der Stadt Leverkusen vom 30. Januar 2012
der Stadt Leverkusen vom 30. Januar 2012
(Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf [Abl. Reg. Ddf.] Nummer 9 vom 08.03.2012)
Zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Stadt Leverkusen wird gem. §§ 1, 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NW) vom 01. Oktober 1979 (GVBI. NRW S. 621) in der zurzeit geltenden Fassung folgende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie geschlossen:
Präambel
Mit Urteil vom 26. August 2009 (BVerwG 3 C 19.08) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass ein Anspruch auf Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Physiotherapie bestehen kann. Zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung über die Erteilung
von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und Erlaubniserteilung)
schließen die Beteiligten den folgenden Vertrag.
§ 1
(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf übernimmt für der Stadt Leverkusen die Entscheidung über die Erteilung von eingeschränkten Heilpraktikererlaubnissen
auf dem Gebiet der Physiotherapie (einschließlich der Kenntnisüberprüfung und
Erlaubniserteilung) gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe) vom 20. Mai 2008 (GVBI. NRW S. 458) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939
(Reichsgesetzblatt I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu gehört auch das Rechtsbehelfsverfahren. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen von der Stadt Leverkusen auf die Landeshauptstadt Düsseldorf über (§ 23 Abs. 2 S. 1 GkG NW ).
Diese Regelung gilt auch für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung bei der Stadt Leverkusen vorgelegen haben. Diese werden der Landeshauptstadt Düsseldorf nach Inkrafttreten der Vereinbarung übersandt.
(2) Sonstige Zuständigkeiten nach den vorgenannten Vorschriften werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
§ 2
Die Landeshauptstadt Düsseldorf verpflichtet sich, die für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendigen materiellen und personellen Voraussetzungen zu gewährleisten.
§ 3
Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren für die Kenntnisüberprüfungen sowie die Erlaubniserteilungen stehen der Landeshauptstadt
Düsseldorf als Ausgleich für die entstehenden Verwaltungskosten in voller Höhe zu.
§ 4
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach fünf Jahren.
§ 5
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft (§ 24 Abs. 4 GkG NW).
Düsseldorf, den 30. Januar 2012
Elbers
Oberbürgermeister
AbrahamsStadtdirektor
Für die Stadt Leverkusen
Buchhorn
Oberbürgermeister
Stein
Beigeordneter
Im Auftrag
Buschwa