Betriebsführungsvertrag "Erholungsgebiet Elbsee"

Redaktioneller Stand: November 1998

Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf, vertreten durch den Oberstadtdirektor - im folgenden "Stadt" genannt -
und
dem Zweckverband Volkserholungsstätte Unterbacher See, vertreten durch den Verbandsvorsteher - im folgenden "Zweckverband" genannt - wird folgendes vereinbart:


§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Die Stadt beauftragt den Zweckverband, im Namen und für Rechnung der Stadt das stadteigene Elbseegelände

a) zu einem Erholungsgebiet auszubauen und
b) unter der Bezeichnung "Erholungsgebiet Elbsee" (im folgenden "Einrichtung" genannt) als einen gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art zu betreiben.

(2) Die Grenzen des Elbseegeländes ergeben sich aus dem Plan, der diesem Vertrag als Bestandteil beigefügt ist.


§ 2 Aufgaben und Durchführung

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, im Rahmen eines mit der Stadt abzustimmenden Nutzungskonzeptes die erforderlichen Anlagen für den Wassersport- und Erholungsbetrieb zu schaffen, zu unterhalten und zu sichern.

(2) Der Zweckverband ist verpflichtet, die Einrichtung unter Berücksichtigung ihres gemeinnützigen Zweckes nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.


§ 3 Wirtschaftsplan

(1) Der Zweckverband stellt bis zum 30. April eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das folgende Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) auf. Dieser Wirtschaftsplan enthält die Erträge und Aufwendungen (Erfolgsplan) und vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben (Finanzplan). Der Wirtschaftsplan ist mit der Stadt abzustimmen.

(2) Entsprechend seiner Verpflichtung, die Einrichtung im Rahmen des Wirtschaftsplanes nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, darf der Zweckverband Maßnahmen, die ergebnisgefährdende Mehraufwendungen und Mindererträge gegenüber dem festgestellten Erfolgsplan verursachen, nur vornehmen, wenn diese unabweisbar sind. Die zuständigen Stellen der Stadt sind vor dem Beginn solcher Maßnahmen zu informieren. Unabhängig davon hat der Zweckverband bei erwarteten Abweichungen vom Erfolgsplan, die zu erhöhten Ersatzleistungen der Stadt führen, in jedem Fall einen Nachtrags-Erfolgsplan aufzustellen, und zwar im Rahmen der Aufstellung des städtischen Nachtragshaushaltes.

(3) Der Zweckverband darf vermögenswirksame Einzelmaßnahmen nur dann vornehmen, wenn ihre Finanzierung im Rahmen der vorgesehenen Gesamtmaßnahmen des festgestellten Finanzplanes gesichert ist und die erforderlichen Mittel von der Stadt freigegeben worden sind. Bei unabweisbaren zusätzlichen Maßnahmen, die im Finanzplan noch nicht vorgesehen sind und die erhöhte Deckungsmittel aus dem Haushalt der Stadt erfordern, ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Das gleiche gilt für überplanmäßige Mehrausgaben auf Einzelmaßnahmen des Finanzplanes. Wenn zu erwarten ist, daß die eingeplanten Deckungsmittel aus dem städtischen Haushalt überschritten werden, ist ebenfalls ein Nachtrags-Finanzplan aufzustellen, und zwar im Rahmen der Aufstellung des städtischen Nachtragshaushaltes.

(4) Über die tatsächliche Entwicklung der erfolgswirksamen und vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den Planansätzen hat der Zweckverband der Stadt halbjährlich zu berichten.


§ 4 Buchführung

Der Zweckverband führt die Rechnung nach den Regeln der kameralistischen Buchführung (erweiterte Kameralistik). Die Bestimmungen des gemeindlichen Haushalts- und Kassenrechts des Landes NW sind zu beachten.


§ 5 Jahresabschluß

Der Zweckverband stellt in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres für das vergangene Wirtschaftsjahr einen Jahresabschluß auf, der aus dem Nachweis der erfolgs- und vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben sowie einer statistischen Nachweisung über das Anlagevermögen besteht. Dem Jahresabschluß ist ein Jahresbericht beizufügen.


§ 6 Zuständigkeiten der Stadt

Die Stadt entscheidet über:

a) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
b) die Feststellung des Jahresabschlusses,
c) die Festsetzung der Benutzungsentgelte,
d) die Festlegung der Öffnungszeiten,
e)die Nutzung der Anlagen durch die Bevölkerung sowie Sportvereine, Schulen und Verbände.


§ 7 Zahlungsverkehr

(1) Der Zweckverband verrechnet die Einnahmen mit den erfolgswirksamen Ausgaben.

(2) Bestandteil der erfolgswirksamen Ausgaben sind auch solche Gemeinkosten, die dem Zweckverband durch die Betriebsführung entstehen und aufgrund eines sachgerechten Schlüssels der Einrichtung zuzuordnen sind. Der Zweckverband hat auf Selbstkostenbasis abzurechnen.

(3) Vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres leistet die Stadt an den Zweckverband jeweils nach Kassenlage der Einrichtung Abschlagszahlungen auf die im Erfolgsplan veranschlagten Ersatzleistungen (Überhang der Ausgaben über die Einnahmen).

(4) Der nach der endgültigen Abrechnung sich ergebende Unterschiedsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig.

(5) Die Mittel zur Deckung der vermögenswirksamen Ausgaben werden im Einzelfall nach Rechnungseingang auf Anforderung des Zweckverbandes überwiesen.


§ 8 Rechnungsprüfung und Einsichtnahme

Die Stadt und ihr Rechnungsprüfungsamt sind berechtigt, Einsicht in den Betrieb der Einrichtung und die die Betriebsführung betreffenden Bücher und Belege zu nehmen. Der Betrieb der Einrichtung unterliegt der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt nach der für dieses geltenden Rechnungsprüfungsordnung.


§ 9 Ungültigkeit einzelner Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so ist deshalb nicht der ganze Vertrag unwirksam, sondern die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem ganzen Zusammenhang und gewollten Sinn des Vertrages entsprechende Bestimmung zu ersetzen, falls sie nicht ersatzlos fortfallen kann.


§ 10 Anwendung der Vorschriften des BGB

Im übrigen gelten für dieses Vertragsverhältnis die §§ 675 ff. BGB.


§ 11 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.


§ 12 Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.