§ 30 SGB XII | Mehrbedarf | Höhe des Mehrbedarfs | Abweichende Festsetzung im Einzelfall möglich |
Absatz 1 | Mehrbedarf für Menschen mit Gehbehinderung | 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe | ja |
Absatz 2 | Mehrbedarf für werdende Mütter | 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe | ja |
Absatz 3 | Mehrbedarf für Alleinerziehende | 12 bis 60 Prozent von Regelbedarfsstufe 1 | ja |
Absatz 5 | Ernährungsbedingter Mehrbedarf | Einzelfallbezogen in angemessener Höhe. Die Notwendigkeit wird durch das Gesundheitsamt überprüft. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Krankheitsbild. | |
Absatz 7 | Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung | 0,8 bis 2,3 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe | ja |
Absatz 8 | Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen | gilt in Verbindung mit § 42b Absatz 2; Einzelfallbezogen | ja |
Absatz 9 | Mehrbedarf für Schulbücher | Einzelfallbezogen | |