Die Raumplanung findet in Deutschland auf verschiedenen Planungsebenen statt, welche aufgrund des rechtlich verankerten Gegenstromprinzips in Wechselwirkung zueinander stehen. Auf den drei förderalen Ebenen (Bund, Land, Kommune) gibt es verschiedene Aufgaben- und Kompetenzverteilungen, die mit ihnen zur Verfügung stehenden Instrumenten erfüllt werden.
Auf Bundesebene gibt es das Raumordnungsgesetz (ROG), das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO). Damit wird der raumordnungspolitische Orientierungsrahmen für ganz Deutschland und die Grundsätze der Raumordnung festgelegt.
Die Planungsebene unterhalb der Bundesebene, ist die Ebene der Landesplanung. Jedes Land verfügt über ein eigenes Landesentwicklungsprogramm (LEPro) oder ein Landesentwicklungsplan (LEP). Hierdurch werden die bundesweit geltenden Ziele und Leitlinien konkretisiert und verräumlicht. In Nordrhein Westfalen dient der Landesentwicklungsplan (LEP NRW) dazu, das Landesgebiet Nordrhein-Westfalens als zusammenfassender, überörtlicher und fachübergreifender Raumordnungsplan zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Informationen zum gültigen Landesentwicklungsplan finden Sie auf den Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energiedes Landes Nordrhein-Westfalen.
Neben der Landesplanung gibt es für definierte Teilräume Regionalpläne.
Der Regionalplan legt auf Grundlage des Landesentwicklungsplans die regionalen Ziele der Raumordnung für die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Region fest. Der Regionalplan wird von der Regionalplanungsbehörde – der Bezirksregierung Düsseldorf – erarbeitet und vom Regionalrat für den Regierungsbezirk aufgestellt.
Die im Regionalplan festgelegten Ziele der Raumordnung zur Siedlungs-, Freiraum und Infrastruktur sind bindend für die kommunalen Planungen. So legt der Regionalplan beispielsweise die Bereiche für die kommunale Siedlungsentwicklung fest und regelt, wo der Freiraum vor Inanspruchnahmen durch andere Nutzungen oder Versiegelungen zu schützen ist. Jeder Bauleitplan, also Bebauungsplan und Flächennutzungsplan, muss sich an die Ziele der Raumordnung anpassen.
Der gültige Regionalplan für die Planungsgebiet Düsseldorf ist auf den Internetseiten der Bezirksregierung veröffentlicht. Der räumliche Geltungsbereich dieses Regionalplans umfasst das Gebiet der Kommunen in den Kreisen Kleve, Mettmann, Viersen und dem Rhein-Kreis Neuss sowie das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal (Planungsgebiet Düsseldorf).
Der Flächennutzungsplan ist der umfassende gemeindliche Entwicklungsplan. Er stellt die Art der Bodennutzung für das gesamte Stadtgebiet dar. Neben der Festlegung der Flächennutzung bereits bebauter Gebiete wird im Flächennutzungsplan auch die auf der Grundlage der städtebaulichen Entwicklung beabsichtigte Flächennutzung unbebauter Flächen dargestellt. Aus dem Plan kann abgelesen werden, wo im Stadtgebiet Wohnbauflächen, Gewerbe- und lndustrieflächen, Grünflächen, Verkehrsflächen usw. ausgewiesen sind. Der Flächennutzungsplan ist verbindlich für Behörden, hat jedoch keine unmittelbare Rechtswirksamkeit für Bürgerinnen und Bürger. Bebauungspläne müssen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein.
Die aktuellen Flächendarstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Düsseldorf sind im Geoportal online unter maps.duesseldorf.de einzusehen. Weitere Informationen zum Thema Flächennutzungsplanung mit den Ansprechpersonen finden Sie hier.
Rahmenplan
Rahmenplan
Rahmenplanungen oder fachliche Konzepte stellen Planungen für einen Teilraum des Stadtgebietes dar oder beinhalten sachliche Konzepte zu einzelnen Aspekten der Stadtentwicklung. Ein teilräumlicher Rahmenplan stellt damit ein Bindeglied zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan dar. Ein sachlicher Rahmenplan ist Grundlage für die Bauleitplanung für einen bestimmten thematischen Bereich.
Rahmenplanungen haben jedoch informellen Charakter, denn sie sind nicht gesetzlich normiertund begründen z. B. im Gegensatz zum Bebauungsplan kein Baurecht. Sie stellen vielmehr eine Zielvereinbarung zwischen Politik und Planungsverwaltung dar. Ein Rahmenplan besitzt eine Steuerungsfunktion, zeigt aber auch Entwicklungsspielräume auf und kann zusätzliche Impulse für weitergehende Maßnahmen geben. Aus den verschiedenen Möglichkeiten und Ansätzen lassen sich weitere Aufgabenstellungen für unterschiedliche Akteure ableiten.
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er setzt die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen für räumlich eng begrenzte Bereiche verbindlich fest. Aus dem Plan kann abgelesen werden, welche Nutzungsart, welche Geschossigkeit und welche Bebauungsdichte für die einzelnen Grundstücke festgesetzt sind. Darüber hinaus kann die durch Baulinien und Baugrenzen festgelegte bebaubare Fläche erfasst werden. Der Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen, die Festsetzungen des Planes sind für die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer rechtsverbindlich. Er ist Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren.