Zweckverbandssatzung für den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
vom 21. Juni 2006
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Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 29 vom 20.07.2006 |
Redaktioneller Stand: Juni 2024 |
geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung
vom 24. Oktober 2007
(Abl. Reg. Ddf. Nr. 51a vom 21.12.2007)
geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung
vom 10. Dezember 2008
(Abl. Reg. Ddf. Nr. 10 vom 12.03.2009)
geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung
vom 17.12.2009
(Abl. Reg. Ddf. Nr. 8 vom 04.03.2010)
geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung
vom 17.03.2011
(Abl. Reg. Ddf. Nr. 22 vom 09.06.2011)
geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung
vom 12.12.2012
(Abl. Reg. Ddf. Nr. 5 vom 07.02.2013)
geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung
vom 12.07.2013
(Abl. Reg. Ddf. Nr. 32 vom 15.08.2013)
geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung
vom 27.09.2013
(Abl. Reg. Ddf. Nr. 1/2 vom 09.01.2014)
geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung
vom 12.12.2014
(Abl. Reg. Ddf. Nr. 17/18 vom 30.04.2015)
geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung
vom 30.03.2017
(Abl. Reg. Ddf. Nr. 22 vom 01.06.2017)
geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung
vom 07.12.2021
(Abl. Reg. Ddf. Nr. 1/2 vom 13.01.2022)
geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung
vom 23.03.2022
(Abl. Reg. Ddf. Nr. 23 vom 06.06.2022)
geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung
vom 13.06.2022
(Abl. Reg. Ddf. Nr. 33 vom 18.08.2022)
geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung
vom 06.12.2023
(Abl. Reg. Ddf. Nr. 1/2 vom 11.01.2024)
geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung
vom 18.03.2024
(Abl. Reg. Ddf. Nr. 15 vom 11.04.2024)
1. Abschnitt
Allgemeine Regelungen
§ 1 Verbandsmitglieder
§ 2 Name und Sitz
§ 3 Gebiet und Gebietsänderung
§ 4 Grundsätze
2. Abschnitt
Aufgaben und Handlungsfelder
§ 5 Aufgaben im ÖPNV
§ 5a Aufgaben zur Abstimmung von Direktvergaben im ÖSPV
§ 6 Eigene Angelegenheiten
3. Abschnitt
Aufgabenübertragung
§ 7 Übertragung der Aufgaben auf die VRR AöR
4. Abschnitt
Verwaltung und Organe des Zweckverbandes
§ 8 Organe des Zweckverbandes
§ 9 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
§ 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
§ 11 Einberufung der Verbandsversammlung
§ 12 Stimmrecht
§ 13 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
§ 13a Ausschüsse
§ 13b Ausschussvorsitze
§ 14 Verbandsvorsteher/in
§ 15 Entschädigung der Mitglieder der Verbandsversammlung
§ 15a Sitzungsgeld
§ 15b Entschädigung der Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherinnen
5. Abschnitt
Personalwirtschaft
§ 16 Dienstkräfte
6. Abschnitt
Wirtschaftsführung und Finanzen
§ 16 a Verbandsumlage
§ 17 Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs
§ 18 Finanzierung ÖPNV-bedingter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
§ 19 Allgemeine Umlage
§ 19a Verfahren zur Änderung von Finanzierungsbeträgen
§ 19b Lokales Anhörungsgespräch
§ 19c Umlagenkürzung und Zuführung von Umlagenzahlungen an kommunale Verbundverkehrsunternehmen
§ 20 Zahlungsverkehr zur Finanzierung ÖPNV-bedingter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
§ 21 Beendigung der Finanzierungsübertragung
§ 22 Finanzierung des Eigenaufwandes des Zweckverbandes (Eigenaufwandsumlage)
§ 23 Finanzierung der VRR AöR
§ 24 Rechnungsprüfung
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 25 Ergänzende Vorschriften
§ 26 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 27 Inkrafttreten
Präambel:
Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr verfolgt das Ziel, für die Bevölkerung ein bedarfsgerechtes, an marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausgerichtetes und innerhalb des Verbandsgebietes koordiniertes Leistungsangebot im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sicherzustellen.
Er wirkt darauf hin, dass die Verbandsmitglieder
- die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben unterstützen und die dazu gefassten Beschlüsse in ihrem eigenen Einflussbereich umsetzen und
- unter Beachtung der regionalen Verkehrsbeziehungen den weiteren Ausbau eines einheitlichen Verkehrssystems fördern.
Der Zweckverband VRR, die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR AöR) und der Nahverkehrs-Zweckverband Niederrhein (NVN) haben im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Umsetzung des (ÖPNVG) vom 20./22.06.2007 vereinbart, zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Kooperationsraum A auf der Grundlage des § 5a ÖPNVG NRW eine gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in der Weise zu bilden, dass der NVN sich neben dem ZV VRR als weiterer Gewährträger an der bestehenden Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR AöR) beteiligt.
Diese wird dadurch weiterentwickelt zu einer „Gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts" gemäß § 5a ÖPNVG mit dem Namen „VRR AöR"
1. Abschnitt: Allgemeine Regelungen
§ 1 Verbandsmitglieder
(1) Die Stadt Bochum,
die Stadt Bottrop,
die Stadt Dortmund,
die Stadt Düsseldorf,
die Stadt Duisburg,
der Ennepe-Ruhr-Kreis,
die Stadt Essen,
die Stadt Gelsenkirchen,
die Stadt Hagen,
die Stadt Herne,
die Stadt Krefeld,
der Kreis Mettmann,
die Stadt Monheim am Rhein,
die Stadt Mönchengladbach,
die Stadt Mülheim an der Ruhr,
der Rhein-Kreis Neuss,
die Stadt Neuss,
die Stadt Oberhausen,
der Kreis Recklinghausen,
die Stadt Remscheid,
die Stadt Solingen,
der Kreis Viersen,
die Stadt Viersen und
die Stadt Wuppertal
bilden zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs im Kooperationsraum Rhein-Ruhr, der sich aus der anliegenden Karte ergibt, einen Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1979 (SGV NW 202).
Die Verbandsmitglieder bilden gemeinsam mit dem Zweckverband eine Gruppe von Behörden im Sinne von Art. 2 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1370/2007.
(2) Der Beitritt weiterer Kreise und kreisfreier Städte ist möglich. Für kreisangehörige Gemeinden bleibt der Beitritt zur Gruppe von Behörden nach Maßgabe von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 4 Satz 2 unberührt.
(3) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die Ziele des Zweckverbandes und aktiv zu fördern und wirken auf die Umsetzung der Beschlüsse des Zweckverbandes in ihrem Einflussbereich hin.
§ 2 Name und Sitz
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr".
(2) Der Sitz des Zweckverbandes ist Essen.
(3) Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel.
§ 3 Gebiet und Gebietsänderung
Das Gebiet des Zweckverbandes (Verbandsgebiet) umfasst das Gebiet der Mitgliedsgebietskörperschaften. Werden die Grenzen von Mitgliedsgebietskörperschaften geändert, die zugleich Grenzen des Zweckverbandes sind, so werden dadurch auch die Verbandsgrenzen geändert.
§ 4 Grundsätze
(1) Der Zweckverband verfolgt in Anlehnung an § 2 Abs. 3 ÖPNVG NRW das Ziel, eine angemessene Bedienung der Bevölkerung durch den ÖPNV zu gewährleisten. Die dazu notwendige Zusammenarbeit des Landes, des Zweckverbandes, der Aufgabenträger, der Verbandsmitglieder und der Verkehrsunternehmen des ÖPNV in Verkehrsverbünden sowie die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung mit dem NVN ist mit dem Ziel weiterzuentwickeln, durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebotes, durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarife, durch eine koordinierte Fahrgastinformation unter Berücksichtigung von Menschen mit Hör- und Sehbehinderung sowie durch einheitliche Qualitätsstandards die Attraktivität des ÖPNV zu steigern.
(2) Zur Vergabe von Verkehrsdienstleistungen auf der Grundlage von Inhouse-Geschäften gemäß § 108 GWB kann der Zweckverband selbst oder die VRR AöR eine Gesellschaft errichten oder sich an einer Gesellschaft beteiligen.
Im Übrigen ist die Durchführung des Verkehrs und damit die Übernahme einer unternehmerischen Tätigkeit als Personenbeförderungsunternehmen keine unmittelbare Aufgabe des Zweckverbandes. Sie obliegt den im Kooperationsraum tätigen Verkehrsunternehmen.
(3) Der Zweckverband und die Verbandsmitglieder als Gruppe von Behörden im Sinne von Art. 2 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1370/2007 bieten integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Art. 2 Buchstabe m) VO (EG) Nr. 1370/2007 an.
Kreisangehörige Gemeinden gemäß § 3 Absatz 1 Sätze 1 und 2 ÖPNVG NRW im VRR-Verbandsgebiet können der Gruppe von Behörden gemäß Satz 1 durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung beitreten.
(4) Im Falle der Durchführung wettbewerblicher Verfahren zur Vergabe von ÖSPV-Leistungen im Verbandsgebiet hat das Verbandsmitglied den Zweckverband zu beteiligen, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der satzungs- und beihilferechtlichen Vorschriften.
Der Zweckverband und die am wettbewerblichen Verfahren beteiligten Verbandsmitglieder bzw. Aufgabenträger schließen die erforderlichen Vereinbarungen ab.
2. Abschnitt: Aufgaben und Handlungsfelder
§ 5 Aufgaben im ÖPNV
(1) Dem Zweckverband wurden die Aufgaben „Planung, Organisation, Ausgestaltung und Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV)" gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 07.03.1995 (GV. NW S. 1995 S. 196) übertragen. In diesem Rahmen hat der Zweckverband gemäß § 2 Absatz 2 ÖPNVG darauf hinzuwirken, dass alle Möglichkeiten zur technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verbesserung des Verkehrsangebotes und zur Steigerung des dadurch erreichbaren Verkehrsaufkommens ausgeschöpft werden.
