Verbandssatzung des Zweckverbandes IT-Kooperation Rheinland (in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 27.11.2018)
vom 11. Dezember 2007

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 51a vom 21.12.2007
Redaktioneller Stand: Februar 2019

Aufgrund der §§ 7 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 ((GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 ((GV. NRW. S. 204), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "IT-Kooperation Rheinland" in ihrer Sitzung am 27.11. 2018 folgende Satzung beschlossen:

(Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt (§ 12 GO NRW.)

§ 1
Verbandsmitglieder

Die Landeshauptstadt Düsseldorf, die Stadt Mönchengladbach, der Rhein-Kreis Neuss und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden Neuss, Dormagen, Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch und Rommerskirchen und der Zweckverband Tagebaufolge(n)landschaft Garzweiler bilden einen Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204), - SGV NRW. 202 -.

§ 2
Aufgaben

(1) Der Zweckverband betreibt die Kommunale Datenverarbeitungszentrale (KDVZ) IT-Kooperation Rheinland (im folgenden ITK Rheinland genannt).

(2) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die KDVZ für die in § 1 genannten Verbandsmitglieder zu betreiben und Technikunterstützte Informationsverarbeitung (TUIV) im Sinne eines Beratungs-, Organisations-, Software-, Qualifizierungs- und Produktionsverbundes für seine Verbandsmitglieder bereitzustellen.

Insbesondere obliegen ihm

- Entwicklung und Fortschreibung gemeinsamer Standards für eine einheitliche Informationstechnische Infrastruktur,
- Entwicklung und Fortschreibung von Konzeptionen zu Einsatz und Nutzung der TUIV,
- Auswahl und Beschaffung, Neuentwicklung, Weiterentwicklung und Pflege der Anwendungssoftware,
- Organisation und Bereitstellung von Beratung und Unterstützung sowie Betreuung und Schulung,
- Abwicklung der zentralen Produktion,
- Organisation der netztechnischen Infrastruktur zwischen der ITK Rheinland und den Anwenderverwaltungen, einschließlich Betreiben der Netze,
- Organisation und Betrieb (auch Support und Service) der IT-Infrastruktur sowie der Kommunikationstechnik in den Anwenderverwaltungen auf deren Wunsch,
- auf Wunsch der Anwenderverwaltungen die Errichtung und der Betrieb eines Bürgerportals (zentrale Identifikationsplattform zur Abwicklung „dahinter liegender" Bürgerdienste) einschließlich des zentralen Führens notwendiger Berechtigungszertifikate
- organisatorische Weiterentwicklung der Zusammenarbeit

(eine weitere Konkretisierung der Spiegelstriche erfolgt in der Anlage 1 zu dieser Verbandssatzung).

(3) Zur wirtschaftlichen Erfüllung seiner Aufgaben fördert und organisiert der Zweckverband Formen der Zusammenarbeit mit anderen. Außerdem ist er berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter zu bedienen.

(4) Der Zweckverband kann im Rahmen seines Aufgabenbereiches Leistungen für Dritte erbringen.

(5) Der Zweckverband stellt seinen Mitgliedern das Nutzungsrecht an Verfahren und Programmen zur Verfügung, soweit gesetzliche oder sonstige Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Er übernimmt im Rahmen seiner Aufgaben für seine Mitglieder die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (Auftragsverarbeitung) nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (u. a. Datenschutz-Grundverordnung der EU). Auch die Inanspruchnahme Dritter im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 erfolgt nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 3
Name und Sitz

Der Zweckverband führt den Namen IT-Kooperation Rheinland (ITK Rheinland). Er hat seinen Sitz in Neuss.

§ 4 Organe, Ausschüsse

(1) Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verwaltungsrat und der Verbandsvorsteher.

(2) Die Stimmenanzahl in der Verbandsversammlung wird auf 50 festgelegt. Die Stimmen werden auf der Grundlage der Inanspruchnahme der ITK Rheinland durch die Verbandsmitglieder verteilt. Maßgebend für die Stimmenverteilung ist dabei das jeweils letzte Wirtschaftsjahr vor einer Kommunalwahl. Die Ergebnisse werden auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Hierdurch ergeben sich möglicherweise weitere Stimmen. Die Verteilung der Stimmanteile gilt für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode.

