Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie in Nordrhein-Westfalen zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und ...

Redaktioneller Stand: August 2017

dem Kreis Mettmann vom 30. Januar 2012 / 19. Dezember 2011

dem Kreis Mettmann vom 30. Januar 2012 / 19. Dezember 2011

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 9 vom 08.03.2012)

 

Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Kreis Mettmann wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für den Kreis Mettmann die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von dem Kreis Mettmann auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei dem Kreis Mettmann vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den 30. Januar 2012

Elbers
Oberbürgermeister

Abrahams
Stadtdirektor


Mettmann, den 19. Dezember 2011

Thomas Hendele
Landrat

Ulrike Haase
Dezernentin

Im Auftrag
Buschwa

dem Kreis Heinsberg vom 30. Januar 2012 / 19 Dezember 2011

dem Kreis Heinsberg vom 30. Januar 2012 / 19 Dezember 2011

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 9 vom 08.03.2012

 

Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Kreis Heinsberg wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende

öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

 

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung

von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung)

schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

 § 1

 (1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für den Kreis Heinsberg die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen

auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und

Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939

(Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von dem Kreis Heinsberg auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei dem Kreis Heinsberg vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt

Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den 30. Januar 2012

Elbers

Oberbürgermeister

Abrahams
Stadtdirektor

Heinsberg, den 10. Oktober 2011
Für den Kreis Heinsberg

Pusch
Landrat

Deckers

Kreisdirektor

Im Auftrag
Buschwa

der Stadt Leverkusen vom 30. Januar 2012

der Stadt Leverkusen vom 30. Januar 2012

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 9 vom 08.03.2012)

 

Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Stadt Leverkusen wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende

öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

 

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung

von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung)

schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für der Stadt Leverkusen die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen

auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und

Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939

(Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von der Stadt Leverkusen auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ).

Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei der Stadt Leverkusen vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt

Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den 30. Januar 2012


Elbers
Oberbürgermeister

AbrahamsStadtdirektor 

Für die Stadt Leverkusen

Buchhorn
Oberbürgermeister

Stein

Beigeordneter

Im Auftrag
Buschwa

der Bundesstadt Bonn vom 30. Januar 2012 / 02. November 2011

der Bundesstadt Bonn vom 30. Januar 2012 / 02. November 2011

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 16 vom 26.04.2012)



Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Bundesstadt Bonn wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für der Bundesstadt Bonn die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von der Bundesstadt Bonn auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ).

Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei der Bundesstadt Bonn vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den 30. Januar 2012

Elbers
Oberbürgermeister

Abrahams
Stadtdirektor

Bonn, den 2. November 2011

Nimptsch
Oberbürgermeister


Wagner
Dezernent

Im Auftrag
Buschwa

dem Kreis Coesfeld vom 02. März 2012 / 14. Februar 2012

dem Kreis Coesfeld vom 02. März 2012 / 14. Februar 2012

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 16 vom 26.04.2012)



Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Kreis Coesfeld wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für den Kreis Coesfeld die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von dem Kreis Coesfeld auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ).

Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei dem Kreis Coesfeld vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den 02. März 2012
Elbers
Oberbürgermeister

Abrahams
Stadtdirektor

Coesfeld, den 14. Februar 2012
Püning
Landrat


Schütt
Fachbereichsleiter

Im Auftrag
Liehr

dem Kreis Recklinghausen vom 02. März 2012

dem Kreis Recklinghausen vom 02. März 2012

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 16 vom 26.04.2012)



Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Kreis Recklinghausen wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für den Kreis Recklinghausen die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von dem Kreis Recklinghausen auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ).

Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei dem Kreis Recklinghausen vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den 02. März 2012
Elbers
Oberbürgermeister

Abrahams
Stadtdirektor

Recklinghausen
Süberkrüb
Landrat


Dr. Schröder
Fachbereichsleiter

Im Auftrag
Liehr

dem Kreis Warendorf vom 02. März 2012 / 10. Februar 2012

dem Kreis Warendorf vom 02. März 2012 / 10. Februar 2012

Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Kreis Warendorf wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für den Kreis Warendorf die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von dem Kreis Warendorf auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ).

Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei dem Kreis Warendorf vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den 02. März 2012
Elbers
Oberbürgermeister

Abrahams
Stadtdirektor

Warendorf, den 10. Februar 2012
Dr. Gericke
Landrat


Dr. Börger
Kreisdirektor

Im Auftrag
Liehr

der Stadtregion Aachen vom 02. März 2012 / 18. Januar 2012

der Stadtregion Aachen vom 02. März 2012 / 18. Januar 2012

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 16 vom 26.04.2012)



Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Städteregion Aachen wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für die Städteregion Aachen die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von der Städteregion Aachen auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ).

Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei der Städteregion Aachen vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den 02. März 2012

Elbers
Oberbürgermeister
Abrahams
Stadtdirektor

Aachen, den 18. Januar 2012

Hirtz
stellv. Dezernentin


Etschenberg
Städteregionsrat

Im Auftrag
Liehr

der Stadt Gelsenkirchen vom 02. März 2012 / 10. Februar 2012

der Stadt Gelsenkirchen vom 02. März 2012 / 10. Februar 2012

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 16 vom 26.04.2012)



Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Stadt Gelsenkirchen wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für der Stadt Gelsenkirchen die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von der Stadt Gelsenkirchen auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei der Stadt Gelsenkirchen vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den 02. März 2012

Elbers
Oberbürgermeister
Abrahams
Stadtdirektor

Gelsenkirchen, den 10. Februar 2012

Baranowski
Oberbürgermeister

Welge
Stadträtin

Im Auftrag
Liehr

der Stadt Münster vom 12. April 2012

der Stadt Münster vom 12. April 2012

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 25 vom 28.06.2012)



Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und die Stadt Münster wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für den Stadt Münster die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von dem Kreis Mettmann auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei dem Kreis Mettmann vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den 12. April 2012

Elbers
Oberbürgermeister
Abrahams
Stadtdirektor

Münster

Lewe
Oberbürgermeister

Paal
Dezernent

Im Auftrag
Buschwa

dem Kreis Steinfurt vom 22. Mai 2012

dem Kreis Steinfurt vom 22. Mai 2012

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 23 vom 14.06.2012)



Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Kreis Steinfurt wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für den Kreis Steinfurt die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 i. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von dem Kreis Mettmann auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei dem Kreis Mettmann vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und stellt die notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen sicher.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu. Damit ist der Aufwand abgegolten, insbesondere bestehen gegenüber dem Kreis Steinfurt keine finanziellen Ansprüche.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den 22. Mai 2012

Elbers
Oberbürgermeister
Abrahams
Stadtdirektor

Steinfurt, den 22. Mai 2012

Kubendorff
Landrat

Dr. Lüttmann
Sozieldezernent

§ 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechstsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20.Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939(Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung.

Im Auftrag
Buschwa

dem Rhein-Kreis Neuss vom 12. April 2012 / 23. März 2012

dem Rhein-Kreis Neuss vom 12. April 2012 / 23. März 2012

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 33 vom 23.08.2012)



Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Rhein-Kreis Neuss wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für den Rhein-Kreis Neuss die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 i. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von dem Rhein-Kreis Neuss auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ).

Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei dem Rhein-Kreis Neuss vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung und stellt die notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen sicher.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu. Damit ist der Aufwand abgegolten, insbesondere bestehen gegenüber dem Kreis Steinfurt keine finanziellen Ansprüche.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den 12. April 2012

Elbers
Oberbürgermeister

Abrahams
Stadtdirektor


Neuss/Grevenbroich, den 23. März 2012

Petrauschke
Landrat

Steinmetz
Allgemeiner Vertreter


Im Auftrag
Buschwa

dem Kreis Soest vom 01. April 2014 / 23. Dezember 2013

dem Kreis Soest vom 01. April 2014 / 23. Dezember 2013

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 20 vom 15.05.2014)


Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Kreis Soest wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung)) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.
§1
(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für den Kreis Soest die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten  Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung)
gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von dem Kreis Soest auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW). Diese
Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei dem Kreis Soest vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.
(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
§2
Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.
§3
Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.
§4
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.
§5
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24
Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den 01.04.2014
Dirk Elbers
Oberbürgermeister
Prof. Dr. Andreas Meyer-Falcke
Dezernent

Soest, den 23.12.2013
Eva Irrgang
Landrätin
Ralf Hellermann
Dezernent 03

der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 01. April 2014 / 24. Februar 2014

der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 01. April 2014 / 24. Februar 2014

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 20 vom 15.05.2014)



Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Stadt Mülheim an der Ruhr wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für die Stadt Mülheim an der Ruhr die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von der Stadt Mülheim an der Ruhr auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei der Stadt Mülheim an der Ruhr vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den 01.04.2014 Dirk Elbers Oberbürgermeister Prof. Dr. Andreas Meyer-Falcke Dezernent Mülheim an der Ruhr, den 24.02.2014Dagmar Mühlenfeld Oberbürgermeisterin Ulrich Ernst Dezernent für Bildung, Soziales, Jugend, Gesundheit, Sport und Kultur

der Stadt Remscheid vom 01. April 2014 / 31. Januar 2014

der Stadt Remscheid vom 01. April 2014 / 31. Januar 2014

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 20 vom 15.05.2014)



Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Stadt Remscheid wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für die Stadt Remscheid die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von der Stadt Remscheid auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei der Stadt Remscheid vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).


Düsseldorf, den 01.04.2014

Dirk Elbers
Oberbürgermeister
Prof. Dr. Andreas Meyer-Falcke
Dezernent


Remscheid, den 31.01.2014
Wilding
Oberbürgermeisterin

Mast-Weisz
Stadtdirektor

Der Stadt Solingen vom 01. April 2014 / 31. Januar 2014

Der Stadt Solingen vom 01. April 2014 / 31. Januar 2014

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 20 vom 15.05.2014)



Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Stadt Solingen wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für die Solingen die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von der Stadt Solingen auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei der Stadt Solingen vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den 01.04.2014 Dirk Elbers Oberbürgermeister Prof. Dr. Andreas Meyer-Falcke Dezernent Solingen, den 31.01.2014 Feith Oberbürgermeister Krumbein Beigeordneter

der Stadt Wuppertal vom 01. April 2014 /

der Stadt Wuppertal vom 01. April 2014 /

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 20 vom 15.05.2014)



Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Stadt Wuppertal wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für die Stadt Wuppertal die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von der Stadt Wuppertal auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei der Stadt Wuppertal vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den 01.04.2014 Dirk Elbers Oberbürgermeister Prof. Dr. Andreas Meyer-Falcke Dezernent WuppertalPeter Jung Oberbürgermeister Dr. Stefan Kühn Dezernent

der Stadt Duisburg vom 09. April 2014

der Stadt Duisburg vom 09. April 2014

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 30 vom 24.07.2014)



Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Stadt Duisburg wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für die Stadt Duisburg die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von der Stadt Duisburg auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei der Stadt Duisburg vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG).

Düsseldorf Dirk Elbers Oberbürgermeister Prof. Dr. Andreas Meyer-Falcke Dezernent Wuppertal, den 09.04.2014Link Oberbürgermeister Dr. Krumpholz Dezernent

der Stadt Mönchengladbach vom 01. April 2014

der Stadt Mönchengladbach vom 01. April 2014

Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Stadt Mönchengladbach wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für die Stadt Mönchengladbach die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von der Stadt Mönchengladbach auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei der Stadt Mönchengladbach vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG).

Düsseldorf, den 01.04.2014 Dirk Elbers Oberbürgermeister Prof. Dr. Andreas Meyer-Falcke Dezernent Mönchengladbach Norbert Bude Oberbürgermeister Dr. Michael Schmitz Sozialdezernent

der Stadt Oberhausen

der Stadt Oberhausen

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 30 vom 24.07.2014)



Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Stadt Oberhausen wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für die Stadt Oberhausen die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von der Stadt Oberhausen auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei der Stadt Oberhausen vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG).

