Rückzahlung von Sozialhilfe
Rückzahlung von Sozialhilfe
Die Sozialhilfe wird in der Regel als nicht rückzahlbare Hilfe gewährt.
Hiervon gibt es jedoch folgende Ausnahmen:
- Rückzahlung eines Darlehens gemäß §§ 22, 23, 35 Absatz 2, 36, 37, 37a, 38, 73, 91 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
- Kostenersatz bei sozialwidrigem Verhalten (sozialwidriges Verhalten liegt vor, wenn die Sozialhilfegewährung durch Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten herbei geführt wurde, zum Beispiel durch Kündigung eines Arbeitsplatzes)
- Kostenersatz bei Doppelleistungen
- Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe (zum Beispiel bei verschwiegenem Einkommen)