Satzung über Bezirksvertretungen und Bezirksverwaltungsstellen (Bezirkssatzung) der Landeshauptstadt Düsseldorf zu 17.001

vom 04. Juli 1995

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 28 / 29 vom 22.07.1995
Redaktioneller Stand: Mai 2015

§ 1 Bezirksvertretungen
zuletzt geändert durch Satzung vom 11.05.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 20/21 vom 23.05.2015); In-Kraft-Treten: 24.05.2015

(1) Die Bezirksvertretungen sollen die bürgerschaftliche Mitwirkung an der Erledigung von Gemeindeaufgaben fördern; sie sollen darauf hinwirken, daß die unterschiedlichen örtlichen Bedürfnisse bei der Stadtentwicklung angemessen berücksichtigt werden. Den Bezirksvertretungen obliegen Entscheidungsbefugnisse, Anhörungsrechte und Initiativrechte nach Maßgabe der GO NW und dieser Satzung sowie nach den zu der Satzung erlassenen Richtlinien. Die Bezirksvertretungen sind Beschlußorgane; die Durchführung der Beschlüsse obliegt dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin (Verwaltung).

(2) Zu den Sitzungen des Rates oder der Ausschüsse, in denen Beratungen über Angelegenheiten anstehen, zu denen die Bezirksvertretung gemäß § 37 Abs. 5 GO NW anzuhören war oder zu denen die Bezirksvertretung einen Vorschlag oder eine Anregung beschlossen hat, ist die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister oder ihre/seine Vertretung zeitgleich mit der Einladung der Mitglieder unter Beifügung der betreffenden Beschlußvorlagen zu laden und anzuhören.

(3) Die Bezirksvertretung kann durch besonderen Beschluß, der der Mehrheit der Anzahl ihrer gesetzlichen Mitglieder bedarf, beantragen, daß der Rat oder ein zuständiger Ausschuß über einen Vorschlag oder eine Anregung der Bezirksvertretung berät und entscheidet.


§ 2 Zusammensetzung der Bezirksvertretungen
zuletzt geändert durch Satzung vom 11.05.2015 (Ddf. Amtsblatt Nr. 20/21 vom 23.05.2015); In-Kraft-Treten: 24.05.2015

(1) Die Bezirksvertretungen bestehen aus je 19 gewählten Mitgliedern.

(2) Die Bestimmungen über die Wählbarkeit von Bürgerinnen und Bürgern zu den Bezirksvertretungen ergeben sich aus § 36 Abs. 1 der GO NW und § 46 a des Kommunalwahlgesetzes.

(3) Den Vorsitz in den Sitzungen der Bezirksvertretung führt die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister. Die Bezirksbürgermeisterin/Der Bezirksbürgermeister und eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von der Bezirksvertretung aus ihrer Mitte gewählt.


§ 3 Aufgaben der Bezirksvertretungen
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.02.2008; In-Kraft-Treten am 24.02.2008(Ddf. Amtsblatt Nr. 8 vom 23.02.2008)

(1) Die Bezirksvertretungen sind gemäß § 37 Abs. 1 GO NW zuständig

  • soweit es sich nicht um unentziehbare Zuständigkeiten des Rates nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NW oder sonstige Angelegenheiten handelt, über die nach den Bestimmungen der GO NW ausschließlich der Rat zu entscheiden hat,

  • soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 41 Abs. 3 GO handelt, zu denen auch Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht gehören,

  • soweit die Bedeutung der Angelegenheit nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.

Die Bedeutung einer Angelegenheit geht wesentlich über einen Stadtbezirk hinaus, wenn

  • sie Interessen mindestens eines weiteren Stadtbezirks mehr als unwesentlich berührt,

  • durch sie Stadtgebiet außerhalb des Stadtbezirks mehr als unwesentlich betroffen wird,

  • sie über den Stadtbezirk hinaus einheitlich und gleichmäßig zu erledigen ist.

