Richtlinien für die Tätigkeit der Bezirksvertretungen der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 04. Juli 1995

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 28 / 29 vom 22.07.1995
Redaktioneller Stand: Mai 2015

Zu § 1 Bezirkssatzung

Für die Tätigkeit der Bezirksvertretungen sind in erster Linie die Bestimmungen der Gemeindeordnung, der Bezirkssatzung und die nachstehenden Richtlinien maßgebend. Daneben sind ergänzend die sonstigen einschlägigen Bestimmungen, wie beispielsweise die Geschäftsordnung des Rates, die Hauptsatzung und die Zuständigkeitsordnung, zu beachten.


Zu § 3 (2) - (5) und (7) Bezirkssatzung
geändert durch Ratsbeschluss vom 26.6.2003

Vor einer Beschlußfassung der Bezirksvertretung muß in den Fällen des § 3 Abs. 2-5 und 7 der Bezirkssatzung der Verwaltung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Verpflichtung der Bezirksvertretung, gesamtstädtische Belange zu beachten, bedeutet, daß vor jeder Entscheidung sorgfältig deren Auswirkungen auf die Gesamtstadt zu prüfen sind. Zur Wahrung der gesamtstädtischen Belange sind auch die Grundsatzbeschlüsse der Fachausschüsse, insbesondere solche über die Einheitlichkeit von fördernden Maßnahmen, zu beachten.

Die Bedeutung einer zur Behandlung anstehenden Angelegenheit bemißt sich nach ihren Auswirkungen und ihrer kommunalen Bedeutung. Die Bedeutung der Einrichtung, auf die sich die zu behandelnde Angelegenheit bezieht, und ihre Lage im Stadtbezirk können Anhaltspunkte für die Bedeutung der Angelegenheit sein.

Sind für besondere Baugebiete oder Bauobjekte wegen ihrer überbezirklichen Bedeutung besondere Ratsausschüsse gebildet, ergeben sich insoweit keine Entscheidungsbefugnisse der Bezirksvertretung; § 37 Abs. 5 GO i. V. m. § 3 Abs. 10 Bezirkssatzung bleibt unberührt. Die Entscheidungsbefugnisse nach § 3 Abs. 2-5 und 7 der Bezirkssatzung bestehen nicht, wenn es sich um Maßnahmen oder Objekte von überbezirklicher Bedeutung handelt.

Die Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen.


Zu § 3 (3) 3 Bezirkssatzung
geändert durch Ratsbeschluss vom 26.6.2003

Die Bezirksvertretung entscheidet bei einem Geschäftswert von mehr als 12.500,00 EUR.


Zu § 3 (3) 9 Bezirkssatzung

Die Zuständigkeit umfaßt nicht die Ver- und Anmietung von Künstlerateliers.


Zu § 3 (3) 18 Bezirkssatzung
geändert durch Ratsbeschluss vom 30.4.2015

Im Falle der Bürgerbeteiligung durch Versammlung führt die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister den Vorsitz. Das Planungsvorhaben wird von der Verwaltung dargestellt.


Zu § 3 (3) 19 Bezirkssatzung

Diese Zuständigkeit umfaßt die Maßnahmen an öffentlichen Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1.


Zu § 3 (3) 24 Bezirkssatzung

Straßenbenennungen im Sinne dieser Bestimmung sind nur erstmalige Benennungen.


Zu § 3 (5) 1/2 Bezirkssatzung

Wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte sind insbesondere dann berührt, wenn

  1. die Traufhöhe des Bauvorhabens die Traufhöhe der nächsten bebauten Nachbargrundstücke überschreitet, soweit eine unterschiedliche Traufhöhe nicht aus geländebedingten oder bautechnischen Notwendigkeiten zwingend geboten ist,
  2. das Bauvolumen (einschließlich Garagen) 7000 cbm überschreitet,
  3. die Größe des zu bebauenden Grundstücks 1000 qm überschreitet,
  4. das Bauvorhaben nicht an der öffentlichen Erschließungsanlage, sondern im Hintergelände errichtet werden soll oder
  5. auf den Nachbargrundstücken denkmalgeschützte Bebauung vorhanden ist.


Zu § 3 (5) 4 Bezirkssatzung

Diese Zuständigkeit besteht, wenn zu entscheiden ist über die Ablösung

  1. von mehr als zehn Stellplatzverpflichtungen bei einem Bauvorhaben,
  2. von Stellplatzverpflichtungen in Gebieten mit Parkvorrecht für Anlieger oder
  3. von Stellplatzverpflichtungen in Gebieten, in denen durch bauliche Veränderungen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen durchgeführt worden sind.


Zu § 3 (10) Bezirkssatzung

Wichtige Angelegenheiten im Liegenschaftsbereich, die für den Stadtbezirk besondere Bedeutung haben, sind nur solche, die nicht der üblichen Abwicklung eines Bebauungsplanes dienen. Das Anhörungsrecht bezieht sich in diesen Fällen nicht auf den Kaufpreis und die Person der Vertragspartnerin/des Vertragspartners.


Zu § 3 (10) 3 Bezirkssatzung

Die Beteiligung der Bezirksvertretung umfaßt auch die Stellungnahme zu dem Bebauungsplan (Vorentwurf) und zu den während der öffentlichen Auslegung der Bauleitpläne vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

Von der vorherigen Beteiligung der Bezirksvertretung bei generellen Aufstellungsbeschlüssen kann abgesehen werden, wenn Eile geboten ist. Eilfälle sind insbesondere dann gegeben, wenn Bauanträge vorliegen, über die nach § 15 BauGB erst entschieden werden kann, wenn der Aufstellungsbeschluß gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht ist. Die Bezirksvertretung ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.

Als Maßnahme zur Sicherung der Bauleitplanung gilt der Erlaß von Satzungen über Veränderungsperren und deren Verlängerungen (§§ 14 ff. BauGB) sowie der Erlaß von Satzungen über besondere Vorkaufsrechte (§ 25 BauGB).


Zu § 3 (10) 12 Bezirkssatzung

Hierzu gehören z. B. Autoverwertungen, Abfallbeseitigungsanlagen und Verfüllungen.


Zu § 3 (10) 13 Bezirkssatzung

Hierzu gehören die Fragen,

  1. ob eine Einrichtung zu bauen ist,
  2. welcher Standort gewählt wird,
  3. welche Größenordnung eine Einrichtung haben sollte.

Vor der Entscheidung über die Frage der Auflösung einer öffentlichen Einrichtung soll die Bezirksvertretung insbesondere zu Fragen des Bedarfs bzw. der anderweitigen Bedarfsdeckung Stellung nehmen.


Zu § 4 (3) Bezirkssatzung

Als leitende Dienstkräfte sind im Einzelfall solche Dienstkräfte zu benennen, die gegenüber der Bezirksvertretung für die Verwaltung verantwortlich Stellung nehmen können.