Zur organisatorischen und wirtschaftlichen Verbesserung des Verkehrsangebots hat der Zweckverband die Aufgabe, alternative Fahrzeugfinanzierungsmodelle zur Nutzung von günstigeren Finanzierungsinstrumenten und/oder zur Intensivierung des Wettbewerbs, z.B. die Beschaffung und Finanzierung der SPNV-Fahrzeuge durch den Zweckverband, zu prüfen und ggfls. bereitzustellen.
(2) Die Verbandsmitglieder haben dem Zweckverband gemäß § 5 Absatz 3a ÖPNVG NRW freiwillig folgende weitere Aufgaben übertragen:
1. Finanzierung und Sicherstellung der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste in Zusammenhang mit der Durchführung öffentlicher Personenverkehrsdienste nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) auf der Basis von Art. 8 Absatz 2 (Bestandsbetrauungen) bzw. Art. 3 und 5 (Neuvergaben) VO (EG) Nr. 1370/2007, der sonstigen europarechtlichen Vorschriften, der einschlägigen Vorschriften des PBefG und nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
Dies umfasst
- die objektive und transparente Aufstellung und Fortschreibung der Parameter, anhand deren die Ausgleichsleistung berechnet wird;
- die Festsetzung der Höhe der Beträge für den Ausgleich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen;
- die rechtsverbindliche Betrauung der Berechtigten mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Beschlüsse oder Verwaltungsentscheidungen der Verbandsmitglieder durch Erlass eines Finanzierungsbescheids, soweit kein nach Art. 5 Absatz 1 Satz 2 oder Art. 8 Absatz 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 vergebener öffentlicher Dienstleistungsauftrag vorliegt; und
- die Durchführung der Finanzierung nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
Die Höhe der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen je Verbandsmitglied ergibt sich für das jeweilige Geschäftsjahr aus dem Verbundetat und für das vergangene Geschäftsjahr aus der Ergebnisrechnung.
Näheres regelt die entsprechende VRR-Finanzierungsrichtlinie
2. Finanzierung und Sicherstellung der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen von Infrastrukturbetreibern im Zusammenhang mit dem Bau und der Vorhaltung von ÖPNV-bedingter Infrastruktur auf der Basis von Art. 9 Absatz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit den europarechtlichen Vorschriften und nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.
Ziffer 1 Satz 2 Buchstaben a) – d) gelten entsprechend.
Näheres regelt die entsprechende VRR-Finanzierungsrichtlinie.
3. die Bewirtschaftung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW. Näheres regelt die entsprechende VRR-Finanzierungsrichtlinie.
3a. die Bewirtschaftung der Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a ÖPNVG NRW und den Erlass bzw. die Weiterentwicklung der dazugehörigen allgemeinen Vorschrift nach Ziffer 5.
4. Anpassung und Fortschreibung der VRR-Finanzierungsrichtlinien sowie sonstiger in Zusammenhang mit Ziffer 1 bis 3 erforderlicher Richtlinien.
5. die Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen, der damit ggf. verbundene Erlass allgemeiner Vorschriften im Sinne von Art. 2 Buchstabe l) VO (EG) Nr. 1370/2007 (insbesondere gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007) sowie der Erlass von Durchführungsvorschriften gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c), Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007.
6. Schlichtung und abschließende Entscheidung bei Nichteinigung über das Leistungsangebot und/oder die Finanzierung von Verkehrslinien, die mehrere Aufgabenträger betreffen. Dies gilt entsprechend für die Nichteinigung im Rahmen der Abstimmung von Nahverkehrsplänen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG NRW.
7. Einnahmenaufteilung zwischen den den Verbundtarif anwendenden Verkehrsunternehmen. Näheres regeln die Einnahmenaufteilungsrichtlinie und der VRR-Einnahmenaufteilungsvertrag.
8. Bekanntmachung des Gesamtberichts nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen der Zuständigkeit nach Nr. 1.
(3) Die Verbandsmitglieder können die Übertragung der Finanzierung der ÖPNV-bedingten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (Absatz 2 Nr. 1 bis 4) auf den Zweckverband unter den Voraussetzungen des § 21 ganz oder teilweise rückgängig machen.
(4) Die Verbandsmitglieder können weitere Aufgaben auf den Zweckverband übertragen (§ 5 Abs. 3a ÖPNVG NRW).
Soweit einzelne Verbandsmitglieder oder kreisangehörige Gemeinden nach § 3 Absatz 1 Sätze 1 und 2 ÖPNVG NRW im Verbandsgebiet oder sonstige Gebietskörperschaften einzelne Aufgaben auf den Zweckverband übertragen oder ihn mit deren Durchführung betrauen, erfolgt dies durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung.
(5) Der Zweckverband kann von sonstigen Trägern hoheitlicher Aufgaben in NRW die Aufgabe in Bezug auf Kauf und Finanzierung von SPNV-Fahrzeugen sowie sonstiger damit zusammenhängender Infrastruktur, insbesondere die Finanzierung und Beschaffung von SPNV-Fahrzeugen sowie deren Nutzungsüberlassung an Eisenbahnverkehrsunternehmen nebst dem damit verbundenen technischen und betriebswirtschaftlichem Controlling einschließlich Abschluss aller dazu erforderlichen Verträge übernehmen, sofern diese ihm durch eine entsprechende Vereinbarung übertragen wird.
Die dem Zweckverband damit verbundenen Aufwendungen für die beschließenden und vorberatenden Sitzungen sind diesem zu erstatten. Eine pauschalierte jährliche Abrechnung ist zulässig.
(6) Die Übertragung der Aufgaben gemäß Absatz 2 Ziffern 1 bis 4 auf den Zweckverband VRR ist uneingeschränkt wirksam bis zum 31. Dezember 2019 und gilt danach unter Beachtung des § 21 weiter.
(7) Zur Wahrnehmung und Durchführung der Aufgaben gemäß Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5 errichtet der ZV einen Eigenbetrieb und erlässt hierzu eine Betriebssatzung
§ 5a Aufgaben zur Abstimmung von Direktvergaben im ÖSPV
(1) Die Verbandsmitglieder haben dem Zweckverband gemäß § 5 Abs. 3 a Satz 1 ÖPNVG NRW freiwillig folgende weitere Aufgaben in Zusammenhang mit der Vorbereitung, Organisation und Koordination von Direktvergaben öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 übertragen:
- Abstimmung des Inhalts von Vorabbekanntmachungen mit den betroffenen Verbandsmitgliedern und Veröffentlichung der von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder beschlossenen Vorabbekanntmachungen gemäß § 8a Abs. 2 PBefG und Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370 sowie ihrer Berichtigungen,
- Hinwirkung auf die Abstimmung der direkt zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsaufträge zwischen den jeweils betroffenen Verbandsmitgliedern,
- Veröffentlichung der Bekanntmachung der gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge gemäß § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB bei gemäß Nr. 1 vorab bekanntgemachten öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und bei Notmaßnahmen,
- Veröffentlichung der Bekanntmachung der gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen gemäß § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB bei Notmaßnahmen im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Verbandsmitgliedern,
- Entgegennahme von Anträgen gemäß Art. 7 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie von Rügen gemäß § 160 Absätze 2 und 3 GWB sowie die Erwiderung da-rauf im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Verbandsmitgliedern, sowie
- Durchführung von Nachprüfungsverfahren bei gemäß Nr. 4 veröffentlichten öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Verbandsmitgliedern.
(2) Die jeweils beteiligten Verbandsmitglieder bleiben im Innenverhältnis zum Zweckverband bei Direktvergaben gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 verantwortlich und zuständig für die Wahrnehmung der Ihnen obliegenden Aufgaben zur rechtswirksamen Durchführung einer Direktvergabe.
(3) Jedes Verbandsmitglied kann die Übertragung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Organisation und Koordination von Direktvergaben öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 auf den Zweckverband (Absatz 1) nur vollumfänglich rückgängig machen. § 21 gilt entsprechend.
(4) Vor dem Erlass der Bescheide gemäß § 5 Absatz 2 Ziffer 1 Buchst. c hat der Zweckverband das Vorliegen der Voraussetzungen einer Selbsterbringung oder einer Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 festzustellen.
Bei einer Direktvergabe an den internen Betreiber sind diese Voraussetzungen insbesondere:
- Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007,
- Vorliegen einer rechtlich getrennten Einheit und die Kontrolle der Eigentümergebietskörperschaft über diese wie über eine eigene Dienststelle (Art. 5 Abs. 2, Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 1370/2007),
- räumliches Tätigkeitsverbot (unter Einschluss anderer Einheiten, auf die der Betreiber einen auch nur geringfügigen Einfluss ausübt; Art. 5 Abs. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 1370/2007),
- räumliches und zeitliches Wettbewerbsverbot (Art. 5 Abs. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1370/2007),
- Selbsterbringungsquote (Art. 5 Abs. 2 Buchst. e VO (EG) Nr. 1370/2007),
- klare Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und der geografischen Geltungsbereiche (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1370/2007),
- ggf. objektive und transparente Aufstellung von Art und Umfang eines gewährten Ausschließlichkeitsrechts (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b ii VO (EG) Nr. 1370/2007),
- Befristung (Art. 4 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 1370/2007), sowie
- ggf. Angaben und Bedingungen zur Vergabe von Unteraufträgen (Art. 4 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007).
Die Eigentümergebietskörperschaften leisten dem Zweckverband Amtshilfe gemäß § 5 VwVfG NRW bei der abschließenden Prüfung der Voraussetzungen der Nrn. 1, 2, 5 und 7 nach folgendem Verfahren:
- Die genannten Voraussetzungen werden von der Eigentümergebietskörperschaft rechtzeitig vor Erlass des Bescheids und während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 regelmäßig geprüft.
