Meldepflicht für geschützte Tiere

Meldepflicht für geschützte Tiere

Wer Tiere der besonders geschützten Arten hält, muss diese nach § 7 Absatz 2 der Bundesartenschutzverordnung bei der zuständigen Behörde unverzüglich an- und auch abmelden.

Die Meldung muss Angaben über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere enthalten.

Die Bestandsmeldung muss ausgefüllt und unterschrieben werden und mit einer Kopie der EU-Bescheinigung bei streng geschützten Arten bzw. einer Kopie des Herkunftsnachweises (z. B. Zuchtbescheinigung oder Nachweis der legalen Einfuhr) bei besonders geschützten Arten versehen sein.

Falls eine Fotodokumentation des Tieres vorhanden ist, müssen davon Farbkopien gefertigt und zusammen mit aktuellen Fotos sowie den oben genannten Unterlagen eingereicht werden.

Für Händler und gewerbliche Züchter besteht darüber hinaus eine Buchführungspflicht nach der Bundesartenschutzverordnung.

Aktualisierte Meldepflicht nach der 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) im November 2022

Aktualisierte Meldepflicht nach der 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) im November 2022

Halterinnen und Halter besonders geschützter Tierarten müssen ihre Tiere bei der Stadt melden. Die 19. Vertragsstaatenkonferenz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) im November 2022 ergab neue Listungen gefährdeter Arten, die nun ebenfalls meldepflichtig sind. Die Stadt bittet Halterinnen und Halter, sich online zu informieren, ob ihr Tier neu meldepflichtig ist und gegebenenfalls die Unteren Naturschutzbehörde im Garten-, Friedhofs- und Forstamt zu informieren.

Zudem sind einige Arten in der Listung von Anhang II in Anhang I höhergestuft worden. Hierbei gelten strengere Richtlinien für Vermarktungshandlungen, das heißt beispielsweise für den Verkauf, das Anbieten zu Verkaufszwecken, den Tausch und den Kauf. Es ist für Vermarktungszwecke zwingend eine behördliche EU-Bescheinigung erforderlich. Sie kann bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. Ohne die entsprechende EU-Vermarktungsbescheinigung kann die Vermarktung einen Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Für Anmeldungen und weitere Informationen erreichen die Düsseldorferinnen und Düsseldorfer die Untere Naturschutzbehörde unter der Telefonnummer 0211 89 26806.

Kennzeichnungspflicht

Kennzeichnungspflicht

Viele geschützte Arten sind kennzeichnungspflichtig. Die Kennzeichnungspflicht ist in der Bundesartenschutzverordnung geregelt. Je nach Tierart kommen als Kennzeichnungsmethoden unter anderem geschlossene Ringe, Transponder oder Fotodokumentationen infrage.

Die Ausgabe der Kennzeichen (Ringe und Transponder) darf nur vom Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA) und vom Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V (ZZF) erfolgen.