Düsseldorf

Dirk Elbers
Oberbürgermeister

Prof. Dr. Andreas Meyer-Falcke
Dezernent

Oberhausen

Klaus Wehling
Oberbürgermeister

Sabine Lauxen
Dezernentin

der Stadt Hagen vom 12.11.2016

der Stadt Hagen vom 12.11.2016

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 31 vom 03.08.2017)

 

Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Stadt Hagen wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzesüber die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlichrechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel
Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 G19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikeferlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten
den folgenden Vertrag.

§ 1
(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für die Stadt Hagen die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung
i. V. m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung  zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von der Stadt Hagen auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei der Stadt Hagen vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2
Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich,die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3
Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt
Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den

Thomas Geisel
Oberbürgermeister

Prof. Dr. Andreas Meyer-Falcke
Dezernent für Personal, Organisation, IT und Gesundheit

Hagen, den 12.11.2016

Erik O. Schulz
Oberbürgermeister

Thomas Huyeng
Beigeordneter

dem Kreis Siegen-Wittgenstein vom 30.06.2016

dem Kreis Siegen-Wittgenstein vom 30.06.2016

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 31 vom 03.08.2017)
Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Kreis Siegen-Wittgenstein wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten  Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel
Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den
folgenden Vertrag.

§ 1
(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für den Kreis Siegen-Wittgenstein die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen
auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der
Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m.
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von dem Kreis Siegen-Wittgenstein auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei dem Kreis Siegen-Wittgenstein vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.
(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2
Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3
Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines  Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den

Thomas Geisel
Oberbürgermeister

Prof. Dr. Andreas Meyer-Falcke
Dezernent für Personal, Organisation, IT und Gesundheit


Siegen, den 30.06.2016

Andreas Müller
Landrat

Henning Setzer
Denzernent für Soziales, Jugend und Gesundheit

dem Kreis Unna vom 30.09.2016

dem Kreis Unna vom 30.09.2016

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 31 vom 03.08.2017)
Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Kreis Unna wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der ein-geschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel
Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1
(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für den Kreis Unna die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktiker-gesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Aus-übung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von dem Kreis Unna auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW).
Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei dem Kreis Unna vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.
(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt

§ 2
Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3
Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Ein-haltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§ 5
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).

Düsseldorf, den

Thomas Geisel
Oberbürgermeister

Prof. Dr. Andreas Meyer-Falcke
Dezernent für Personal, Organisation, IT und Gesundheit

Unna, den 30.05.2016

Michael Makiolla
Landrat

Dirk Wigant
Dezernent für Gesundheit und Verbraucherschutz, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Straßenverkehr

dem Ennepe-Ruhr-Kreis vom 01.09.2017

dem Ennepe-Ruhr-Kreis vom 01.09.2017

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 37 vom 14.09.2017)

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie in Nordrhein-Westfalen Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und dem Ennepe-Ruhr-Kreis wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaft (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBl. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung
einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des  Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§ 1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für den Ennepe-Ruhr-Kreis die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten
Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBl. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die
Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von dem Ennepe-Ruhr-Kreis auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei dem Ennepe-Ruhr-Kreis vorgelegen haben.  Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung versandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.

§ 2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und  personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.

§ 3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§ 4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

§ 5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt amTage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblattfür den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft
(§ 24 Abs. 4 GkG NW).

der Stadt Hamm

der Stadt Hamm

(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 44 vom 02.11.2017)

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie in Nordrhein-Westfalen zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Stadt Hamm wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der ein-geschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:

Präambel

Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht fest-gestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer ein-geschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durch-führung des Verwaltungsverfahrens zur Entschei-dung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physi-otherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.

§1

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für die Stadt Hamm die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktiker-erlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung) gemäߧ 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zustän-digkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktiker-gesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetz-blatt 1 S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i. V. m. § 2 der Ersten Durchführungsverord-nung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von der Stadt Hamm auf die Landes-hauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW). Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Verein-barung bei der Stadt Hamm vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.

(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenann-ten Vorschriften werden von dieser Verein-barung nicht berührt.

§2

Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Vorausset-zungen zu gewährleisten.

§3

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.

§4

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.

§5

Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).