- Die Ergebnisse einer solchen Prüfung sind amtlich beglaubigen zu lassen, zu begründen und dem Zweckverband in Textform (§ 126b BGB) zu übermitteln.
- Die Eigentümergebietskörperschaft haftet gegenüber dem Zweckverband für die Ergebnisse der Prüfung.
§ 6 Eigene Angelegenheiten
(1) Dem Zweckverband obliegt gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GkG die Verwaltung seiner eigenen Angelegenheiten. Die Verwaltung der eigenen Angelegenheiten des Zweckverbandes umfasst
- die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes gemäß § 18 Absatz 3 GkG in Verbindung mit §§ 9 ff. Eigenbetriebsverordnung, insbesondere die Aufstellung des Wirtschaftsplans, die Buchführung und Kostenrechnung sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses,
- das Finanzmanagement des Zweckverbandes, insbesondere die Festsetzung und Erhebung von Umlagen und die Durchführung des Finanzausgleichs zwischen den Verbandsmitgliedern,
- die personelle Besetzung der Organe der VRR AöR nach Maßgabe dieser Satzung,
- die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen und Beschlussfassungen der Verbandsversammlung,
- die Dienstherreneigenschaft für die Beamten des Zweckverbandes, insbesondere die Wahrnehmung der dienst- und personalrechtlichen Angelegenheiten. Auf § 16 Absatz 3 wird verwiesen.
(2) Gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 GkG finden auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes die Vorschriften über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung.
(3) Dem Zweckverband obliegt die Regelung über die Entschädigung der Mitglieder der Organe des Zweckverbandes VRR für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates, der Ausschüsse und sonstiger politisch zu besetzenden Gremien innerhalb des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr. Der Zweckverband erlässt hierzu in Anlehnung an die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) in der jeweils geltenden Fassung eine Entschädigungssatzung.
3. Abschnitt: Aufgabenübertragung
§ 7 Übertragung der Aufgaben auf die VRR AöR
(1) Der Zweckverband überträgt seine Aufgaben gemäß § 5 Absätze 1 bis 4 und § 5a Absätze 1 bis 4 auf die VRR AöR. Die Zuständigkeit des Zweckverbandes für die Erhebung der Umlagen bleibt unberührt.
(2) Der Zweckverband überträgt seine Aufgaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Ziffern 1, 2 und 4 der VRR AöR zur Durchführung.
(3) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die Ziele der VRR AöR aktiv zu fördern, sie unverzüglich mit den für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zu versorgen und auf die Umsetzung der Beschlüsse der VRR AöR in ihrem Einflussbereich hinzuwirken.
4. Abschnitt: Verwaltung und Organe des Zweckverbandes
§ 8 Organe des Zweckverbandes
(1) Organe des Zweckverbandes sind:
- die Verbandsversammlung (§§ 9 bis 13),
- der/die Verbandsvorsteher/in (§ 14).
(2) Entscheidungen dieser Organe, die sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einverständnis erfolgen (§ 5 Abs. 4 ÖPNVG NRW).
§ 9 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretungskörperschaft des Zweckverbandes und besteht aus den Vertretern/Vertreterinnen der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet für die Dauer einer Wahlperiode wenigstens eine Vertreterin/einen Vertreter in die Verbandsversammlung.
(2) Die Vertreter/Vertreterinnen der Verbandsmitglieder werden durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes bestellt; sofern mindestens zwei Vertreter/innen zu benennen sind, müssen der/die Bürgermeister/in oder Landrat/Landrätin oder ein/e von ihm/ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Gemeinde dazu zählen. Für jede/n Vertreter/in ist ein/e Stellvertreter/in für den Fall der Verhinderung zu wählen.
Der Amtsantritt nach einer allgemeinen Kommunalwahl erfolgt vier Monate
nach dem Wahltag der Stichwahl gemäß § 46c Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz
NRW (KWahlG), im Übrigen mit der ersten Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung.
Die Vertreter/ Vertreterinnen üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neubestellten Vertreter/Vertreterinnen weiter aus.
(3) Auf jedes Verbandsmitglied entfällt bis zu einer Einwohnerzahl von 100.000 ein/e Vertreter/in. Für jede weiteren 100.000 Einwohner sowie für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 50.000 ist je ein/e weitere/r Vertreter/in zu wählen. Maßgebend ist der letzte vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf ein Jahresende vor der Kommunalwahl fortgeschriebene Stand der Wohnbevölkerung. Ist ein Kreis Verbandsmitglied, werden die Einwohner kreisangehöriger Städte, die ebenfalls Verbandsmitglied sind, bei der Ermittlung der Anzahl der Vertreter/innen des Kreises nicht mitgezählt. In diesem Fall muss die Gesamtvertreterzahl des Kreises und der kreisangehörigen Verbandsmitglieder gleich der Vertreterzahl sein, die der Gesamteinwohnerzahl des Kreises einschließlich kreisangehöriger Verbandsmitglieder entspricht; sind aufgrund dieses Satzes zur Auffüllung der dem Kreis rechnerisch zustehenden Vertreterzahl nach Abzug der von den kreisangehörigen Verbandsmitgliedern zu wählenden Vertreter/innen noch weitere Vertreter/innen zu wählen, so obliegt diese Wahl dem Kreis.
(4) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ohne Aussprache eine/n Vorsitzende/n und mehrere Stellvertreter/innen. Bei der Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. § 67 Absatz 2 Sätze 2 bis 6 GO NRW gelten entsprechend.
Scheidet der/die Vorsitzende oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen während einer Wahlperiode aus der Verbandsversammlung aus, ist der Nachfolger/die Nachfolgerin für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache zu wählen. § 50 Absatz 3 Satz 7 GO NRW gilt entsprechend.
Die Wahlen gemäß Satz 1 und Satz 4 erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn die Verbandsversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung beschließt.
(5) Der/Die Vorsitzende der Verbandsversammlung, der/die Verbandsvorsteher/in sowie deren Stellvertreter/innen sollen verschiedenen Verbandsmitgliedern angehören.
(6) Die Mitglieder der Verbandsversammlung können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. § 56 Absatz 1 Satz 1 GO NRW gilt entsprechend. Fraktionen der Verbandsversammlung gelten als Gremien im Sinne von § 22 AöR Satzung. Eine Fraktion setzt sich aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern der Verbandsversammlung zusammen. Jede Fraktion gibt sich zu Beginn der jeweiligen Wahlperiode ein Fraktionsstatut.
Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Verbandsversammlung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
Fraktionssitzungen können auch ganz oder teilweise in digitalisierter Form
als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden (Online-Sitzungen).
§ 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Verbandes nach § 6 soweit nicht durch das GkG oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers begründet ist. Die Verbandsversammlung kann folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
- Die Wahl des/der Verbandsvorstehers/Verbandsvorsteherin und seiner/ihreVertreter/innen,
- die Wahl der in die Organe der VRR AöR zu entsendenden Vertreter/innen des Zweckverbandes in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW,
- die Wahl der sonstigen in die Organe der VRR AöR zu entsendenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach dem Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 der AöR-Satzung in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW,
- die Bestimmung der ständigen Gäste des Verwaltungsrates gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 Buchstaben b) bis e) im Falle des § 21 Abs. 4 Satz 2 AöR-Satzung,
- die Verteilung der Vorsitze in den Ausschüssen der VRR AöR in entsprechender Anwendung des § 58 Absatz 5 GO NRW,
- die Erteilung von Weisungen zur Stimmabgabe im Verwaltungsrat der VRR AöR in den Fällen des § 114a Abs. 7 Satz 3 Ziffern 1 und 2 GO NRW
- die Änderung der
a) Satzung des Zweckverbandes VRR,
b) Satzung des Eigenbetriebs,
c) Satzung der VRR AöR, - die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses des Zweckverbandes und des Eigenbetriebs,
- den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen, insbesondere von Satzungen zur Festsetzung und Erhebung von Umlagen und von Satzungen zur Regelung der Modalitäten und der Höhe von Entschädigungsleistungen,
- die Entlastung des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin,
- die vermögensrechtlichen Entscheidungen von erheblicher Bedeutung,
- die Entscheidung über die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
- die Entscheidung über die Auflösung des Zweckverbandes,
- die Übertragung und Übernahme von Angelegenheiten auf bzw. von benachbarte(n) Zweckverbände(n) gemäß § 6 Abs. 2 ÖPNVG NRW sowie die Rückgängigmachung der Übertragung bzw. Übernahme,
- die Entscheidung über die Zustimmung zu Entscheidungen der Organe der VRR AöR gemäß § 114a Abs. 7 Satz 6 GO NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 4 der AöR-Satzung,
- der verbindliche Vorschlag für die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der VRR AöR,
- die Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Finanzausschusses und des Betriebsausschusses in entsprechender Anwendung des § 50 Absatz 4 GO NRW.
(2) Die Vertreter/innen des Zweckverbandes sind bei der Stimmabgabe im Verwaltungsrat in den Fällen des § 114a Abs. 7 Satz 3 Ziffern 1 und 2 GO NW an Weisungen der Verbandsversammlung gebunden.
(3) Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; in ihr sind insbesondere das Verfahren, die Ladungsfrist, die Form der Einberufung sowie die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Daten (z.B. im Rahmen von § 5 Absatz 1 Nr. 1) zu regeln.
§ 11 Einberufung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung wird von ihrem/ihrer Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich die Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
(2) Zur ersten Sitzung der neu zu bildenden Verbandsversammlung nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder (konstituierende Sitzung) wird die Verbandsversammlung vom/von der noch amtierenden Vorsitzenden eingeladen. Die konstituierende Sitzung findet spätestens 7 Monate nach dem Tag der allgemeinen Kommunalwahl statt.
