Kinderberücksichtigungszeiten
Kinderberücksichtigungszeiten
Neben den oben genannten Beitragszeiten für die ersten zwei oder drei Lebensjahre des Kindes, werden die sogenannten Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes angerechnet. Bei der Erziehung mehrerer Kindern werden diese Zeiten allerdings nicht zusammen gerechnet.
Die Kinderberücksichtigungszeiten sind keine Beitragszeiten, sondern Versicherungszeiten besonderer Art. Sie werden insbesondere für die Wartezeit von 35 Jahren (zum Beispiel bei der Altersrente für langjährig Versicherte oder für schwerbehinderte Menschen) und für die Aufrechterhaltung von Rentenansprüchen angerechnet.
Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten werden grundsätzlich nur bei einer Erziehung des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Es gibt aber auch verschiedene Ausnahmeregelungen.