Für die laufende Sitzungsperiode wird die Stimmenanzahl für die Verbandsmitglieder wie folgt festgelegt:

 

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Landeshauptstadt Düsseldorf  32 Stimmen
Stadt Mönchengladbach13 Stimmen
Rhein-Kreis Neuss4 Stimmen
Stadt Neuss9 Stimmen
Stadt Grevenbroich2 Stimmen
Stadt Dormagen1 Stimmen
Stadt Meerbusch2 Stimmen
Stadt Kaarst2 Stimmen
Stadt Korschenbroich1 Stimmen
Gemeinde Jüchen1 Stimmen
Gemeinde Rommerskirchen1 Stimmen
Zweckverband Tagebaufolge(n)landschaft Garzweiler1 Stimmen
69Stimmen

 

Bei der Ausübung des Stimmrechts in der Verbandsversammlung können die Stimmen eines Verbandsmitglieds auf ein oder mehrere Mitglieder der Verbandsversammlung gebündelt werden. Die Stimmenübertragung ist spätestens vor der jeweiligen Sitzung schriftlich nachzuweisen.

(3) Wahlen und Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nach Abs. 2, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Verbandsversammlung bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss.

(5) Die Amtszeit der Vertreter in der Verbandsversammlung und im Verwaltungsrat endet jeweils mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder den Gremien der sie entsendenden Körperschaft, spätestens aber mit dem erstmaligen Zusammentritt der Versammlung nach einer Kommunalwahl.

§ 5
Verbandsversammlung

(1) Jedes Verbandsmitglied entsendet höchstens so viele Mitglieder in die Verbandsversammlung, wie es über Stimmen gemäß § 4 Abs. 2 verfügt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die Verbandsversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf zusammen.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über

- die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner zwei Stellvertreter,
- die Wahl des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters,
- die Feststellung des Wirtschaftsplans, bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan sowie der Stellenübersicht,
- die Feststellung des Jahresabschlusses,
- den Vorschlag für die Beauftragung des Abschlussprüfers,
- die Erteilung von Sonderprüfaufträgen,
- die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und deren Stellvertretung sowie den Vorsitz in der Geschäftsführung
- die Festsetzung von Richtlinien für die Geschäftsführung,
- die grundsätzlichen Planungen und Konzepte der ITK Rheinland,
- die Entlastung des Verbandsvorstehers und der Mitglieder des Verwaltungsrates,
- den Erlass einer Rechnungsprüfungsordnung nach § 8 Abs. 3,
- die Entscheidung in Personalangelegenheiten gemäß § 11,
- die Verbandsumlage, soweit nach § 12 a Abs. 3 noch erforderlich,
- die Beschaffungen gemäß § 13,
- eine Kostenübernahmeregelung gemäß § 15 Abs. 4,
- die Änderung der Zweckverbandssatzung,
- die Auflösung des Zweckverbandes.

(3) Die Verbandsversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn Verbandsmitglieder mit mehr als der Hälfte der Stimmen vertreten sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung mit derselben Ladung für denselben Tag zu einem späteren Zeiplunkt zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl und Stimmen der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Ladung auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.

(5) Die Auflösung des Zweckverbandes und die Verlegung des Sitzes bedürfen der Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl.

§ 6
Verwaltungsrat

(1) Die Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder bilden einen Verwaltungsrat. Sie dürfen sich vertreten lassen.  Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat zwei Stimmen, der Zweckverband Tagebaufolge(n)landschaft Garzweiler besitzt keine Stimme, alle weiteren Mitglieder verfügen über jeweils eine Stimme. Ein Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, es sei denn, in dieser Satzung ist eine andere Regelung getroffen.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat innerhalb einer Woche zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der zweiten Ladung auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die weder zur Zuständigkeit der Verbandsversammlung noch zur Zuständigkeit des Verbandsvorstehers gehören. Er ist insbesondere zuständig für

- die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und seines Stellvertreters,- die Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,- die Entscheidung in Personalangelegenheiten gemäß § 11,- die Beschaffungen gemäß § 13,- die Entscheidungen nach § 15 Abs. 2, 3 und 5 sowie über Ausnahmen gemäß § 15 Abs. 6.