(3) Zu den jeweils ersten Sitzungen von Gremien des Zweckverbandes wird vom/von der jeweils noch amtierenden Vorsitzenden eingeladen.
§ 12 Stimmrecht
(1) Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 eine Stimme.
(2) Bei Entscheidungen über unmittelbare SPNV-Angelegenheiten wirken die Vertreter/innen kreisangehöriger Verbandsmitglieder beratend mit. Der Kreis nimmt in diesen Fällen das Stimmrecht des betreffenden kreisangehörigen Verbandsmitgliedes wahr. Die Vertretungskörperschaft des Kreises benennt das Mitglied der Verbandsversammlung, das die zusätzliche Stimme des Kreises ausübt.
(3) Bei Entscheidungen über die Finanzierung der ÖPNV-bedingten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 i. V. m. §§ 18 bis 20) wirken die Vertreter/innen derjenigen Verbandsmitglieder, die von dem Rücknahmerecht gemäß § 21 Abs. 1 in vollem Umfang Gebrauch gemacht haben, nicht mit.
§ 13 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sind.
Im Übrigen gilt § 49 GO NRW entsprechend.
(2) Neben den in § 20 Abs. 1 GkG genannten Beschlüssen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl folgende Beschlüsse:
a) Grundsatzangelegenheiten der Finanzierung des ÖSPV (§ 5 Abs. 2 Nr. 1),
b) Änderung der Satzung der VRR AöR und der Satzung des Eigenbetriebs,
c) Übernahme neuer Aufgaben und Beteiligung an anderen Unternehmen,
d) Auflösung der VRR AöR und des Eigenbetriebs.
Im Übrigen werden Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag bzw. der Beschlussvorschlag abgelehnt.
(3) Wahlen werden, wenn weder das Gesetz etwas anderes bestimmt, noch jemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den Personen, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem/der Vorsitzenden zu ziehende Los.
§ 13a Ausschüsse
(1) Die Verbandsversammlung bildet einen Finanzausschuss. Der Finanzausschuss besteht aus 14 stimmberechtigten Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Die stimmberechtigten Mitglieder können sich im Falle der Verhinderung durch ein stellvertretendes Ausschussmitglied ihrer Fraktion vertreten lassen.
(2) Der Finanzausschuss ist zuständig für die fachliche Vorbereitung der Entscheidungen der Verbandsversammlung in den Angelegenheiten gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 7 b, 8, 9 und 11.
(3) Der Finanzausschuss nimmt die Funktion des Kämmerers im Sinne des § 7 EigVO wahr.
(4) §§ 11, 12 Absatz 1, 13 Absatz 1 gelten entsprechend.
§ 13b Verteilung der Ausschussvorsitze
Die Verteilung der Vorsitze und stellvertretenden Vorsitze im Finanzausschuss und Betriebsausschuss hat in entsprechender Anwendung des § 58 Absatz 5 GO NW zu erfolgen.
§ 14 Verbandsvorsteher
(1) Die Verbandsversammlung wählt den/die Verbandsvorsteher/in und seine/ihre Stellvertreter/innen aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder auf fünf Jahre, jedoch höchstens für die Dauer ihres Hauptamtes. Im Falle des Verlustes ihres Hauptamtes infolge einer Wahl gemäß § 65 Abs. 1 der Gemeindeordnung NW bzw. § 44 Abs. 1 der Kreisordnung NW üben sie ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt des/der neubestellten Verbandsvorstehers/Verbandsvorsteherin bzw. der neubestellten Stellvertreter/innen weiter aus. Der/Die Verbandsvorsteher/in und seine/ihre Stellvertreter/innen sind berechtigt und auf Verlangen der Verbandsversammlung verpflichtet, an deren Sitzungen teilzunehmen.
(2) Der/Die Verbandsvorsteherin führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes, unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen der von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
a) Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sowie die Bevollmächtigung zu Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes sind vom Verbandsvorsteher / von der Verbandsvorsteherin und von einem/einer stellvertretenden Verbandsvorsteher/in zu unterzeichnen.
b) Im Verhinderungsfall können diese auch von dem/der ersten stellvertretenden Verbandsvorsteher/in gemeinsam mit dem/der zweiten stellvertretenden Verbandsvorsteher/in unterzeichnet werden.
c) In Fällen äußerster Dringlichkeit genügt gemäß § 16 Absatz 4 Satz 3 GkG die Unterschrift des/der Verbandsvorstehers / Verbandsvorsteherin oder die eines/einer stellvertretenden Verbandsvorstehers/Verbandsvorsteherin. In diesem Fall ist unverzüglich die Genehmigung der Verbandsversammlung zu dieser Erklärung verbunden mit der Zustimmung zu der Feststellung, dass ein Fall äußerster Dringlichkeit vorlag, einzuholen.
Die Zuständigkeit und Vertretungsbefugnis der Betriebsleitung des Eigenbetriebs ZV VRR FaIN-EB für die Geschäfte der laufenden Betriebsführung des Eigenbetriebs bleiben unberührt.
(3) Der/Die Verbandsvorsteher/in hat jährlich vor Beginn des Wirtschaftsjahres den Entwurf des Wirtschaftsplans festzustellen und der Verbandsversammlung vorzulegen. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der/die Verbandsvorsteher/in ist Dienstvorgesetzte/r der Dienstkräfte des Zweckverbandes. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin.
§ 15 Entschädigung der Mitglieder der Verbandsversammlung
(1) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.
Für diese ehrenamtliche Tätigkeit wird den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Verbandsversammlung anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung der Verbandsversammlung sowie deren Ausschüsse, der Fraktionen und des Ältestenrates der Verbandsversammlung oder sonstiger Gremien des Zweckverbandes Entschädigung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 GkG, der folgenden Vorschriften, der VRR-Entschädigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung und ggfls. in entsprechender Anwendung der Verordnung über die Entschädigung kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO) geleistet.
(2) Als Entschädigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gelten grundsätzlich folgende Entschädigungsleistungen:
- Aufwandsentschädigung ausschließlich in Form eines Sitzungsgelds
- Fahrkostenerstattung
- Übernachtungsgeld
- Dienstreisevergütung
- Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführung
- Betreuungskosten
- Pauschalierter Ersatz sonstiger Auslagen.
Sofern für die Geltendmachung eines Anspruchs auf einzelne Entschädigungsleistungen eine Glaubhaftmachung erforderlich ist, gilt § 294 ZPO entsprechend.
(3) Für Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die Absätze 1 und 2 nach Maßgabe der VRR-Entschädigungssatzung entsprechend auch für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen, an denen der Zweckverband beteiligt ist, sofern die Verbandsversammlung die Teilnahme beschlossen hat und dort keine eigene Entschädigung gezahlt wird.
(4) Mitglieder der Verbandsversammlung und der Ausschüsse, die infolge der Wahrnehmung besonderer Funktionen einen erhöhten Aufwand haben, erhalten eine zusätzliche Entschädigung in Form eines erhöhten Sitzungsgelds nach Maßgabe von § 15a Absatz 2.
(5) Bei mehreren Sitzungsteilnahmen an einem Tag werden höchstens zwei Pauschalbeträge gezahlt.
(6) Grundlage für die Zahlung der Entschädigungen ist die Anwesenheitsliste.
(7) Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen und Sitzungen von Teilen einer Fraktion ist auf die Höchstzahl der für die Landschaftsversammlung des LVR festgelegten Sitzungen pro Kalenderjahr pro Person begrenzt.
Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitskreis).
(8) Näheres wird durch die VRR-Entschädigungssatzung und die Geschäftsordnung geregelt.
§ 15a Sitzungsgeld
(1) Die Höhe des Sitzungsgelds entspricht dem Betrag der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 10 EntschVO.
(2) Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung, die Fraktionsvorsitzenden und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden sowie sonstige Mitglieder im Sinne von § 15 Absatz 4 haben Anspruch auf ein erhöhtes Sitzungsgeld nach Maßgabe der VRR-Entschädigungssatzung.
Die Höhe des erhöhten Sitzungsgelds beträgt abhängig von der jeweiligen Funktion nach Maßgabe der VRR-Entschädigungssatzung zwischen dem 3-fachen und 0,5-fachen Satz der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 10 EntschVO.
§ 15b Entschädigung der Verbandsvorsteher/Verbandsvorsteherinnen
Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin und seine/ihre Stellvertreter/innen sind ehrenamtlich tätig.
Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin sowie die Stellvertreter/innen des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale.
a. Der Verbandsvorsteher/Die Verbandsvorsteherin erhält eine Monatspauschale in Höhe des 4-fachen Satzes des Betrages der Aufwandsentschädigung gemäß § 15 a Absatz 1.
b. Die Stellvertreter/innen des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin erhalten eine Monatspauschale in Höhe des 2-fachen Satzes des Betrages der Aufwandsentschädigung gemäß § 15 a Absatz 1.
5. Abschnitt: Personalwirtschaft
§ 16 Dienstkräfte
(1) Beim Zweckverband sind keine hauptamtlichen Dienstkräfte tätig.
(2) Der Zweckverband wird die vorhandenen Beamten/Beamtinnen des Zweckverbandes und die durch Personalübergang gemäß § 15 a ÖPNVG NRW auf den Zweckverband übergeleiteten Beamten/Beamtinnen der VRR AöR im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften zuweisen, sofern dort eine amtsangemessene Beschäftigung gewährleistet werden kann. Ist dies nicht möglich, gelten Absatz 5 Sätze 2 bis 4 und Absatz 6 entsprechend.
(3) Die Regelung der beim Zweckverband verbleibenden dienst- und personalrechtlichen Angelegenheiten der der VRR AöR zugewiesenen Beamten/Beamtinnen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 5) liegt in der Zuständigkeit des/der Verbandsvorstehers/Verbandsvorsteherin.