(2) Die Bezirksvertretungen entscheiden unter Beteiligung der Fachverwaltung

  • unter Berücksichtigung der gesamtstädtischen Belange und im Rahmen der allgemeinen Richtlinien des Rates

  • sowie im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel über folgende Angelegenheiten:
    1. Unterhaltung und Ausstattung der im Stadtbezirk gelegenen Schulen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen wie Sportstätten, Friedhofsgebäude, Zweigstellen der Stadtbücherei und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen.

      Zu den Unterhaltungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung gehören die Maßnahmen der Instandhaltung (z. B. Renovierungen) und der Instandsetzung (z. B. Erneuerung von Bauteilen). Die Entscheidungsbefugnis bei der Unterhaltung und Ausstattung erstreckt sich auf Maßnahmen baulicher und inventarlicher Art, sie umfaßt auch Erweiterungsmaßnahmen sowie Erst- und Ersatzausstattungen.

      Die Bezirksvertretung entscheidet bei Maßnahmen mit einem Geschäftswert von mehr als 12.500,00 EUR.

      Ausgenommen von der Entscheidungsbefugnis sind die Sachbereiche Inventar der Schulen (einschließlich der Volkshochschule), Medien der Stadtbüchereien und der Volkshochschule.

      Zu den öffentlichen Einrichtungen im Sinne dieser Bestimmung gehören nur solche Einrichtungen, die für alle, bei Sportstätten jedoch ggf. nur Vereinsmitgliedern, zur Benutzung unmittelbar zugänglich sind. Hierzu zählen auch Zweigstellen der Volkshochschule, Bürgerhäuser und Wochenmärkte.

      Keine öffentlichen Einrichtungen mit bezirklicher Bedeutung sind z. B.: das Institut für Lebensberatung (einschließlich schulpsychologischer Beratungsstelle), Museen, der Schloßturm, die Schlösser Benrath (mit Orangerie und Park), Eller, Jägerhof (jeweils mit Park), die Altenheime und Altenkrankenheime, Obdachlosenunterkünfte und Übergangsheime für Spätaussiedlerinnen und -aussiedler, die Erholungsstätte Lörick, das Erholungsgebiet Elbsee, der Sportpark Niederheid, der Arena-Sportpark, das Eisstadion, die Sporthäfen, der Golfplatz auf der Lausward, städtische Hallen sowie Hallen- und Freibäder, städtische Sporthallen und das Umwelt-Informations-Zentrum.

      Zu den Schulen mit gesamtstädtischer Bedeutung gehören

      - die Sonderschulen,
      - die Montessori-Grundschulen,
      - die Tagesgrundschulen,
      - die Hauptschulen,
      - die Realschulen,
      - die Gymnasien,
      - die Gesamtschulen,
      - die berufsbildenden Schulen,
      - die Kollegschulen,
      - die Fachschulen,
      - die Abendrealschule,
      - das Abendgymnasium.

      Friedhöfe von ausschließlich bezirklicher Bedeutung sind solche, deren Bestattungsbezirk nicht wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht.
  • Pflege des Stadtbildes und Angelegenheiten der Denkmalpflege.

    Zur Stadtbildpflege zählen insbesondere
    • Das Aufstellen und das Anbringen von Kunstwerken, Brunnen, Denkmälern und Gedenktafeln in öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Straßen und an städtischen Gebäuden nach Anhörung des für das Grundstück zuständigen Fachausschusses,
    • die Gewährung von Zuschüssen
    • die Zustimmung zu Maßnahmen Dritter,
    • die Veranstaltung von Wettbewerben und Ideenwettbewerben einschließlich des Aussetzens von Preisen, des Bestellens des Preisgerichtes sowie die Preisverleihung,
    • die Entsendung sachverständiger Beraterinnen und Berater ohne Stimmrecht in Preisgerichte für Wettbewerbe mit bezirklichem Bezug,
    • das Anpflanzen von Bäumen, soweit der Pflanzmaßnahme eine eigenständige stadtbildgestalterische Bedeutung zukommt;
    • das Fällen vom Bäumen auf städtischen Grundstücken, soweit der Fällung eine eigenständige stadtbildgestalterische Bedeutung zukommt; der Fällung eines einzelnen Baumes kann im Ausnahmefall eine eigenständige stadtbildgestalterische Bedeutung zukommen; ausgenommen bleiben Fällungen, die Teil einer überbezirklichen Angelegenheit sind.
    Zwangsläufige Fällungen, das sind die Fällungen aus fachlichen oder aus Gründen der Verkehrssicherung, zählen zu den Geschäften der laufenden Verwaltung. Fällungen aus fachlichen Gründen kommen in Frage bei der Beseitigung von jungen, schnell wachsenden Bäumen, die als Ammenpflanzen gedient haben, der Lichtung von Baumbeständen zur Erhaltung des Gesamtbestandes und zur Förderung der Gesamtvegetation einschließlich des Unterholzes oder der Bodendecker, einer Überalterung des Bestandes, Schädlingsbefall (z. B. Ulmensterben), trockenen, abgestorbenen Bäumen.