(4) Die Amtszeit des Vorsitzenden des Verwaltungsrates und seines Stellvertreters endet jeweils mit dem erstmaligen Zusammentritt des Verwaltungsrates nach einer Kommunalwahl.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern sie nicht als Mitglied der Verbandsversammlung Stimmrecht haben.

(6) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nichtöffentlich.

(7) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7
Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum Zweckverband gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände einen Verbandsvorsteher sowie einen oder mehrere Stellvertreter. Mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt endet die Funktion. Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen.

(2) Die Amtszeit des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters endet jeweils mit der Wahl eines Nachfolgers in der ersten Verbandsversammlung nach einer Kommunalwahl.

(3) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte und die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes. Im Übrigen wird auf § 11 verwiesen.

(4) In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung hat der Verbandsvorsteher den Verwaltungsrat zu hören.

(5) Der Verbandsvorsteher kann sich für Verwaltungsdienstleistungen neben den Bediensteten des Zweckverbandes der Verwaltung eines der Verbandsmitglieder zwecks Vermeidung zusätzlicher Kosten bedienen. Die Selbstkosten werden vom Zweckverband getragen.

(6) Der Verbandsvorsteher schlägt der Verbandsversammlung die Geschäftsführung, deren Stellvertretung sowie den Vorsitz in der Geschäftsführung zur Bestellung vor.

§ 8
Rechnungsprüfungsausschuss, Rechnungsprüfung

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode einen Rechnungsprüfungsausschuss. Der Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter.

(2) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegen die Aufgaben nach den Bestimmungen der GO NRW. Dabei bedient er sich der örtlichen Rechnungsprüfung des Rhein-Kreises Neuss. Die Selbstkosten werden vom Zweckverband getragen.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 103 GO NRW erlässt die Verbandsversammlung eine Rechnungsprüfungsordnung.

§ 9
Dringlichkeitsentscheidungen

(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung entscheidet mit einem Mitglied der Verbandsversammlung in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, in allen Fällen äußerster Dringlichkeit. Die Entscheidung ist der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Der Verbandsvorsteher entscheidet mit einem Mitglied des Verwaltungsrates in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Verwaltungsrates unterliegen, in allen Fällen äußerster Dringlichkeit. Die Entscheidung ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 10
Ehrenamt, Haftung

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Rechnungsprüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung von § 45 der Gemeindeordnung. Der Regelstundensatz wird auf 10,23 EUR festgelegt. Bei der Erstattung des stündlichen Verdienstausfalls darf ein Höchstbetrag von 20,45 EUR in keinem Fall überschritten werden.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates und der Verbandsvorsteher haften den Mitgliedern des Zweckverbandes entsprechend der Gemeindeordnung NW.

§ 11
Personal

(1) Der Zweckverband hat das Recht, im Rahmen der Stellenübersicht Beamte und Arbeitnehmer einzustellen.

(2) Die Beamten ab Besoldungsgruppe A 15 und die Angestellten ab Entgeltgruppe 15 werden auf Beschluss der Verbandsversammlung ernannt/ eingestellt, befördert/höhergruppiert und entlassen/gekündigt. Die übrigen Beamten des höheren Dienstes und vergleichbaren Beschäftigten werden auf Beschluss des Verwaltungsrats ernannt/eingestellt befördert/höhergruppiert und entlassen/ gekün-digt, die sonstigen Beamten und Beschäftigten auf Beschluss des Verbandsvorstehers – dieser kann die Aufgabe auf die Geschäftsführung delegieren. Außerordentliche Kündigungen werden vom Verbandsvorsteher vorgenommen.

(3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte sowie Arbeitsverträge für Angestellte und Arbeiter bedürfen ab der Besoldungsgruppe A13 (Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt) sowie bei Angestellten ab der Entgeltgruppe 13  der Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher und ein Mitglied des Verwaltungsrates. In den übrigen Fällen unterzeichnet die Geschäftsführung.

§ 12
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die Vorschriften über die Eigenbetriebe, insbesondere §§ 9 bis 26 EigVO, sinngemäß Anwendung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Das Stammkapital des Verbandes beträgt 100.000 EUR.