(4) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte/Beamtinnen sind von dem/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung und von dem/der Verbandsvorsteher/in bzw. von dessen Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu unterzeichnen.
(5) Im Falle der Auflösung oder wesentlichen Änderung der Aufgaben der VRR AöR werden die Dienstkräfte der VRR AöR unter Wahrung ihres personal- und versorgungsrechtlichen Besitzstandes vom Zweckverband übernommen. Im Fall der Auflösung des Zweckverbandes oder der wesentlichen Änderung der Aufgaben werden seine Dienstkräfte sowie die Dienstkräfte der VRR AöR, sofern die Voraussetzungen von Satz 1 vorliegen, unter Wahrung ihres personal- und versorgungsrechtlichen Besitzstandes von den Verbandsmitgliedern auf der Grundlage des Verhältnisses ihrer Einwohnerzahl übernommen. Maßgebend ist der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf das Ende des jeweils vorhergehenden Haushaltsjahres fortgeschriebene Stand der Wohnbevölkerung. Soweit es sich um ehemalige Dienstkräfte eines Verbandsmitgliedes handelt, werden sie wieder von diesem Verbandsmitglied übernommen.
(6) Die Pflicht zur Weitergewährung von Versorgungsleistungen an ehemalige Dienstkräfte des Zweckverbandes oder der VRR AöR geht bei Auflösung des Zweckverbandes auf das Verbandsmitglied über, in dessen Bereich der Zweckverband oder die VRR AöR zum Zeitpunkt der Auflösung seinen Sitz hat. Die Versorgungsleistungen sind von den Verbandsmitgliedern nach den Bestimmungen des § 22 aufzubringen.
6. Abschnitt: Wirtschaftsführung und Finanzen
§ 16a Verbandsumlage
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern zur Finanzierung seiner Aufgaben eine Verbandsumlage auf der Grundlage von § 19 GkG.
(2) Die Verbandsumlage gemäß Absatz 1 besteht aus
a) einer Umlage zur Finanzierung ÖPNV-bedingter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (Allgemeine Umlage) nach Maßgabe der §§ 18, 19, 19a, 19b, 19c, 20,
b) einer Umlage zur ergänzenden Finanzierung des SPNV (SPNV-Umlage) nach Maßgabe des § 17,
c) einer Umlage zur Finanzierung des Eigenaufwands des Zweckverbandes (Eigenaufwandsumlage) nach Maßgabe des § 22 und
d) einer Umlage zur Finanzierung der VRR AöR (AöR-Umlage) nach Maßgabe des § 23.
§ 17 Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs
(1) Der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) im Gebiet des Zweckverbandes wird finanziert durch folgende Finanzierungsbausteine:
- Die im SPNV erzielten bzw. die dem einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen zustehenden Einnahmen und Einnahmensurrogate,
- Zuwendungen und sonstige Fördermittel des Landes an den Aufgabenträger,
- eigene Mittel des Zweckverbandes VRR (SPNV-Umlage).
(2) Zuwendungen und sonstige Fördermittel des Landes an den Aufgabenträger sind Mittel, die das Land NRW der VRR AöR entweder als SPNV-Pauschale nach Maßgabe des ÖPNVG NRW und der dazu ergangenen Rechtsvorschriften oder auf anderer Rechtsgrundlage zur Finanzierung des SPNV-Leistungsangebotes im Gebiet des Zweckverbandes VRR als Teil des Kooperationsraumes gemäß § 5 Absatz 1 Buchst. a ÖPNVG NRW (Kooperationsraum A) gewährt.
Das jeweilige SPNV-Leistungsangebot wird bestimmt durch den Nahverkehrsplan des VRR, die Beschlüsse der Gremien des VRR und die jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsaufträge (mit den EVU abgeschlossene Verkehrsverträge, Auferlegungen, sonstige Rechtsakte gemäß Art. 2 Buchstabe i) VO EG 1370/2007).
(3) Der Zweckverband wirkt insbesondere durch Vergaben nach Maßgabe des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) darauf hin, dass die auf das Verbandsgebiet des Zweckverbandes entfallenden Zuwendungen und sonstigen Fördermittel des Landes NRW nach Absatz 2 Satz 1 und die auf das Verbandsgebiet des Zweckverbandes entfallenden Einnahmen der Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Finanzierung des SPNV-Leistungsangebotes nach Absatz 2 Satz 2 ausreichen.
(4) Der Zweckverband kann eigene Mittel zur Finanzierung des SPNV verwenden. Der Zweckverband kann hierzu - sofern erforderlich - nach Maßgabe des Wirtschaftsplans der VRR AöR oder des Zweckverbandes eine SPNV-Umlage gemäß § 19 GkG erheben, um zusätzliche Mittel zur ergänzenden Finanzierung des SPNV zur Verfügung stellen zu können.
(5) Der Zweckverband wird in seiner mittelfristigen Finanzplanung gewährleisten, dass die Gesamthöhe der SPNV-Umlage bis zum 31.12.2019 15,182 Mio nicht übersteigt.
(6) Der jeweilige Anteil der Verbandsmitglieder an der SPNV-Umlage berechnet sich aus dem Verhältnis der Haltestellenabfahrten der Eisenbahnverkehrsunternehmen innerhalb des Gebietes des jeweiligen Verbandsmitgliedes zur Summe der Haltestellenabfahrten der Eisenbahnverkehrsunternehmen im Gebiet des Zweckverbandes VRR.
(7) Umschichtungen des SPNV-Leistungsangebotes durch den Aufgabenträger sind im Rahmen der für das Gebiet des Zweckverbandes zur Verfügung stehenden Mittel möglich.
(8) Zusätzliche Betriebsleistungen, die das Gesamtvolumen des Verkehrsangebotes zum Stand des Fahrplanwechsels im Dezember 2012 überschreiten und weder durch eigene Einnahmen, durch Zuwendungen und sonstige Fördermittel nach Absatz 2 noch durch die SPNV-Umlage nach Absatz 4 finanziert werden, können vom Zweckverband VRR nur dann beauftragt werden, wenn die sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen von den bedienten Kreisen und kreisfreien Städten in vollem Umfang getragen werden.
§ 18 Finanzierung ÖPNV-bedingter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(1) Der Zweckverband ist zuständig für die Finanzierung und Sicherstellung der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne von § 5 Absatz 2 Nr. 1 und 2.
Der Zweckverband trägt die Finanzierungsbeträge je Verbandsmitglied zum Ausgleich der
- 1gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste in Zusammenhang mit der Durchführung öffentlicher Personenverkehrsdienste nach dem Personenbeförderungsgesetz und/oder der
- gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von Infrastrukturbetreibern im Zusammenhang mit dem Bau und der Vorhaltung von ÖPNV-bedingter Infrastruktur
mit denen die Betreiber betraut sind, unter Verwendung eigener Mittel.
Finanzierungsbeträge, die zu einer beihilferechtlichen Überkompensation führen oder die Regeln des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 nicht einhalten, sind zurückzufordern.
(2) Die Höhe der Finanzierungsbeträge je Verbandsmitglied
a) für die durch Rats- oder Kreistagsbeschluss, Nahverkehrsplan oder auf sonstige Weise durch die Aufgabenträger definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und/oder
b) für die von den Aufgabenträgern vergebenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge nach der VO (EG) Nr. 1370/2007
ist im Verbundetat festzusetzen. Wird kein Einvernehmen über die Höhe der Ausgleichsbeträge und Finanzierungsbeträge erzielt, gilt § 5 Absatz 2 Nr. 6 entsprechend.
(3) Einzelheiten zur Finanzierung und Sicherstellung der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nach § 5 Absatz 2 Ziffern 1 und 2, insbesondere
- zur Betrauung,
- zu öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach der VO (EG) Nr. 1370/2007,
- zu den Finanzierungsvoraussetzungen,
- zu Art, Umfang und Höhe der Finanzierung,
- zur Rechnungslegung durch die Empfänger,
- zum Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren sowie
- zu den Ausgleichsmechanismen (insbesondere Führen eines Verwendungsnachweises, Nachweis der Einhaltung der Regelungen des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 und Rückzahlung von beihilferechtlichen Überkompensationen)
regelt die entsprechende VRR-Finanzierungsrichtlinie.
§ 19 Allgemeine Umlage
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern zur Finanzierung der Aufgaben gemäß § 18 eine allgemeine Umlage nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 und der §§ 19 a, 19 b, 19 c, 20.
(2) Die derzeitige Höhe der allgemeinen Umlage je Verbandsmitglied ist festgesetzt auf der Grundlage des Verbundetats 2003 (Stand: November 2002), fortgeschrieben durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 14.12.2004 (ZV-Drucksache-Nr. VI/2004/42) zum Verbundetat 2005 sowie zuletzt durch Beschluss der Verwaltungsrates der VRR AöR vom 19.03.2009 (ZV-Drucksache F/VII/2009/0282/1) zum Verbundetat 2009. Diese Begrenzungen wirken vorbehaltlich Absatz 3 fort.
Der Anteil des einzelnen Verbandsmitglieds an der allgemeinen Umlage wird auf der Grundlage des Verbundetats festgesetzt.
Die im jeweiligen Verbundetat festgesetzten Finanzierungsbeträge werden jedem Verbandsmitglied mitgeteilt und als Anlage 10 der entsprechenden VRR-Finanzierungsrichtlinie veröffentlicht.
(3) Änderungen der einzelnen in Anlage 10 der entsprechenden VRR-Finanzierungsrichtlinie genannten Beträge sind nach Maßgabe des § 19a möglich.
(4) Betriebsleistungen, die nur aufgrund besonderer verkehrs- und betriebstechnischer Umstände auf dem Gebiet eines benachbarten Verbandsmitgliedes erbracht werden, werden dem Verbandsmitglied zugerechnet, in dessen ausschließlichem oder überwiegendem Interesse die Verkehrsbedienung erfolgt. Bei fehlendem Einvernehmen zwischen den Verbandsmitgliedern über die Zurechnung gilt § 5 Absatz 2 Nr. 3 entsprechend.
