Vermögen
Vermögen
Sozialhilfe erhält grundsätzlich nur, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner im Haushalt lebenden Familienangehörigen
(Einstandsgemeinschaft) nicht selbst sicher stellen kann. Vermögen wird auf die Sozialhilfe angerechnet.
Zum Vermögen gehört sämtliches verwertbares Vermögen wie zum Beispiel:
- Sparguthaben
- Bargeld
- Guthaben auf Girokonto
- Festgeld
- Sparbrief
- Bausparvertrag
- Wertpapiere
- Forderungen aus dinglichen Rechten (Nießbrauch, usw.)
- Kraftfahrzeug
- Lebensversicherung
- Private Altersvorsorge
- Sterbeversicherung, Bestattungsvorsorgevertrag
- Grundvermögen (Grundstück, Haus, Eigentumswohnung, usw.)
- Unfallversicherung
- Sachvermögen (Antiquitäten, wertvolle Bilder, usw.)
- Sonstiges Vermögen ( Zugewinnausgleich, Genossenschaftsanteile, Erbschaftansprüche, usw.)
Maßgeblich ist immer das Gesamtvermögen der im Haushalt lebenden Einstandsgemeinschaft.
Sie müssen jedoch nicht Ihr gesamtes Vermögen einsetzen. Die Sozialhilfe sieht sogenannte Vermögensfreigrenzen vor.
In Ausnahmefällen kann die Sozialhilfe auch bei vorhandenem Vermögen darlehensweise übernommen werden, zum Beispiel wenn die Verwertung des Vermögens nicht unmittelbar erfolgen kann (Hausverkauf).
In diesem Fällen sind Sie dann zur Rückzahlung von Sozialhilfemitteln verpflichtet.