(2) Die Geschäftsführung stellt den Wirtschaftsplan auf. Der Verbandsvorsteher legt den Wirtschaftsplan nach Vorberatung durch den Verwaltungsrat der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vor.

(3) Der Verbandsvorsteher hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über den Verwaltungsrat der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Verbandsversammlung beschließt auch über den Ausgleich des Jahresergebnisses oder die Behandlung des Jahresverlustes.

(4) Die Aufgaben des Werksausschusses werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen.

(5) Das Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.

§ 12a
Finanzierung

(1) Der Zweckverband ermittelt die zum Betrieb der Kommunalen Datenverarbeitungszentrale erforderlichen Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.

(2) Die Verbandsmitglieder werden leistungsbezogen an den Kosten beteiligt. Die Abrechnung der Kosten erfolgt produktbezogen nach Standard- und Sonderleistungen. Grundlage für die Abrechnung sind kalkulierte Produktpreise, die bis zum 30.06. eines jeden Jahres für das Folgejahr festgesetzt werden.

(3) Lediglich für den Fall, dass die Einnahmen nicht ausreichen, um den Finanzbedarf zu decken, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage im Verhältnis der Stimmen nach § 4 Abs. 2.

(4) Zur Deckung der laufenden Kosten verpflichten sich die Verbandsmitglieder, dem Zweckverband jeweils zum 1. Werktag eines jeden Vierteljahres einen Abschlag in Höhe eines Viertels des entsprechenden Wirtschaftsplanansatzes des Zweckverbands zu zahlen. Ein Ausgleich von Überzahlungen bzw. Nachzahlungen erfolgt spätestens bis zum 30.6. eines jeden Jahres.

§ 13
Auftragsvergabe

(1) Für die Entscheidung über Aufträge gelten folgende Wertgrenzen je Auftrag:

-Geschäftsführerbis200.000EUR
-Verbandsvorsteherbis500.000EUR
-Verwaltungsratbis1.000.000EUR
-Verbandsversammlung  mehr als1.000.000EUR

Bei Miet- und Leasingverträgen sind die für die gesamte Vertragsdauer zu leistenden Zahlungen zugrunde zu legen.

(2) Liegt eine verbindliche Erklärung zur Übernahme aller entstehenden Kosten durch eines oder mehrere Verbandsmitglieder vor, entscheidet der Verbandsvorsteher in den Fällen mit einem Auftragswert größer 500.000 EUR.

§ 14
Datenschutz, Haftung

(1) Der Zweckverband gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch im Verhältnis zu Dritten. Das allgemeine Verfügungsrecht über die Daten im Sinne der Datenschutzgesetze steht ausschließlich dem jeweiligen Eigentümer zu. Daten werden an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Eigentümers weitergegeben.

(2) Der Zweckverband verpflichtet sich gegenüber seinen Anwendern und Vertragspartnern, mangelhafte Arbeiten, die bei der Verarbeitung von Daten auf Maschinenfehler, Bedienungsfehler oder fehlerhaft ausgearbeitete oder angewandte Programme zurückzuführen sind, neu zu erstellen. Er gewährleistet, die Arbeiten auf sorgfältig gewarteten Maschinen auszuführen. Treten dennoch Fehler oder Schäden auf, die schuldhaft verursacht wurden, so ist er zum Schadensersatz im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Vorschriften verpflichtet.

§ 15
Verpflichtung zur Wirtschaftlichkeit bei Einsatz, Kauf und/oder Entwicklung von Verfahren, Öffnungsklauseln

(1) Um das Ziel einer größtmöglichen Wirtschaftlichkeit beim Einsatz der TUIV zu erreichen, vereinbaren die Verbandsmitglieder gemeinsame Standards. Die Bindung der Verbandsmitglieder an die Leistungen der ITK Rheinland ist die Regel. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich bei Anwendungsverfahren und Systemsoftware zu einem Höchstmaß an Einheitlichkeit. Bei IT-Dienstleistungen ist zunächst immer die ITK Rheinland in Anspruch zu nehmen.