(5) aufgehoben
(6) Soweit zwischen einzelnen Verbandsmitgliedern und ÖSPV-Unternehmen sonstige Abschläge vereinbart und gegenüber dem Zweckverband oder einer von ihm bestimmten Stelle nachgewiesen werden, sind diese bei der Ermittlung und Festsetzung der allgemeinen Umlage - soweit möglich - zu berücksichtigen.
(7) Der Zweckverband kann von seinen Verbandsmitgliedern Abschlagszahlungen auf die allgemeine Umlage fordern, die nach dem Voranschlag im Wirtschaftsplan des Zweckverbands zu bemessen sind. Die Umlage eines kreisangehörigen Verbandsmitgliedes kann auch vom Kreis erbracht werden.
§ 19a Verfahren zur Änderung von Finanzierungsbeträgen
(1) Änderungen der einzelnen in Anlage 10 der entsprechende Finanzierungsrichtlinie genannten Finanzierungsbeträge sind nach folgenden Verfahren möglich:
- Eine Änderung, d.h. eine Erhöhung oder Reduzierung der einzelnen Beträge, ist nur auf Vorschlag der VRR AöR nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 zulässig.
- Eine Reduzierung der einzelnen Beträge um mehr als 2% pro Jahr je Verkehrsunternehmen ist nur auf Antrag eines Verbandsmitglieds nach dem Verfahren gemäß Absatz 3 zulässig.
(2) Die Verbandsversammlung kann die einzelnen in Anlage 10 der entsprechenden Finanzierungsrichtlinie genannten Finanzierungsbeträge je Verbandsmitglied durch Beschluss gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 9, soweit europarechtlich zulässig, auf Vorschlag der VRR AöR erhöhen oder verringern, wenn
- das Einvernehmen mit dem jeweiligen kommunalen Aufgabenträger/dem jeweili-gen Verbandsmitglied hergestellt wurde,
- ein lokales Anhörungsgespräch nach § 19b stattgefunden hat, und
- der VRR AöR ein schriftliches Protokoll über das Ergebnis des lokalen Anhörungsgesprächs nach § 19b Absatz 3 vorliegt, das mindestens die zu ändernden Finanzierungsbeträge enthält und keine verbundfremden Räume umfasst.
Der Vorschlag der VRR AöR muss
- die den in § 19 Absatz 2 genannten Beschlüssen der Verbandsversammlung zugrunde liegende Berechnungssystematik einschließlich der Abschlagsregelungen gemäß § 19 Absatz 5,
- die Vorgaben der Finanzierungsrichtlinie zur Ermittlung der Ausgleichs- und Finanzierungsbeträge sowie
- das Ergebnis des lokalen Anhörungsgespräches gemäß § 19b Absatz 3
berücksichtigen.
Im Falle der Selbsterbringung durch ein Verbandsmitglied ist abweichend von Satz 1 und 2 die Herstellung des Einvernehmens zwischen der VRR AöR und dem Verbandsmitglied ausreichend.
(3) Die Verbandsversammlung kann die einzelnen in Anlage 10 der entsprechenden Finanzierungsrichtlinie genannten Finanzierungsbeträge je Verbandsmitglied durch Beschluss gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 9, soweit europarechtlich zulässig, auf Antrag eines Verbandsmitglieds um mehr als 2% pro Jahr je Verkehrsunternehmen verringern, wenn
- Einvernehmen zwischen dem jeweiligen Aufgabenträger und dem betroffenen Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste und/oder Infrastrukturbetreiber, dokumentiert durch das Protokoll des lokalen Anhörungsgesprächs gemäß § 19b Absatz 3, hergestellt wurde,
oder - folgende Voraussetzungen erfüllt sind
a) Beschluss des zuständigen Organs des kommunalen Aufgabenträgers über die Änderung oder den Wegfall einer definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung für das und die daraus resultierenden finanziellen Auswirkungen,
b) Beschluss des zuständigen Organs des kommunalen Aufgabenträgers über die Änderung des lokalen Nahverkehrsplans gemäß Buchst. a) bezogen auf die
aa) Festlegung, Definition und Veröffentlichung der geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung oder
bb) Veröffentlichung des Wegfalls einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung,
c) Änderung der Betrauung des/der bedienenden ÖSPV-Unternehmen/s.
Der Antrag des Verbandsmitglieds muss die den in § 19 Absatz 2 genannten Beschlüssen zugrunde liegende Berechnungssystematik einschließlich der Abschlagsregelungen gemäß Absatz 5 und die Vorgaben der entsprechenden Finanzierungsrichtlinie zur Ermittlung der Ausgleichs- und Finanzierungsbeträge berücksichtigen.
(4) Die Verbandsversammlung kann die einzelnen in Anlage 10 der entsprechenden Finanzierungsrichtlinie genannten Finanzierungsbeträge einzelner Verbandsmitglieder durch Beschluss gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 9, soweit europa- bzw. unionsrechtlich zulässig, auf Vorschlag der VRR AöR zur Sicherstellung der Finanzierbarkeit allgemeiner Vorschriften erhöhen, wenn hierzu das Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen kommunalen Aufgabenträger bzw. dem jeweils betroffenen Verbandsmitglied hergestellt wurde.
§ 19b Lokales Anhörungsgespräch
(1) Ein lokales Anhörungsgespräch ist eine gegenseitige Anhörung zwischen einem Aufgabenträger und einem mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betrautem ÖSPV-Unternehmen sowie ggf. dessen Eigentümergebietskörperschaft, in der Gelegenheit dazu gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung über die Höhe der Finanzierungsbeträge für bestimmte betraute oder zu betrauende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erheblichen Tatsachen bzw. zu den Konsequenzen einer Veränderung der Finanzierungsbeträge zu äußern. Die konkrete Form der Anhörung richtet sich nach § 28 VwVfG NRW.
(2) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, mindestens einmal pro Jahr ein lokales Anhörungsgespräch im Sinne von Absatz 1 mit den von ihnen betrauten ÖSPV-Unternehmen zu führen.
(3) Über das Ergebnis des lokalen Anhörungsgespräches im Sinne von Absatz 1 ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen. Dieses muss ggf. auch Änderungen der den Finanzierungsbeträgen zugrunde liegenden Leistungen enthalten. Das Protokoll ist der VRR AöR unverzüglich durch Erteilung einer Abschrift mitzuteilen.
(4) Betreffen die dokumentierten Ergebnisse und Festlegungen in einem lokalen Anhörungsgespräch einen Zeitraum, der mehrere Jahre umfasst, ist das lokale Anhörungsgespräch abweichend von Absatz 2 spätestens rechtzeitig zum Ablauf dieses Zeitraumes zu führen.
§ 19c Umlagenkürzung und Zuführung von Umlagezahlungen an kommunale Verbundverkehrsunternehmen
(1) Kommunale Verbundverkehrsunternehmen sind Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste i. S. v. § 5 Abs. 2 Ziffer 1 und/oder Infrastrukturbetreiber i. S. v. § 5 Abs. 2 Ziffer 2, deren unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter oder Eigentümer ausschließlich oder ganz überwiegend Verbandsmitglieder (oder nach Maßgabe des Absatzes 4 Gebietskörperschaften im Gebiet des Zweckverbandes) sind.
(2) Die Verbandsmitglieder können bei der Finanzierung von kommunalen Verbundverkehrsunternehmen gegen die nach § 19 Absätze 2 und 3 von ihnen aufzubringenden Umlagebeträge mit folgenden Beträgen aufrechnen:
a) Freiwillige unmittelbare und mittelbare Leistungen an die kommunalen Verbundverkehrsunternehmen, soweit diese zu einer Abdeckung der gemäß § 18 Abs. 2 festgesetzten Finanzierungsbeträge in beihilferechtlich zulässiger Höhe geführt haben.
Als unmittelbare und mittelbare freiwillige Leistungen gelten nur solche Zuwendungen, die ohne entsprechende Gegenleistung gewährt werden und mithin beim Empfänger kein Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz darstellen. Als ohne Gegenleistung gewährt gelten auch Erträge, die dem kommunalen Verbundverkehrsunternehmen durch die Einlage von Wertpapieren (auch im Wege des Verkaufs mit Rückübereignung auf der Basis eines Treuhandvertrages) oder durch die Bestellung des Nießbrauchs an Wertpapieren (mit oder ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten) zufließen.