    Die baurechtlichen Zuständigkeiten und die Zuständigkeiten nach der Satzung zum Schutz des Baumbestandes bleiben unberührt.

    Fassadenänderung an Gebäuden kann nur in Ausnahmefällen der Stadtbildpflege zugeordnet werden; in der Regel wird es sich jedoch um eine Maßnahme der Unterhaltung handeln.

  • Ausgestaltung der Grünanlagen, Parkanlagen und Friedhöfe. Als Maßnahmen zur Ausgestaltung gelten Neubauten und gestalterische Veränderungen, soweit deren Geschäftswert 12.500,00 EUR übersteigt.

    Städtische Forste gehören nicht zu Grün- und Parkanlagen. Sie haben außerdem gesamtstädtische Bedeutung.

    Friedhöfe von ausschließlich bezirklicher Bedeutung sind solche, deren Bestattungsbezirk nicht wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht.

  • Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung einschließlich der Straßenbeleuchtung, soweit es sich nicht um die Verkehrssicherungspflicht handelt.

    Die Bezirksvertretung entscheidet bei Maßnahmen mit einem Geschäftswert von mehr als 25.000,00 EUR.

    Der Bau von Vertragsstraßen und die damit zusammenhängenden Folgemaßnahmen, der Bau von Straßen im Rahmen von Sonderverträgen (z. B. von Werkserweiterungsverträgen), der Bau von Straßen in Umlegungsgebieten und in Sanierungs- sowie Ersatz- und Ergänzungsgebieten, Entwicklungsbereichen und Anpassungsgebieten nach dem Baugesetzbuch wird hiervon nicht berührt. Weiterhin fällt nicht unter diese Bestimmung die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen unter Verwendung von Geldbeträgen, die aufgrund der Landesbauordnung von der Stadt vereinnahmt worden sind.

  • Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen und Initiativen im Stadtbezirk.

    Unter Betreuung sind Hilfen zu verstehen, die im Rahmen der üblichen Verwaltungsleistungen ohne finanziellen Aufwand gewährt werden können (z. B. Übernahme einer Schirmherrschaft oder ähnliche ideelle Hilfen).

    Die Unterstützung umfaßt
    1. im Kulturbereich die Gewährung von Zuschüssen ohne Begrenzung durch einen Geschäftswert,
    2. im Sportbereich die Gewährung von einmaligen Zuschüssen von mehr als 5.000,00 EUR für Baumaßnahmen.

    Zu den Vereinigungen im Sinne dieser Bestimmung werden solche aus dem Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes gemäß Jugendhilfegesetz (SGB VIII) nicht gezählt.
  • Kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks, Kunst im öffentlichen Raum, städtische Veranstaltungen der Heimat- und Brauchtumspflege im Stadtbezirk sowie Pflege vorhandener Städtepartner- und Städtepatenschaften.

    Kulturelle Angelegenheiten umfassen
    • die langfristige Anmietung und Vermietung von Räumen für kulturelle Zwecke der Stadt,
    • der Abschluß von langfristigen Verträgen mit kulturellen Vereinigungen oder Einrichtungen

    mit Ausnahme der Ver- und Anmietung von Künstlerateliers

    sowie Kunst am Bau bei städtischen Bauvorhaben, wobei der Kunstbeirat vorher zu beteiligen ist.

