Regeln gelten für städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Dienstwohnungen bei der Antragstellung für das Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“?

Es muss das Einverständnis des zuständigen Amtes vorliegen.

Es können nur folgende Maßnahmen beantragt werden: steckerfertige Photovoltaik-Anlagen bei Bestands- und Neubauten (Punkt 5.7.2 der Richtlinie), Ladeinfrastruktur für Elektroautos bei Bestands- und Neubauten (Punkt 5.10 der Richtlinie).

Wer kann neben den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Mieterinnen und Mietern ebenfalls einen Antrag für das Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ stellen?

Die Antragstellung kann auch durch eine Bevollmächtigte beziehungsweise durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

Zudem kann die Antragstellung von Bauträgern als Bevollmächtigte der späteren Eigentümerin, des späteren Eigentümers erfolgen.

Welche Besonderheiten sind bei der Antragstellung für das Förderprogramm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf“ zu beachten, wenn es bei einem Gebäude mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer gibt?

In diesem Fall ist das Einverständnis der Mehrheit aller Eigentümerinnen und Eigentümer nachzuweisen. Der entsprechende Beschluss beziehungsweise die Einverständniserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß den Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes ist vorzulegen.

Bei sonstigen Eigentümergemeinschaften ist ein äquivalenter Beschluss vorzulegen.