Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Krefeld, Mönchengladbach, Köln, der Landeshauptstadt Düsseldorf sowie den Kreisen Neuss und Viersen und dem Erftkreis
vom 20.12.1993, 05.April 1994, 05.Mai 1994, 24.06.1994, 31.08.1994, 21.09.1994, 26.10.1994
|
Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 3 vom 19.01.1995 |
Redaktioneller Stand: Oktober 1997 |
___________________________________________________________________________________________________
Die kreisfreien Städte Krefeld, Mönchengladbach, Köln und Düsseldorf und die Kreise Neuss und Viersen sowie der Erftkreis - im folgenden Beteiligte genannt - schließen aufgrund der §§ 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV NW S. 621/(SGV NW 202), zuletzt geändert am 26. Juni 1984 (GV NW S. 362) zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Tierkörperbeseitigungsgesetz - TierKBG) vom 2. September 1975 (BGBl. I, S. 2313) zuletzt geändert am 30. September 1975 (BGBl. I S. 2610) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (Landestierkörperbeseitigungsgesetz - LTierKBG) vom 15. Juli 1976 (GV NW S. 267) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
§ 1
(1) Die Städte Krefeld und Mönchengladbach und die Kreise Neuss und Viersen haben eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Tierkörperbeseitigung im Gebiet dieser Körperschaften abgeschlossen - im folgenden öffentlich-rechtliche Vereinbarung genannt -, die am 27. Februar, 8. März, 16. März und 30. März 1989 unterzeichnet wurde. Dieser sind die Stadt Köln und der Erftkreis durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 6. Januar, 13. Januar, 27. Januar, 30. März, 5. Mai und 3. Juni 1992 beigetreten (Anlage 1).
(2) Die Stadt Düsseldorf, die aufgrund der Verordnung des Regierungspräsidenten Düsseldorf zur Bestimmung der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten Selm und Viersen-Kühleheide vom 1. Dezember 1992 (Abl. Reg. Ddf. 1992 S.S. 328) ab dem 1. Januar 1994 zum Einzugsbereich der Tierkörperverwertung Gustav Denzin GmbH, Kühleheide, 41748 Viersen, gehört, will ihre Aufgaben als beseitigungspflichtige Körperschaft ebenfalls auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durchführen und ihr zu diesem Zweck beitreten.
§ 2
(1) Zu dem in § 1 genannten Zweck vereinbaren die Beteiligten, daß die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nunmehr mit sämtlich darin getroffenen Regelungen zwischen allen Parteien dieses Vertrages gilt, wobei der Stadt Düsseldorf die gleiche Stellung wie den Städten Krefeld, Köln und Mönchengladbach bzw. dem Kreis Neuss und dem Erftkreis eingeräumt wird und der Kreis Viersen auch gegenüber diesem neu hinzugekommenen Aufgabenträger die in der Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen übernimmt.
(2) Weil das von der WIBERA vom Juli 1993 erstellte Betriebsgutachten noch keine Angaben über die Entsorgung der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnisse im Bereich der Stadt Düsseldorf enthält, zahlt die Stadt Düsseldorf an die Firma Denzin GmbH für die Übergangszeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1994 ein Entgelt, das zwischen den beiden Vertragsparteien ausgehandelt wird. Ab. 1. Januar 1995 gelten die Bestimmungen zu § 4 Abs. 1 und 3 der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 27. Februar, 8. März, 16. März und 30. März 1989.
(3) Die Kosten für die Anschaffung eines gebrauchten Lastkraftwagens in Höhe von ca. 100.000,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer, die ausschließlich durch den Beitritt der Stadt Düsseldorf erforderlich werden, trägt dieser Aufgabenträger.
§ 3
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen am Tage nach der Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Die Vertragsparteien legen als Stichtag, von dem an die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages in Kraft treten sollen, den 1. Januar 1994 fest. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Zahlungsverpflichtungen aus dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, aber nach dem 1. Januar 1994 fällig werden, werden in dieser Regelung nicht erfaßt.
Viersen, den 20. Dezember 1993
Für den Kreis Viersen
Dr. Vollert
Oberkreisdirektor
Dr. Rupprecht
Kreisdirektor
Mönchengladbach, den 5. April 1994
Für die Stadt Mönchengladbach
Semmler
Oberstadtdirektor
Dr. Gathen
Beigeordneter
Düsseldorf, den 5. Mai 1994
Für die Landeshauptstadt Düsseldorf
Dr. Friege
Beigeordneter
Dr. Küppers
Beigeordneter
Neuss, den 24. April 1994
Für den Kreis Neuss
Salomon
Oberkreisdirektor
Patt
Kreisdirektor
Köln, den 31. August 1994
Für die Stadt Köln
Ruschmeier
Oberstadtdirektor
Dr. Schröder
Beigeordneter
Bergheim, den 21. September 1994
Für den Erftkreis
Bell
Oberkreisdirektor
Tirre
Ltd. Kreisrechtsdirektor
Krefeld, den 26. Oktober 1993
Für die Stadt Krefeld
Vogt
Oberstadtdirektor
Dr. Stienen
Stadtdirektor