    Zu den Städtepartner- und Städtepatenschaften zählen nur solche, die bereits vor Bildung der ersten Bezirksvertretungen (1975) in dem betreffenden Stadtbezirk bestanden haben.
  • Information, Dokumentation, Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks.

    Die Zuständigkeiten der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, der Bürgermeisterinnen/der Bürgermeister und der übrigen Ratsmitglieder in Repräsentationsangelegenheiten rangieren an erster Stelle.

(3) Über die Aufgaben hinaus, in deren Bereich die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten fallen, sind die Bezirksvertretungen in allen übrigen Angelegenheiten zuständig, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.

Solche Angelegenheiten sind insbesondere:

  1. Einziehung von öffentlichen Straßen, sofern sie nicht bereits aufgrund förmlich durchgeführter Verfahren nach gesetzlichen Bestimmungen unanfechtbar geworden ist und sofern kein Bebauungsplan oder übergeleiteter Plan besteht, der den Wegfall der Straßen vorsieht;
  2. Ehrung von Personen nach Maßgabe der Satzung über Ehrenauszeichnungen der Landeshauptstadt Düsseldorf;
  3. Ausgestaltung von Dauerkleingartenanlagen;
  4. vorübergehender Ausschluß des Erwerbs neuer Nutzungsrechte an Grabstätten;
  5. Entwicklungs- und Erschließungsmaßnahmen aufgrund des Landschaftsplanes auf städtischen Grundstücken, soweit nicht Forste betroffen sind;
  6. stadtgeschichtliche Veröffentlichungen;
  7. Veranstaltungen u. ä.);
  8. Ausstellungen;
  9. Vermietung von Räumen, die kulturellen Zwecken dienen, wenn in Benutzungsordnungen keine Regelung getroffen ist;
  10. bei den Schulen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1;
    10.1  Namensgebung der Schulen, wenn die Bedeutung des vorgesehenen Namens nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht;
    10.2  außerschulische Inanspruchnahme von Schulgrundstücken oder Teilen von Schulgrundstücken in größerem Umfang;
    10.3  Abschluss von Mietverträgen bei einer Jahresleistung von mehr als 3.000,00 EUR, sofern die Objekte der Verwaltung des Schulverwaltungsamtes unterstehen;
  11. Einrichtung, Erweiterung, Verlegung und Aufhebung von Taxenständen;
  12. Einrichtung, Erweiterung, Verlegung und Aufhebung von Wochen-, Jahr- und sonstigen Märkten, mit Ausnahme des Weihnachtsmarktes am Schadowplatz und des Nikolausmarktes in der Altstadt;
  13. Anordnung und Aufhebung von ständigen oder längerfristigen nicht unerheblichen Verkehrsregelungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen unter Beachtung der Straßenklassifizierungen
    unter anderem:
    13.1  Aufstellung und Entfernung von Parkuhren,
    13.2  Einrichtung und Aufhebung ständiger eingeschränkter Halteverbote,
    13.3  Einrichtung und Aufhebung ständiger absoluter Halteverbote;
  14. Verkehrsberuhigungsmaßnahmen für Wohn- und Wohnsammelstraßen;
  15. Festlegung von Verkehrskonzepten in Stadtteilen;
  16. Festlegung der Stellen und ihrer Rangfolge im Stadtbezirk, an denen Lichtzeichenanlagen zu errichten sind;
  17. Aufstellung und Entfernung von Düsseldorfer Leuchten;
  18. Form und Durchführung (öffentliche Versammlung/Einwohnerbrief) der vom Ausschuß für Planung und Stadtentwicklung beschlossenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Baugesetzbuch;
  19. Reihenfolge sowie Planung und Durchführung von Neu- und Umbauten, soweit der Vorentwurf mit Kostenschätzung und Baubeschreibung die Zustimmung des zuständigen Fachausschusses gefunden hat;
  20. Ausbau von Wasserläufen;
  21. langfristige An- und Verpachtung, An- und Vermietung sowie Überlassung von Gelände für Sportzwecke sowie von Sportanlagen;
  22. Errichtung von Gebäuden durch Dritte auf städtischen Sportanlagen;
  23. Inanspruchnahme von städtischem Sportgelände und städtischen Sportanlagen für andere als sportliche Zwecke;
  24. Benennung von öffentlichen Einrichtungen und öffentlichen Straßen, wenn die Bedeutung des vorgesehenen Namens nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht;
  25. Annahme von Zuwendungen mit einem Wert von mehr als 25.000,00 EUR, wenn die Bedeutung der Angelegenheit nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht; handelt es sich um ein Kunstwerk für den öffentlichen Raum, entfällt diese Wertgrenze.

