Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Landeshauptstadt Düsseldorf mit dem Rhein-Kreis Neuss über die Übernahme der Aufgaben der örtlichen Durchführung des Zensus 2022
vom 27.09.2021
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Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 43 vom 28.10.2021 |
Redaktioneller Stand: Februar 2022 |
Die Landeshauptstadt Düsseldorf (nachfolgend auch „Stadt“ genannt) und der Rhein-Kreis Neuss (nachfolgend auch „Kreis“ genannt) schließen gemäß § 21 Abs. 4 Statistikgesetz Nordrhein-Westfalen (LStatG NRW) vom 02.07.2019 (GV. NRW. S. 300) i. V. mit § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Zensusgesetz 2022 – Ausführungsgesetz NRW (ZensG 2022 AG NRW) vom 01.06.2021 (GV. NRW. S. 690) und § 23 Abs. 1 Alt. 1 sowie Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218 b), folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
Präambel
Die Landeshauptstadt Düsseldorf und der Rhein-Kreis Neuss beabsichtigen, bei der örtlichen Durchführung des Zensus 2022 zusammenzuarbeiten.
Dazu wird die Aufgabe des Kreises zur örtlichen Durchführung des Zensus in die Zuständigkeit der Stadt übertragen und von der Stadt eine einheitliche örtliche Erhebungsstelle für das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf und des Rhein-Kreises Neuss errichtet.
Die Erhebungsstelle trägt die Bezeichnung „Erhebungsstelle Zensus 2022 für die Stadt Düsseldorf und den Rhein-Kreis Neuss“.
Für die Rückübermittlung der Zensusdaten von IT.NRW wird die Einrichtung einer gemeinsamen, abgeschotteten Statistikstelle in Betracht gezogen.
§ 1 Aufgabenübertragung
Der Rhein-Kreis Neuss überträgt seine sich aus dem ZensG 2022 sowie dem ZensG 2022 AG NRW ergebenden Pflichten zur örtlichen Durchführung des Zensus im Wege einer delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 23 Absatz 1 erste Alternative GkG auf die Landeshauptstadt Düsseldorf.
Die Stadt verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Zensus 2022 stehenden Aufgaben und Leistungen im Gebiet des Kreises in gleicher Weise zu erbringen wie im Stadtgebiet Düsseldorf.
Der Kreis unterstützt die Stadt bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Paragrafen 3 und 4 dieser Vereinbarung.
§ 2 Räumlichkeiten
Die gemeinsame Erhebungsstelle befindet sich in den Räumlichkeiten des Amtes für Statistik und Wahlen der Landeshauptstadt Düsseldorf.
§ 3 Personalausstattung
Insgesamt sind bis zu 17 Stellen vorgesehen, inklusive Mitarbeitenden des Rhein-Kreises Neuss. Die tatsächliche Stellenbesetzung erfolgt bedarfsorientiert.
Die Stadt stellt die Erhebungsstellenleitung, der Kreis deren Stellvertretung.
Der Kreis stellt zwei weitere Beschäftigte als Ansprechpartner der Städte und Gemeinden sowie zur Gewinnung, Einteilung und Betreuung der Erhebungsbeauftragten für den Rhein-Kreis Neuss und der anschließenden Durchführung des Zensus zur Verfügung.
Die Personalgestellung soll im Wege der Abordnung erfolgen.
Das weitere Personal wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf gestellt. Die Stadt wird in Abstimmung mit dem Kreis eine Dienstanweisung für die Erhebungsstelle erlassen.
§ 4 Kostenregelung
Sämtliche Aufwendungen und Erstattungen werden über das Produkt „Statistik“ bei der Stadt abgebildet. Für den Kreis besteht die Möglichkeit, die Abrechnung und die zugehörigen Belege einzusehen.
Nach Verrechnung mit der Gesamterstattung durch IT.NRW werden die eventuell verbleibenden Kosten bzw. Überschüsse entsprechend dem tatsächlichen Stichprobeumfang bzw. Erhebungsaufwand – der allerdings erst im Nachgang festgestellt werden kann – auf die Landeshauptstadt Düsseldorf und den Rhein-Kreis Neuss aufgeteilt.
Abschläge sind seitens des Rhein-Kreis Neuss nicht zu leisten; die Abschläge, die der Rhein-Kreis Neuss vom Land für die Erhebungsstelle erhält, werden an die Stadt Düsseldorf weitergeleitet.
Die Einzelheiten werden in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zur Erfassung und Verteilung der entstehenden Kosten geregelt.
§ 5 Haftung
Soweit Bedienstete der Stadt Düsseldorf bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben schuldhaft Schäden verursachen, für die die Stadt als Aufgabenträgerin in Anspruch genommen wird, stellt der Kreis die Stadt von der Haftung frei. Der Kreis verzichtet seinerseits auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Stadt.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei großer Fahrlässigkeit oder Vorsatz städtischer Bediensteter.
Soweit die für die Aufgabenerfüllung eingesetzten Kreisbediensteten schuldhaft Schäden verursachen, für welche die Stadt als Aufgabenträger in Anspruch genommen wird, stellt der Kreis die Stadt von der Haftung frei.
§ 6 Laufzeit
Die Laufzeit dieser Vereinbarung bemisst sich nach dem Zeitraum, der für die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der sich aus dem ZensG 2022 und ZensG 2022 AG NRW ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist, längstens jedoch bis zum 31.12.2023.
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Erklärungen oder Übereinkommen. Die Vereinbarungspartner sichern für diesen Fall zu, die betroffene Regelung durch eine wirksame oder durchführbare, dem Sinn der Vereinbarung entsprechende Regelung zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vereinbarungszweck erreicht wird. Entsprechendes gilt für Regelungslücken in der Vereinbarung.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Änderungen und Er-gänzungen sind vorzunehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies erfordern.
§ 8 Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf in Kraft.
Düsseldorf, den 27. September 2021
Dr. Stephan Keller
Oberbürgermeister
Landeshauptstadt Düsseldorf
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Rhein-Kreis Neuss