Der Charakter der Freiwilligkeit wird durch vertragliche Vereinbarungen, welche die betroffenen Zuwendungen zum Gegenstand haben, nicht ausgeschlossen. Übersteigt die freiwillige Leistung den nach § 19 aufzubringenden Umlagebetrag, so kann das betreffende Verbandsmitglied den Mehrbetrag bei künftigen Umlagebeträgen zur Anrechnung bringen. Die Verbandsmitglieder wirken auf die Annahme freiwilliger Leistungen durch die kommunalen Verbundverkehrsunternehmen hin, soweit diese einer Barleistung gleichwertig sind.
b) Freiwillige Leistungen von Dritten, die nicht Verbandsmitglieder sind, wenn das Verbandsmitglied den Dritten zur Finanzierung der Umlage heranzieht (Rückgriff). In diesem Fall ist der Dritte von einem Rückgriff des Verbandsmitgliedes in Höhe der freiwilligen Leistung freigestellt.
c) Im Falle von Betreibern öffentlicher Personenverkehrsdienste und/oder Infrastrukturbetreibern, die mit anderen Betrieben, z.B. Versorgungsbetrieben, zu einem Unternehmen zusammengefasst sind oder die als Organgesellschaft eines anderen Unternehmens geführt werden:
Das positive Ergebnis eines anderen Betriebes, soweit es zur Abdeckung des Finanzierungsbetrages gemäß § 18 Absatz 2 und in beihilferechtlich zulässiger Höhe verwendet wurde. Bei mehreren an dem Unternehmen Beteiligten ist die Kürzung anteilig vorzunehmen. Die Umlage kann auch gekürzt werden, wenn sonstige Leistungen von kreisangehörigen Mitgesellschaftern eines Verkehrsbetriebes zur Abdeckung des Finanzierungsbetrages gemäß § 18 Absatz 2 und höchstens in beihilferechtlich zulässiger Höhe geleistet werden, ebenso bei freiwilligen unmittelbaren und mittelbaren Leistungen an die kommunalen Verbundverkehrsunternehmen, soweit sie bei diesen zu einer Minderung des Finanzierungsbetrages geführt haben.
d) Im Falle von kommunalen Verbundverkehrsunternehmen, die Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten:
Die an das Unternehmen abgeführten bzw. ausgeschütteten Gewinne, höchstens jedoch um den handelsrechtlichen Fehlbetrag vor Gewinnabführung bzw. -ausschüttung und höchstens in Höhe der Finanzierungsbeträge gemäß § 18 Abs. 2 und höchstens in beihilferechtlich zulässiger Höhe. Bei mehreren an dem Unternehmen Beteiligten ist die Kürzung anteilig vorzunehmen.
e) Die Differenz zwischen dem Umlagebetrag nach § 19 Abs. 2 und dem tatsächlichen Gesamtfehlbetrag eines kommunalen Verbundverkehrsunternehmens, wenn die Verbandsmitglieder Eigentümer oder Gesellschafter dieses Unternehmens sind.
Die Aufteilung auf die Eigentümergebietskörperschaften oder Gesellschafter erfolgt im Verhältnis ihrer Anteile am gezeichneten Kapital dieser Unternehmen.
Der Anspruch des Zweckverbandes erlischt in Höhe der durch das Verbandsmitglied nach diesem Absatz vorgenommenen Aufrechnung, dies jedoch nur in dem Umfang, in dem das kommunale Verbundverkehrsunternehmen weiterhin mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut ist und diese erfüllt.
(3) Die Verbandsmitglieder, die unmittelbar oder mittelbar Gesellschafter oder Eigentümer eines kommunalen Verbundverkehrsunternehmens sind, tragen dafür Sorge, dass die durch ihr Unternehmen begründete Verbandsumlage zur Vereinfachung des Zahlungsflusses unmittelbar ihrem Unternehmen, spätestens jedoch vor Feststellung des Jahresabschlusses, zugeleitet wird. Sind mehrere Verbandsmitglieder unmittelbar oder mittelbar Gesellschafter des betroffenen kommunalen Verbundverkehrsunternehmens, obliegt die Zuleitung dem Verbandsmitglied mit dem höchsten Kapitalanteil; unmittelbare und mittelbare Beteiligungen eines Verbandsmitgliedes sind zur Ermittlung des Kapitalanteils zusammenzurechnen.
Die Verbandsmitglieder tragen auch in diesem Fall durch die Gewährung von z.B. Abschlagszahlungen oder Überbrückungskrediten dafür Sorge, dass die Liquidität ihres Unternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr gesichert ist. Näheres regeln in eigener Verantwortung abgeschlossene Vereinbarungen zwischen den Verbandsmitgliedern und ihren Unternehmen.
(4) Der Zweckverband kann mit Gebietskörperschaften in seinem Gebiet, die mittelbar oder unmittelbar Gesellschafter oder Eigentümer eines Verkehrsunternehmens, aber nicht Verbandsmitglied sind, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die sinngemäße Anwendung aller oder einzelner Vorschriften der §§ 19 bis 20 abschließen.
(5) Das Nähere zur Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen der kommunalen Verbundverkehrsunternehmen durch Verbandsmitglieder, die unmittelbar oder mittelbar Gesellschafter oder Eigentümer eines kommunalen Verbundverkehrsunternehmens sind, regelt die entsprechende VRR-Finanzierungsrichtlinie.
§ 20 Zahlungsverkehr zur Finanzierung ÖPNV-bedingter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(1) Die durch die allgemeine Umlage aufgebrachten Mittel werden nach Maßgabe des Verbundetats denjenigen Betreibern öffentlicher Personenverkehrsdienste und/oder Infrastrukturbetreibern zugewiesen, die mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Maßgabe der entsprechenden VRR-Finanzierungsrichtlinie betraut sind.
Ist der Empfänger ein kommunales Verbundunternehmen nach § 19c Absatz 1, wird der auf ihn entfallende Finanzierungsbetrag an das Eigentümer- Verbandsmitglied weitergeleitet. Ansprüche mitbedienter Verbandsmitglieder werden hierbei berücksichtigt (Spitzenausgleich).
Das Eigentümer-Verbandsmitglied trägt dafür Sorge, dass
- die empfangenen Mittel ihrer Zweckbindung entsprechend den Unternehmen auf gesellschaftsrechtlicher oder organschaftlicher Grundlage zugeführt und zweckentsprechend verwendet werden, und
- nicht zweckentsprechend verwendete oder beihilferechtlich überzahlte Finanzierungsbeträge in der Höhe, wie sie von der VRR AöR festgestellt wurde, zurückgeführt werden.
Näheres regelt die entsprechende VRR-Finanzierungsrichtlinie.
(2) Sind mehrere Verbandsmitglieder an einem kommunalen Verbundverkehrsunternehmen beteiligt, so zahlt der Zweckverband den auf das kommunale Verbundverkehrsunternehmen entfallenden Finanzierungsbetrag mit einer Summe an das Verbandsmitglied nach § 19c Abs. 3 mit der Auflage, dass das Verbandsmitglied die Weiterleitung auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage als öffentlich-rechtlicher Gesellschafter des kommunalen Verbundverkehrsunternehmens mit der Maßgabe vornimmt, dass das kommunale Verbundverkehrsunternehmen die Einlage den Beteiligungsverhältnissen entsprechend zuordnet.
Die Beteiligten können eine andere Regelung vereinbaren. Der Zweckverband ist über die anderweitige Regelung unter Beifügung einer Abschrift der diesbezüglichen Vereinbarungen zu informieren.
§ 21 Rücknahme der Finanzierungsübertragung
(1) Verbandsmitglieder können die Übertragung der Aufgabe "Finanzierung ÖPNV-bedingter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (§ 5 Abs. 2 Nr.1 - 4)" unter Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise einseitig beenden.
(2) Die vollständige Beendigung der delegierenden Aufgabenübertragung (Rücknahme) kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
Die Rücknahme nach Satz 1 setzt eine Entscheidung der Vertretungskörperschaft des Verbandsmitglieds voraus.
Die weiteren Rechtsfolgen der Rücknahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Gruppe im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 3, die Höhe der Umlagen nach § 16 a Abs. 2, die Stimmrechte in der Verbandsversammlung, die finanzielle Beteiligung an Rückstellungen für Mitarbeiter, sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln.
(3) Sofern kreisangehörige Verbandsmitglieder von dem Rücknahmerecht gemäß Abs. 2 in vollem Umfang Gebrauch machen, scheiden sie aus dem Zweckverband aus.
(4) Verbandsmitglieder können die Übertragung der Aufgabe „Finanzierung und Sicherstellung der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste (§ 5 Abs. 2 Nr.1)“ und der Aufgabe „Finanzierung und Sicherstellung der Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen von Infrastrukturbetreibern (§ 5 Abs. 2 Nr.2)“ auch in der Form teilweise nach Absatz 1 beenden, dass lediglich die delegierende Übertragung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der mandatierenden Übertragung der vollständigen Aufgabe und Zusicherung der Einhaltung der Finanzierungsrichtlinien beendigt wird (Widerruf).
Der Widerruf nach Satz 1 setzt eine Entscheidung der Vertretungskörperschaft des Verbandsmitglieds voraus und ist mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Monatsende schriftlich dem Verbandsvorsteher gegenüber zu erklären.
§§ 1 Abs.1 Satz 2, 4 Abs. 3 Satz 1 bleiben vom Widerruf unberührt.
Einzelheiten zum Verfahren sind in der Finanzierungsrichtlinie geregelt.
§ 22 Finanzierung des Eigenaufwandes des Zweckverbandes (Eigenaufwandsumlage)
Der Eigenaufwand des Zweckverbandes VRR ist von allen Verbandsmitgliedern im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl jeweils in einer gesonderten Eigenaufwandsumlage aufzubringen. Maßgebend ist der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW auf das Ende des jeweils vorhergehenden Haushaltsjahres fortgeschriebene Stand der Wohnbevölkerung.
§ 23 Finanzierung der VRR AöR
(1) Die nicht durch eigene Erträge oder Zuwendungen bzw. sonstige Fördermittel Dritter gedeckten Aufwendungen der VRR AöR zur Finanzierung des SPNV und der ÖPNV-bedingten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Gebiet des Zweckverbandes gemäß § 5 Absatz 3 und § 9 AöR-Satzung i. V. m. §§ 17 und 18 werden vom Zweckverband ausgeglichen. Hierzu leitet der Zweckverband bei Bedarf und auf Anforderung der VRR AöR die von ihm als Zuwendungsempfänger oder im Wege von Umlagen gemäß § 17 Absatz 4 bzw. § 19 Absatz 1 oder auf sonstige Weise vereinnahmten Mittel als Ertragszuschüsse an die VRR AöR weiter.
(2) Der nicht durch eigene Erträge oder sonstige Zuwendungen Dritter oder durch Absatz 1 gedeckte Eigenaufwand der VRR AöR wird vom Zweckverband durch Einlagen ausgeglichen.