(4) Entscheidungsbefugnisse, die sich auf Straßen beziehen, gelten für Gemeindestraßen. Ausgenommen sind Straßen, bei denen die Maßnahme überbezirkliche Auswirkungen hat; dies ist insbesondere bei Hauptverkehrsstraßen und bei Zubringerstraßen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NW sowie bei Straßen mit ÖPNV der Fall.

Von der Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen bleiben Maßnahmen an folgenden Plätzen von gesamtstädtischer Bedeutung ausgenommen:

  • Belsenplatz
  • Bertha-von-Suttner-Platz
  • Burgplatz
  • Carlsplatz
  • Corneliusplatz
  • Ehrenhof
  • Europaplatz
  • Freiligrathplatz
  • Grabbeplatz
  • Graf-Adolf-Platz
  • Gustaf-Gründgens-Platz
  • Jan-Wellem-Platz
  • Konrad-Adenauer-Platz
  • Platz der Deutschen Einheit
  • Rathaus - Marktplatz
  • Schadowplatz
  • Staufenplatz

(5) Die Bezirksvertretungen entscheiden aufgrund des § 41 Abs. 3 GO über folgende Angelegenheiten:

  1. Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen nach Baugesetzbuch und Landesbauordnung NW, soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden,
  2. Baugenehmigungen gemäß § 34 Baugesetzbuch, soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden,
  3. Baugenehmigungen gemäß § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch,
  4. Ablösung von Stellplatzverpflichtungen,
  5. Abbruchgenehmigungen in Bereichen, in denen eine Erhaltungssatzung besteht.

(6) Nach den Bestimmungen des Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) besteht für die Einrichtungen des Jugendamtes keine Entscheidungszuständigkeit der Bezirksvertretungen.

(7) Für Vergaben in Angelegenheiten, in denen die Bezirksvertretungen entscheidungsbefugt sind, gelten die Vorschriften der Zuständigkeitsordnung entsprechend.

(8) Die Bezirksvertretungen erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel; dabei sollen sie über den Verwendungszweck eines Teils dieser Haushaltsmittel allein entscheiden können. Die bezirksbezogenen Haushaltsansätze sollen nach den Gesamtausgaben der Stadt unter Berücksichtigung des Umfangs der entsprechenden Anlagen und Einrichtungen fortgeschrieben werden.

Die Bezirksvertretungen wirken an den Beratungen über die Haushaltssatzung mit. Sie beraten über alle Haushaltsansätze, die ihren Stadtbezirk und ihre Aufgaben betreffen, und können dazu Vorschläge machen und Anregungen geben. Die bezirksbezogenen Haushaltsansätze sind getrennt nach Stadtbezirken in einem besonderen Band des Haushaltsplans auszuweisen, es sei denn, der Rat hält eine globale Ausweisung in einzelnen Haushaltsstellen für zweckmäßig.

(9) Der Haupt-und Finanzausschuss entscheidet im Zweifelsfalle, ob und gegebenenfalls welche Bezirksvertretung für eine Entscheidung zuständig ist. Will die Bezirksvertretung bei der Inanspruchnahme von Globalmitteln von der vorgeschlagenen Verteilung abweichen, so entscheidet zur Wahrung gesamtstädtischer Belange der Fachausschuß.

