Richtlinie der Landeshauptstadt Düsseldorf für Kunst im öffentlichen Raum
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Redaktioneller Stand: Januar 2024 |
Präambel
§ 1 Definitionen
§ 2 Finanzen
§ 3 Geltungsbereich und Aufgabenfelder
§ 4 Aufgaben der Kunstkommission
§ 5 Vergabemöglichkeiten und Verfahren für Kunst im öffentlichen Raum
§ 6 Zusammensetzung und Amtszeit der Kunstkommission
§ 7 Sitzungen der Kunstkommission
§ 8 Geschäftsstelle
§ 9 Schlussbestimmung
Präambel
Kunst im öffentlichen Raum ist ein fester und herausragender Bestandteil der Stadtkultur und Stadtentwicklung. Sie ist die öffentlichste aller Künste und trägt in besonderer Weise zur Reflexion der Bürger*innen über ihre Stadt und zur Identifikation mit ihr bei.
Es bedarf eines Handlungsrahmens, der die Neuschaffung von Kunst im öffentlichen Raum, die Vermittlung, die Dokumentation und die Teilhabe am zeitgenössischen Diskurs über Kunst im öffentlichen Raum strukturiert. Darüber hinaus gilt es, Stadträume, Quartiere, Straßen und Plätze in einer breiten Diskussionskultur mit den Bürger*innen zu entwickeln und zu gestalten.
Zur Sicherung künstlerischer Qualität und um eine neue Planungskultur und eine aktive Teilhabe an der Diskussion um die Kunst im öffentlichen Raum zu ermöglichen, beruft der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf die „Kommission für Kunst im öffentlichen Raum“ (Kunstkommission) ein. Diese ist mehrheitlich mit Kunstfachleuten besetzt und berät den Rat unabhängig von wirtschaftlichen, politischen und privaten Interessen und gibt konkrete Empfehlungen. Unter dem Eindruck eines sich stetig verändernden Kunstbegriffs sind grundsätzlich alle künstlerischen Richtungen, Arbeitsweisen und Medien zuzulassen. Dabei sollen sowohl lokale sowie international aktive Künstler*innen berücksichtigt werden.
Angestrebt wird eine Kunst im öffentlichen Raum, die beispielsweise ästhetische, gesellschaftliche oder politische Veränderungsprozesse in der Stadt reflektiert und auch aktiv mitgestaltet.
§ 1 Definitionen
(1) Kunst im öffentlichen Raum entsteht im Kontext von Bauvorhaben und Bauwerken, auf die sie sich inhaltlich und räumlich beziehen kann sowie im Kontext von Gestaltung des öffentlichen Raums. Dazu gehört die Gestaltung von Straßen, Plätzen, Grünanlagen und Tiefbauten und von Stadt- und Quartiersentwicklung. Unabhängig von diesen Maßnahmen kann Kunst im öffentlichen Raum Orte, Entwicklungen und eigene Inhalte thematisieren und von sich aus öffentliche Räume generieren. Sie kann temporäre oder permanente Ausdrucksformen bilden.
(2) Zeitgenössische Kunst im öffentlichen Raum ist offen für spartenübergreifende interdisziplinäre Formen. Für zeitgenössische Projekte von Kunst im öffentlichen Raum gilt ein Wagnisgebot für ungewöhnliche Formen und unerprobte Verfahrensweisen. Es gilt auch Konzepte für ergebnisoffenes Arbeiten zu ermöglichen. So entwickelt sich das Genre Kunst im öffentlichen Raum weiter und steht in einer Wechselbeziehung beispielsweise zu ästhetischen, gesellschaftlichen oder politischen Veränderungen.
(3) Begriffe im Sinne dieser Richtlinie
a) Ein Kunstprojekt ist die Realisierung von Kunst im Sinne von § 1 Abs. 1 bis Abs. 2.
b) Fachleute i.S. dieser Richtlinie sind Fachleute aus folgenden Berufsgruppen: Kunstfachleute (Künstler*innen,Kunstwissenschaftler*innen1)), Stadt- oder Freiraumplaner*innen beziehungsweise Architekt*innen.
c) Interessensvertreter*in ist eine (beliebige) Person, die die Interessen der jeweiligen Institution vertritt.
d) Stellvertreter*in ist eine gewählte bzw. bestellte Person, die bei Fehlen von Mitgliedern der Kunstkommission die Aufgaben eines Mitglieds übernimmt.
1) Kunstwissenschaftler wird hier als Oberbegriff für Personen, die sich mit der Kunst anderer auseinandersetzen, verstanden und umfasst u.a. Kunsthistoriker, Kunstkritiker, Kunstvermittler
§ 2 Finanzen
(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf kann Projekte für Kunst im öffentlichen Raum jährlich mit einem Anteil von bis zu 2% der durchschnittlichen Hochbaukosten an städtischen Gebäuden in den vorangegangenen drei Jahren finanzieren.