(2) Bei Anwendungsverfahren hat die Softwarebeschaffung vom Markt Vorrang vor Eigenentwicklungen. Der Verbandsvorsteher legt dem Verwaltungsrat für die Beschaffung oder Eigenentwicklung von gemeinsam einzusetzenden Anwendungsverfahren eine Marktanalyse und eine Kostenberechnung vor, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung für das wirtschaftlichste Verfahren zu ermöglichen. Für die Verfahrensauswahl durch den Verwaltungsrat gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Bei Einstimmigkeit ist die Verfahrensauswahl für alle Verbandsmitglieder verbindlich. Die Entscheidung, ob und ab wann das einzelne Verbandsmitglied das Verfahren einsetzt, bleibt dem Mitglied überlassen.

(3) Kommt eine einstimmige Entscheidung nach Abs. 2 nicht zustande und ist die Mehrheit der Verbandsmitglieder für eine Beschaffung oder Eigenentwicklung, so kann die Mehrheit dies ohne Bindungs- und Kostenwirkung für die übrigen Verbandsmitglieder veranlassen. Auch für einzelne oder Gruppen von Verbandsmitgliedern kann die ITK Rheinland im Rahmen freier Kapazitäten gegen Kostenerstattung tätig werden.

(4) Führen Entscheidungen eines Verbandsmitglieds mehrfach dazu, dass den übrigen Verbandsmitgliedern Mehrkosten entstehen, so ist eine Kostenübernahmeregelung zu treffen. Die Regelung beschließt die Verbandsversammlung.

(5) Die wirtschaftliche Nutzung von Anwendungsverfahren setzt eine festgelegte Nutzungsdauer voraus. Diese Nutzungsdauer wird vom Verwaltungsrat für jedes einzelne Verfahren - auch für die bereits eingesetzten - gemeinsam festgelegt. Rechtzeitig vor Ablauf der gemeinsam festgelegten Nutzungsdauer wird über den weiteren Einsatz des Verfahrens (unter Verlängerung der Nutzungsdauer) oder dessen Ersatz durch ein neues Verfahren (unter Festlegung einer Nutzungsdauer) gemeinsam entschieden.

(6) Möchte ein Verbandsmitglied ein eingesetztes Verfahren bereits vor Ablauf der festgelegten Nutzungsdauer nicht mehr nutzen, ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsrat eine Regelung darüber zu treffen, wie zu gewährleisten ist, dass der weitere Einsatz des Verfahrens für die übrigen Verbandsmitglieder nicht zu Mehrkosten führt.

(7) Um die größtmögliche Wirtschaftlichkeit bei Beschaffungen zu erreichen, schließt die ITK Rheinland mit Herstellern und Lieferanten Rahmen und/ oder Generallizenzverträge ab, um Sonderkonditionen zu erzielen. Zur Abwicklung der Beschaffung können die Verbandsmitglieder die Dienstleistung der ITK Rheinland in Anspruch nehmen.

§ 16
Auseinandersetzung, Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Zweckverbandes wird erst mit Ablauf von wenigstens 48 Monaten zum Jahresende wirksam.

(2) Für den Fall der Auflösung des Zweckverbandes erhalten alle Verbandsmitglieder ein Nutzungsrecht an allen entwickelten Verfahrenstechniken. Die übrigen Aktiva sind entsprechend den Stimmen auf die Verbandsmitglieder zu verteilen.

(3)

  1. Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes nehmen die Landeshauptstadt Düsseldorf und die Stadt Mönchengladbach die vormals jeweils bei ihnen beschäftigten Dienstkräfte zurück, ggf. auch über die sich aus dem Verhältnis der Stimmen gemäß § 4 Abs. 2 ergebende Anzahl hinaus. Die verbleibenden Dienstkräfte der ITK Rheinland werden unter Anrechnung des in Satz 1 genannten Personenkreises auf alle Verbandsmitglieder bis zu der sich aus der Stimmverteilung jeweils ergebenden Anzahl verteilt. Ist dabei eine einvernehmliche Aufteilung unter Berücksichtigung der Wünsche der Dienstkräfte nicht möglich, erfolgt sie auf der Grundlage des Höchstzahlverfahrens nach d´Hondt wobei die Höchstzahlen durch Teilen der Stimmen (§ 4) durch 1, 2, 3 usw. ermittelt werden. Der Zugriff nach dem Höchstzahlverfahren erfolgt unter Anwendung der in b) festgelegten Grundsätze und Verfahrensschritte; bei gleichen Höchstzahlen ist die Reihenfolge der Verbandsmitglieder in § 4 maßgebend.
  2. Die Dienstkräfte werden listenmäßig zur Gruppe der Beamten und vergleichbaren Beschäftigten zusammengefasst. Innerhalb der Gruppen wird nach der jeweils höchsten Besoldungs- und Entgeltgruppe und innerhalb dieser Gruppen nach dem Lebensalter sortiert.
  3. Die Aufteilung der im Zeitpunkt der Auflösung des Zweckverbandes vorhandenen Versorgungsempfänger erfolgt nach dem in a) und b) festgelegten Verfahren.

