Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung des Luftrettungsdienstes im Regierungsbezirk Düsseldorf und den angrenzenden Teilen des Regierungsbezirks Münster
vom 19. Oktober 1978
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 44 vom 2.11.1978 |
Redaktioneller Stand: Oktober 1998 |
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Aufgrund des § 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 26. April 1961 schließen die nachstehend aufgeführten Städte und Kreise
Städte: | Düsseldorf Essen (Beteiligung ab 1. Juli 1976) Krefeld (Beteiligung ab 1. Januar 1977) Mönchengladbach Mülheim/Ruhr Oberhausen (Beteiligung ab 1. Januar 1977) |
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Kreise: | Mettmann Neuss (Beteiligung zu 50% der anfallenden Kosten) Viersen Wesel |
mit der Stadt Duisburg folgende Vereinbarung:
§ 1
(1) Die diese Vereinbarung schließenden Städte und Kreise richten als Träger des Rettungsdienstes einen Luftrettungsdienst ein.
(2) Zu diesem Zweck wird in den Gebieten der Beteiligten ein vom Bundesminister des Innern bereitgestellter Rettungshubschrauber (Standort Duisburg) eingesetzt.
§ 2
(1) Die Stadt Duisburg übernimmt die Durchführung aller sich aus dem Betrieb und dem Einsatz des in ihrem Gebiet stationierten Rettungshubschraubers ergebenden Aufgaben.
(2) Sie verpflichtet sich, alle zur ordnungsgemäßen Durchführung des Luftrettungsdienstes erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die notwendigen Vereinbarungen abzuschließen.
§ 3
(1) Die ungedeckten Kosten werden von den Beteiligten zu gleichen Teilen ab 1. Januar 1976 bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von je 20.000,00 DM getragen. Zu den Kosten gehören auch die notwendigen Verwaltungskosten der Stadt Duisburg.
(2) Auf den Anteil gemäß Abs. 1 haben die Beteiligten an die Stadt Duisburg für jedes Kalendervierteljahr im voraus eine Abschlagszahlung in Höhe eines Viertels des jeweils letztjährigen Anteils zu zahlen. Im Jahre 1976 beträgt abweichend hiervon jede vierteljährliche Abschlagszahlung 5.000,00 DM.
§ 4
Die Stadt Duisburg hat die übrigen Beteiligten über wesentliche Vorgänge zu unterrichten. Sie verpflichtet sich, jeweils innerhalb von drei Monaten nach Abschluß jedes Rechnungsjahres eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben zu fertigen und auf Antrag Einblick in die Unterlagen zu gewähren.
§ 5
(1) Die Vereinbarung wird zunächst bis zum 31. Dezember 1977 geschlossen. Sie verlängert sich danach jeweils um zwei Jahre. Jeder Beteiligte kann seinen Austritt sechs Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich erklären.
(2) Ohne Rücksicht auf das Inkrafttreten dieser Vereinbarung tragen die Beteiligten die ab 1. Januar 1976 anfallenden, ungedeckten Kosten.
§ 6
(1) Weitere Städte und Kreise können sich dieser Vereinbarung anschließen.
(2) Werden im Lande Nordrhein-Westfalen weitere Rettungshubschrauber eingesetzt und liegt deren Standort zum Verwaltungsgebiet einzelner Beteiligter günstiger als der des Rettungshubschraubers, der Gegenstand dieser Vereinbarung ist, haben die betreffenden Städte und Kreise das Recht, einer anderen Trägergemeinschaft beizutreten und aus dieser Vereinbarung auszuscheiden.
§ 7
Die Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam.
UnterschriftenDuisburg, den 19. April 1978 | Düsseldorf, den 28. September 1978 |
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Für die Stadt Duisburg: | Für die Stadt Düsseldorf: |
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Der Oberstadtdirektor | Der Oberstadtdirektor |
Dr. Caumanns | Högener |
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Thome | Meisen |
Beigeordneter | Beigeordneter |