Amselküken im Nest
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Gemäß § § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es vom 01. März bis zum 30. September verboten, Hecken, Bäume und Gebüsch zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.
Während der Brutzeit der heimischen Vogelarten ist es verboten, ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder die brütenden Vögel dort zu stören. Alle heimischen Vögel zählen zu diesen besonders geschützten Arten.
Die Regelungen haben den Sinn und Zweck, den heimischen Vögeln, die bereits im zeitigen Frühjahr mit dem Brutgeschäft beginnen, ungestörte Nistmöglichkeiten zu erhalten. Deshalb müssen gröbere Arbeiten bis Ende Februar abgeschlossen sein; ab dem 01. März ist das Fällen oder ein "auf den Stock setzen" von Bäumen, Gebüsch und Hecken nicht mehr erlaubt. Dies gilt auch für Gärten.
Der Schutzzeitraum bis Ende September ist notwendig, weil nicht wenige Vogelarten mehrmals brüten oder bei Verlust des Geleges erneut brüten und auch die Aufzucht ungestört erfolgen soll.Form- und Pflegeschnitte an Hecken, Bäumen und anderen Gehölzen bei denen allerdings nur die diesjährigen frischen Triebe zurückgeschnitten werden dürfen, sind nach wie vor erlaubt. Wenn sich in der betroffenen Hecke oder den anderen Gehölzen bebrütete Nester befinden, muss auf diese Rücksicht genommen werden.
- Hinweis:
Die Beseitigung von Hecken und Gebüschen kann unabhängig vom Zeitpunkt ein landschaftsrechtlich genehmigungspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft sein. (Gilt in besiedelten und unbesiedelten Gebieten.) Falls aus akuten Gründen der Verkehrssicherung die gesetzliche Regelung nicht eingehalten werden kann, wird empfohlen, sich vorher mit der Unteren Landschaftsbehörde in Verbindung zu setzen. Hier kann im begründeten Einzelfall eine Ausnahmeregelung zugelassen werden.