Einstandsgemeinschaft
Einstandsgemeinschaft
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird, sofern mehr als eine Person im Haushalt leben, für die gesamte Einstandsgemeinschaft berechnet. Zur Einstandsgemeinschaft gehören Ehegatten, Lebenspartner oder Alleinerziehende und deren minderjährige Kinder und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Nicht zur Einstandsgemeinschaft gehören beispielsweise Tante, Großvater usw.
Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt werden in Form von Regelsätzen gewährt. Die Höhe der jeweiligen Regelsätze legt die Bundesregierung fest.
Ab 1. Januar 2024 gelten folgende Beträge:
Regelbedarfsstufe 1: 563 Euro
Regelbedarfsstufe 2: 506 Euro
Regelbedarfsstufe 3: 451 Euro
Regelbedarfsstufe 4: 471 Euro
Regelbedarfsstufe 5: 390 Euro
Regelbedarfsstufe 6: 357 Euro
Für die im Regelsatz enthaltenen Bedarfe gibt es darüber hinaus grundsätzlich keine zusätzlichen Leistungen.
Die Regelsätze umfassen im Wesentlichen:
- Ernährung
- Haushaltsenergie (Strom)
- Kosten für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat
- Kosten für Bekleidung und Schuhe
- Kosten für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und Hausrat
- Kosten für Körperpflege und Reinigung
- Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (beispielsweise Kinobesuche, Zeitung, Fahrtkosten)
Neben den allgemein üblichen Kosten für den Lebensunterhalt können auch in besonderen Situationen zusätzliche Bedarfe entstehen, die in der Sozialhilfe gesondert berücksichtigt werden.