pädagogische IT:
40/21.2 ist für die fachliche Beratung, Angebotseinholung, Beschaffung und Unterhaltung sämtlicher Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) für pädagogische Nutzung zuständig. Darunter fallen u.a. PC’s, Monitore, Drucker, Notebooks, Tablet-PC’s, Server und Präsentations- und Visualisierungstechnik.
In der Regel wird vorgenannte IKT-Hardware für die Schulen aus dem E-School-Schulbudget finanziert.
Erstausstattungen im Rahmen von Baumaßnahmen sind zusätzlich im Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss zu berücksichtigen und ebenso bei den Inventarkosten im VVZ.
Auch bei schulorganisatorischen Maßnahmen muss eine Erstfinanzierung über den schulorganisatorischen Bereich erfolgen, da kein zus. Budget bei eSchool vorhanden ist
und die Zyklen des Geräteaustausches erst entsprechend angepasst werden müssen.
Darüber hinaus können die Schulen über die schulorganisatorischen Sachgebiete aus anderen Budgets (Einsparungen, Lehr- und Unterrichtsmittel) IKT-Hardware finanzieren.
Nicht unter IKT fällt Veranstaltungstechnik (Lichtanlage, Soundanlage, Beamer, Leinwand, Mischpult, etc.) für die Veranstaltungsflächen einer Schule (Foyer, Pädagogisches Zentrum, Aula, Mensa, etc.). Hier liegt die Zuständigkeit in den schulorganisatorischen Sachgebieten.
Für die Geräte der Verwaltungs-IT (40/12) ist e School nicht zuständig.
Einrichtung
Sämtliches Mobiliar in Schulen (Ersatzbeschaffungen und Neuausstattungen) wird durch die vier schulorganisatorischen Sachgebiete in 40/22 und 40/23 geplant, bestellt und finanziert.
Hierzu zählen z.B. auch Computertische und Drehstühle in Fachräumen für IKT.
Auch mobiles oder stationäres Mobiliar zur Aufbewahrung, zum Transport oder zum Aufladen von IKT-Hardware wird durch die schulorganisatorischen Sachgebiete geplant,
bestellt und finanziert.
Software/Lizenzen
40/21.2 ist nur für die Bereitstellung und Unterhaltung von Betriebssystemen (z.B. Microsoft Windows 10) und betriebssystemnaher Software (z.B. Adobe Acrobat Reader DC) zuständig. Ansonsten wird in den Schulen Freeware genutzt.
Sonstige Software (Lizenzen) zum pädagogischen Einsatz im Unterricht (z.B. Microsoft Office) können die Schulen über die schulorganisatorischen Sachgebiete in Absprache mit 40/21.2 E-School unter Angabe einer Begründung zu Lasten ihrer Budgets finanzieren, sofern hierfür die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden können. Es muss dann eine Lizenzverwaltung erfolgen