(4) Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist von jedem Verbandsmitglied mit einer Frist von 48 Monaten zum Jahresende möglich. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Verbandsvorsteher zu erfolgen.

(5)

  1. Für den Fall, dass ein einzelnes Verbandsmitglied ausscheidet, erhält es auf seine Kosten seine Daten ausgehändigt. Es verliert in diesem Fall seinen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben. Ihm überlassene Hardware geht in sein Eigentum über. Es ist jedoch verpflichtet, dem Zweckverband die nach dem Anlagevermögen bestehenden Buchwerte zu erstatten, sofern das Gerät vom Mitglied noch nicht ausfinanziert ist. Bei gemieteter oder geleaster Hardware übernimmt das ausscheidende Mitglied die dem Zweckverband entstehenden Kosten. Das ausscheidende Verbandsmitglied ist berechtigt, die ihm überlassene Software weiterhin zu verwenden, es sei denn, es stehen Rechte Dritter entgegen.
  2. Das ausscheidende Mitglied trägt die aus Anlass des Ausscheidens entstehenden Kosten. Dazu gehören auch bis zu drei weiteren Jahren nach seinem Ausscheiden die seinem bisherigen Anteil entsprechenden Abschreibungen für Investitionen, soweit sie noch nicht finanziert sind, bzw. für die seinem bisherigen Anteil entsprechenden Leasing- Mietraten.
  3. Auf das ausscheidende Mitglied gehen gemäß §§ 128 ff BRRG bzw. 613 a BGB anteilig Personal und Versorgungslasten über. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Abs. 3. Einigen sich der Zweckverband und das ausscheidende Mitglied darauf, dass ein Personalübergang nicht stattfindet, trägt das ausscheidende Mitglied die Kosten für diesen Personalüberhang bis zum Abbau.

(6) Sonderregelungen zwischen der ITK Rheinland und einzelnen Verbandsmitgliedern, die die anderen Verbandsmitglieder nicht benachteiligen dürfen, bleiben unberührt.

§ 17
Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf.

§ 18
Entsprechende Anwendung der Gemeindeordnung

Soweit die Satzung keine besonderen Vorschriften enthält, finden die Gemeindeordnung NW und ergänzend die Kreisordnung NW in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 19
Schlichtung

Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder und des Zweckverbandes ist die Bezirksregierung Düsseldorf als gemeinsame Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen (§ 30 GkG)

§ 20
Konstituierende Sitzung

Die Verbandsversammlung wird vom Landrat des Rhein-Kreises Neuss zu ihrer konstituierenden Sitzung einberufen.

§ 21
Salvatorische Klausel

Wenn und soweit sich eine der vorgenannten Regelungen als unzulässig oder als undurchführbar erweisen sollte, so verpflichten sich die Vertragspartner, diese alsbald durch eine wirksame mit gleichem Inhalt zu ersetzen und sich unabhängig von der Wirksamkeit so zu verhalten, dass der gewollte Erfolg bewerkstelligt wird.

§ 22
Entstehung des Zweckverbands, Außerkrafttreten

(1) Der Zweckverband ist am 1. Januar 1998 entstanden und wurde ab 1. Januar 2008 um die Stadt Düsseldorf und ab 1. Oktober 2016 um die Stadt Mönchengladbach und ab dem 01.01.2019 um den Zweckverband Tagebaufolge(n)landschaft Garzweiler erweitert.

(2) Zum 1. Januar 1998 wurde die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Datenverarbeitung zwischen der Stadt Neuss und dem Rhein-Kreis Neuss und den Städten und Gemeinden Dormagen, Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meerbusch und Rommerskirchen aufgehoben.