Meldepflicht für geschützte Tiere
Meldepflicht für geschützte Tiere
Wer Tiere der besonders geschützten Arten hält, muss diese nach § 7 Absatz 2 der Bundesartenschutzverordnung bei der zuständigen Behörde unverzüglich an- und auch abmelden.
Die Meldung muss Angaben über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere enthalten.
Die Bestandsmeldung muss ausgefüllt und unterschrieben werden und mit einer Kopie der EU-Bescheinigung bei streng geschützten Arten bzw. einer Kopie des Herkunftsnachweises (z. B. Zuchtbescheinigung oder Nachweis der legalen Einfuhr) bei besonders geschützten Arten versehen sein.
Falls eine Fotodokumentation des Tieres vorhanden ist, müssen davon Farbkopien gefertigt und zusammen mit aktuellen Fotos sowie den oben genannten Unterlagen eingereicht werden.
Für Händler und gewerbliche Züchter besteht darüber hinaus eine Buchführungspflicht nach der Bundesartenschutzverordnung.