Zur Finanzierung des Eigenaufwandes der VRR AöR erhebt der Zweckverband auf Grundlage des Wirtschaftsplanes der VRR AöR ggf. eine AöR-Umlage. Diese Umlage ist von den Verbandsmitgliedern nach folgendem Verteilungsschlüssel zu erheben:
Stadt Bochum | 5,3773 % |
Stadt Bottrop | 1,6707 % |
Stadt Dortmund | 8,1872 % |
Stadt Düsseldorf | 7,9491 % |
Stadt Duisburg | 7,0325 % |
Ennepe-Ruhr-Kreis | 4,8058 % |
Stadt Essen | 8,1850 % |
Stadt Gelsenkirchen | 3,7828 % |
Stadt Hagen | 2,7775 % |
Stadt Herne | 2,4002 % |
Stadt Krefeld | 3,3124 % |
Kreis Mettmann | 6,8005 % |
Stadt Monheim am Rhein | 0,2413 % |
Stadt Mönchengladbach | 3,6432 % |
Stadt Mülheim an der Ruhr | 2,3707 % |
Rhein-Kreis Neuss | 5,3582 % |
Stadt Neuss | 0,8386 % |
Stadt Oberhausen | 3,0553 % |
Kreis Recklinghausen | 9,0444 % |
Stadt Remscheid | 1,6345 % |
Stadt Solingen | 2,2846 % |
Kreis Viersen | 3,7976 % |
Stadt Viersen | 0,4225 % |
Stadt Wuppertal | 5,0281 % |
(3) Aufwendungen des Zweckverbandes nach § 31 Absatz 6 Satz 2 AöR-Satzung sind im Wirtschaftsplan auszuweisen. Eine pauschalierte jährliche Abrechnung ist zulässig. Diese Aufwendungen sind mit dem Anspruch der VRR AöR nach Absatz 1 zu verrechnen und verbleiben im Haushalt des Zweckverbandes.
§ 24 Rechnungsprüfung
(1) Für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung gilt die Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungsähnlichen Einrichtungen (JAP DVO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweckverband kann im Einvernehmen mit der Gemeindeprüfungsanstalt einen geeigneten neutralen Wirtschaftsprüfer oder eine geeignete neutrale Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragen.
(2) Einzelheiten insbesondere zur Zusammenarbeit mit der Gemeindeprüfungsanstalt und zum Verfahren zur Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft regelt eine von der Verbandsversammlung zu beschließende Rechnungsprüfungsordnung.
(3) Soweit dem Zweckverband Ausgleichszahlungen des Landes zufließen, steht dem Landesrechnungshof ein Prüfungsrecht gemäß § 91 LHO beim Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern zu.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 25 Ergänzende Rechtsvorschriften
Soweit diese Satzung und das GkG keine besonderen Vorschriften enthalten, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung.
§ 26 Öffentliche Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen durch Bereitstellung des digitalisierten Dokumentes in einem gängigen Dateiformat auf der öffentlich zugänglichen Internetseite des VRR (www.vrr.de) unter Angabe des Bereitstellungstages, soweit das Gesetz und diese Satzung nichts anderes bestimmen.
Im Übrigen sind §§ 2 bis 6 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 BekanntmVO ergänzend sinngemäß anzuwenden.
§ 27 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung trat mit Wirkung vom 01.08.2006 in Kraft.
(2) Die Änderungen gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 24.10.2007 zur Anpassung der Zweckverbandssatzung an das novellierte (ÖPNVG traten zum 01.01.2008 in Kraft.
(3) Die Änderungen gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 10.12.2008 traten zum 01.01.2009 in Kraft.
(4) Die Änderungen gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 17.12.2009 traten zum 01.01.2010 in Kraft.
(5) Die Änderungen gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 17.03.2011 treten zum 18.03.2011 in Kraft.
(6) Die Änderungen gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 12.12.2012 treten zum 01.01.2013 in Kraft.
(7) Die Änderungen gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 12.07.2013 treten zum 13.07.2013 in Kraft.
(8) Die Änderungen gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 27.09.2013 treten zum 28.09.2013 in Kraft.
(9) Die Änderungen gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 12.12.2014 treten zum 13.12.2014 in Kraft.
(10) Die Änderungen gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 30.03.2017 treten zum 01.05.2017 in Kraft.
(11) Die Änderungen gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 07.12.2021 treten zum 01.01.2022 in Kraft.
(12) Die Änderungen der Satzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 23.03.2022 treten mit dem Tage nach der Bekanntmachung durch die Kommunalaufsicht in Kraft.
(13) Die Änderungen gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 13.06.2022 treten zum 01.08.2022 in Kraft.
(14) Die Änderungen gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 06.12.2023 treten zum 01.02.2024 in Kraft.
(15) Die Änderungen der Satzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 18. März 2024 treten mit dem Tage nach der Bekanntmachung durch die Kommunalaufsicht in Kraft.
Protokollnotiz zu § 5a und § 7 Absatz 1
Der Zweckverband VRR kann seine Zuständigkeit gemäß § 5a nur für die Verbandsmitglieder wahrnehmen, die diese Aufgaben wirksam übertragen haben. Die Verbandsmitglieder übermitteln dazu dem Zweckverband VRR, vertreten durch die VRR AöR, unverzüglich die entsprechenden Übertagungsbeschlüsse der jeweiligen Vertretungskörperschaften.
Alle Verbandsmitglieder gemäß § 1 Absatz 1 haben entsprechende Übertragungsbeschlüsse gefasst und damit die Aufgaben übertragen.
Weitere Voraussetzung dafür ist eine delegierende Aufgabenübertragung der Aufgaben gemäß § 5 Absatz 2 Ziffern 1 und 2.
Das Vertretungsverhältnis zwischen Zweckverband VRR, Verbandsmitglied und VRR AöR wird im Außenverhältnis wie folgt dargestellt:
Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, zugleich handelnd für (Aufgabenträger).
Protokollnotiz zu § 17
Stand Fahrplanwechsel Dezember 2012:
rd. 42,8 Mio. Zugkilometer p. a.
Protokollnotiz zu § 21 Abs. 1
1. Folgen der Rücknahme der Finanzierungsübertragung
Ein vollständiges Ausscheiden aus dem Zweckverband VRR ist für Kreise und kreisfreie Städte aufgrund von § 5 ÖPNVG nicht zulässig. Lediglich die Übertragung der freiwillig übertragenen Aufgaben kann beendet werden.
Die Rücknahme (§ 21 Abs. 2 ZVS) der gemäß § 5 Abs. 2 Ziffern 1 bis 4 ZVS (Finanzierungsübertragung) übertragenen Aufgaben löst insbesondere folgende Konsequenzen aus.
a) Das rücknehmende Verbandsmitglied ist ab Wirksamwerden der Rücknahme der Aufgabe „Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV“ für die Finanzierung mit allen daraus erwachsenden Konsequenzen wieder selbst zuständig. Das gilt ggfls. auch für die Finanzierung gemäß §§ 11 Abs. 2, 11a ÖPNVG. Finanzierungsbescheide mit Bezug auf das Verbandsmitglied werden unwirksam.
b) Das in § 19a und 19b ZVS geregelte Verfahren zur Änderung von Bedienungs- und Finanzierungsbeiträgen bei mitbedienten Gebietskörperschaften endet. Das rücknehmende Verbandmitglied muss dann ggfls. neue bilateralen Regelungen mit den mitbedienten Gebietskörperschaften, insbesondere auch zur Gruppenbildung, verhandeln.
c) Die Prüfung einer Überkompensation nach der Finanzierungs-Richtlinie durch den VRR endet.
d) Die Unterstützung des Verbandsmitglieds durch den VRR bei der Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen endet.
e) Das Verbandsmitglied muss den Gesamtbericht gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 künftig selbst veröffentlichen.
f) Das Verbandsmitglied wird künftig nicht mehr im Verbundetat und nicht mehr in der Ergebnisrechnung des VRR geführt.
g) Das Verbandsmitglied nimmt künftig nicht mehr am Spitzenausgleich gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 ZVS teil.
h) Der Anteil des Verbandsmitglieds an der Verbandsumlage gemäß § 16a ZVS ändert sich.
i) Die Satzung des Zweckverbandes VRR ist in Bezug auf den Umfang der Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im ÖSPV im VRR und in Bezug auf die beteiligten Verbandsmitglieder zu ändern.
j) Ggfls. sind mit jeweils mitbedienten oder sonst wie betroffenen benachbarten Gebietskörperschaften Vereinbarungen, z.B. über neue Gruppenkonstellationen, abzuschließen.
Die vorstehend beschriebenen Folgen könnten einen Personalmehrbedarf beim rücknehmenden Verbandsmitglied auslösen.
2. Inhalte einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Verbandsmitglied und dem Zweckverband
Inhalte einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem rücknehmenden Verbandsmitglied und dem Zweckverband neben den in § 21 Abs. 2 ZVS genannten Regelungen sind insbesondere:
a) Etwaiger Zeitpunkt und Umfang des Ausscheidens des Zweckverbandes aus der jeweils betroffenen Gruppe von Behörden im Sinne von Art. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 1370/2007,
b) Abwicklung des Ergebnisses der letzten Ergebnisrechnung des VRR, an dem das Verbandsmitglied teilnimmt.
c) Übertragung der mit der Finanzierung verbundenen hoheitlichen Befugnisse (z.B. Beihilfenkontrolle, Überkompensationsprüfung, Interventionsbefugnisse),
d) Fortbestand oder Rücknahme der Übertragung der Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNVG bzw. sonstiger Allgemeiner Vorschriften des VRR und Folgen für den Kreis der Berechtigten der diesbezüglichen Allgemeinen Vorschriften.
e) Einzelne Modalitäten zur Regelung der Punkte unter Ziffer 1 a bis h
Protokollnotiz zu § 27
Für den Fall, dass aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes oder nationaler Gerichte akuter Regelungsbedarf in Bezug auf die ÖPNV-Finanzierung entsteht, ist das System entsprechend anzupassen.