(10) Die Bezirksvertretungen sind zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, vor der Entscheidung des Fachausschusses bzw. des Rates zu hören. Solche wichtigen Angelegenheiten sind insbesondere

  1. Änderung der Stadtbezirksgrenzen, Verlegung und Auflösung der Bezirksverwaltungsstelle,
  2. Stadtentwicklungsplanung,
  3. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie Sicherung der Bauleitplanung,
  4. Anordnung von Umlegungen nach dem Baugesetzbuch,
  5. Beschlüsse über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen sowie über die förmliche Festlegung und Aufhebung von Sanierungs-, Ersatz-, Ergänzungs- und Anpassungsgebieten sowie Entwicklungsbereichen nach dem Baugesetzbuch,
  6. Festlegung und Aufhebung von Gebietsprogrammen zur Wohnumfeldverbesserung,
  7. Erlaß, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und nach der Landesbauordnung,
  8. Vertretung der gemeindlichen Interessen im Rahmen der Beteiligung der Stadt an Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, soweit wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden,
  9. Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz für die Schaffung, Aufhebung und wesentliche Änderung eines Gewässers,
  10. Auskiesungen nach dem Abgrabungsgesetz,
  11. Maßnahmen aufgrund von Boden- und Grundwasserverunreinigungen und Altlasten,
  12. Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach dem Abfallbeseitigungsgesetz,
  13. Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Auflösung von öffentlichen Einrichtungen,
  14. Abgrenzung der Schulbezirke,
  15. Einzelmaßnahmen zur ÖPNV-Förderung,
  16. Erlaß, Änderung und Aufhebung von Verordnungen zum Schutze von Landschaftsteilen und zur Sicherung von Naturdenkmalen,
  17. Änderung von Bestattungsbezirken,
  18. Wahl von Schiedsfrauen und Schiedsmännern,
  19. Umbenennung von öffentlichen Straßen,
  20. Maßnahmen an Plätzen, die wegen ihrer gesamtstädtischen Bedeutung nicht in den Entscheidungsbereich der Bezirksvertretungen fallen,
  21. im Bereich des Umweltschutzes:
    21.1  Aufstellung von Meßprogrammen,
    21.2  Ermittlung von Quellen für Umweltbelastungen,
    21.3  Erstellung und Auswertung von Katastern und Plänen über Umweltbelastungen,
  22. Verkauf und Gewährung von Erbbaurechten an städtischen Grundstücken mit BfG-Ausweisung,
  23. Anerkennung der Förderungswürdigkeit von Altenclubs und Altentagesstätten.

(11) Den Bezirksvertretungen obliegt neben der Erledigung von Aufgaben, für die ihnen in Abs. 2 bis 5 und 7 Zuständigkeiten übertragen sind und für die in Abs. 10 und 12 ein Anhörungsrecht festgelegt ist, die Beratung aller Angelegenheiten, die Belange ihres Stadtbezirks betreffen. Die Bezirksvertretungen können insoweit dem Rat, den Fachausschüssen und dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin Vorschläge machen und Anregungen geben.

(12) Bei der Bestellung der Leiterin/des Leiters einer Bezirksverwaltungsstelle wird die zuständige Bezirksvertretung angehört.


§ 4 Aufgaben der Bezirksverwaltungsstellen
zuletzt geändert durch Satzung vom 14.02.2008; In-Kraft-Treten am 24.02.2008 (Ddf. Amtsblatt Nr. 8 vom 23.02.2008)

(1) Die Bezirksverwaltungsstellen sind die Verbindungsstellen zwischen den Bezirksvertretungen und der Fachverwaltung. Sie unterstützen die Bezirksvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2) Die Leiterinnen/Leiter der Bezirksverwaltungsstellen sind berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretungen teilzunehmen. Andere Bedienstete sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Bezirksvertretungen berechtigt und verpflichtet, wenn dies der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder die/der zuständige Beigeordnete anordnet.

(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne des § 36 Abs. 7 GO sind neben den Beigeordneten die im Einzelfall von ihnen benannten Bediensteten.