Miete und Unterkunftskosten
Miete und Unterkunftskosten
Bei der Berechnung der Sozialhilfe kann grundsätzlich nur die angemessene Miete anerkannt werden. Diese besteht aus der Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten. Die Angemessenheit ergibt sich aus der Größe der Wohnung (Quadratmeterzahl) und der Höhe der Miete.
Nachstehend finden Sie eine entsprechende Übersicht (Stand: 01.11.2022).
Anzahl der Personen | Wohnraumbedarf bis zu einer Größe von | Mietrichtwert (inklusive Nebenkosten zuzüglich Heizung) |
1 Person | 50 m2 | 528,00 Euro |
2 Personen | 65 m2 | 610,00 Euro |
3 Personen | 80 m2 | 750,00 Euro |
4 Personen | 95 m2 | 969,00 Euro |
5 Personen | 110 m2 | 1.273,00 Euro |
mehr als 5 Personen | + 15 m2 für jede weitere Person | 174,00 Euro für jede weitere Person |
Sofern Sie erstmalig Sozialhilfe beantragen und in einer zu teuren Wohnung wohnen, wird zunächst (in der Regel bis zu sechs Monaten) die tatsächliche Miete anerkannt. Sie sind jedoch verpflichtet, Ihre Miete schnellstmöglich zu senken (zum Beispiel durch Umzug oder Untervermietung).
Ansprechpartner für weitere Informationen und Fragen sind die Servicecenter des Amtes für Soziales in Ihrem Stadtbezirk. Über unsere Standortsuche können Sie das für Sie zuständige Servicecenter ermitteln.
Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages sind Sie verpflichtet, Ihr zuständiges Servicecenter zu informieren.