Mehrbedarfe

Mehrbedarfe

Neben den allgemein üblichen Kosten für den Lebensunterhalt können in besonderen Situationen zusätzliche Bedarfe entstehen, die in der Sozialhilfe gesondert berücksichtigt werden.

Übersicht der zusätzlichen Bedarfe

§ 30 SGB XII

Mehrbedarf

Höhe des Mehrbedarfs

Abweichende Festsetzung im Einzelfall möglich

Absatz 1 

Mehrbedarf für Menschen mit Gehbehinderung

17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe

ja

Absatz 2

Mehrbedarf für werdende Mütter

17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe

ja

Absatz 3

Mehrbedarf für Alleinerziehende

12 bis 60 Prozent von Regelbedarfsstufe 1

ja

Absatz 5

Ernährungsbedingter Mehrbedarf

Einzelfallbezogen in angemessener Höhe.
Die Notwendigkeit wird durch das Gesundheitsamt überprüft. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Krankheitsbild.

 

 

Absatz 7

Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung 

0,8 bis 2,3 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe

ja

Absatz 8

Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen

gilt in Verbindung mit § 42b Absatz 2;

Einzelfallbezogen

ja

Absatz 9

Mehrbedarf für Schulbücher

Einzelfallbezogen