(2) Das jeweilige Jahresbudget wird jährlich überprüft und fortgeschrieben; der Durchschnittswert wird auf der Basis der letzten drei vorliegenden Jahresabschlüsse ermittelt und in den Haushalt eingestellt. Bis auf Weiteres beträgt das Jahresbudget der Kunstkommission 700.000 Euro. Die Kosten der Geschäftsstelle der Kunstkommission sind in diesem Betrag enthalten.
Der so ermittelte Betrag wird grundsätzlich zu einem Drittel konsumtiv und zu zwei Dritteln investiv jeweils in einer zentralen Position veranschlagt. Das konsumtive Budget soll grundsätzlich zur Deckung der allgemeinen Geschäftskosten von Geschäftsstelle und Kunstkommission eingesetzt werden.
(3) Das Budget kann bedarfsgerecht für verschiedene Kunstprojekte eingesetzt werden, ohne betragsmäßig an bestimmte Baumaßnahmen gebunden zu sein.
(4) Um die nötige Planungssicherheit bei Kunstprojekten mit längerer Laufzeit zu gewährleisten sowie um herausragende Projekte zu realisieren, können auf Antrag der Geschäftsstelle der Kunstkommission etwaige Restmittel in kommende Haushaltsjahre übertragen werden.
§ 3 Geltungsbereich und Aufgabenfelder
(1) Diese Richtlinie gilt für die Realisierung von Kunstprojekten, die den öffentlichen Raum betreffen, sowie für alle Bau- bzw. Umbauvorhaben von städtischen Gebäuden. Städtische Beteiligungsgesellschaften können im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten im Sinne dieser Richtlinie handeln. Im Fall von Bauvorhaben privater Investor*innen ist eine beratende Tätigkeit durch die Kunstkommission im Sinne dieser Richtlinie möglich.
(2) Diese Richtlinie umfasst folgende Aufgabenfelder:
1. Realisierung von Kunstprojekten -temporär oder dauerhaft- im Rahmen aller kommunalen Bauvorhaben in der Zuständigkeit städtischer Dezernate sowie im öffentlichen Raum und bei der Stadt- und Quartiersentwicklung.
2. Initiative für die Realisierung von Kunstprojekten -temporär oder dauerhaft- im öffentlichen Raum und bei der Stadt- und Quartiersentwicklung.
3. Versetzung, Wiederaufstellung oder Entfernung von Kunstwerken im städtischen Besitz an bzw. von städtischen Gebäuden sowie im bzw. aus dem öffentlichen Raum.
§ 4 Aufgaben der Kunstkommission
(1) Die Kunstkommission berät den Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf und seine Ausschüsse, die Bezirksvertretungen und die Verwaltung bei allen Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Nummer 1 bis 3.
(2) Die Kunstkommission gibt zur Erfüllung der unter § 3 genannten Aufgabenfelder Empfehlungen ab über:
1. den Sinn und die Zweckmäßigkeit von Kunst bei öffentlichen Bauvorhaben und Projekten im öffentlichen Raum,
2. die Auswahl von Standorten für Kunst im öffentlichen Raum,
3. die Art des Verfahrens zur Realisierung von Kunstprojekten,
4. die Auswahl der Künstler*innen im Rahmen der Realisierung von Kunstprojekten,
5. die Auswahl des zu realisierenden Entwurfs bei Wettbewerben,
6. die Angemessenheit und Höhe von Honoraren der im Rahmen eines Wettbewerbs der Kunstkommission ausgewählten Preisträger*innen sowie der sonstigen Künstler*innen, wenn sie im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens der Kunstkommission eine finanzielle Vergütung erhalten,
7. die Dauer der Aufstellung von Kunstwerken und Durchführung von Kunstprojekten,
8. die vorübergehende oder dauerhafte Versetzung, Wiederaufstellung und Entfernung von Kunstwerken an bzw. von städtischen Gebäuden sowie im bzw. aus dem öffentlichen Raum,
9. an die Stadt herangetragene künstlerische Konzepte für Kunstprojekte im öffentlichen Raum,
10. eine Kooperation mit geplanten oder laufenden Kunstprojekten Dritter,
11. die angemessene kuratorische Begleitung von Kunstprojekten,
12. die angemessene Vermittlung und Dokumentation von Kunstprojekten,
13. die Beratung des Beirats bildende Kunst auf Anfrage bezüglich der Beurteilung von Street-Art-Projekten.
(3) Die Kunstkommission berichtet dem Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf und allen zuständigen Fachausschüssen einmal jährlich über ihre Arbeit. Zudem berichtet sie anlassbezogen den zuständigen Bezirksvertretungen über Kunstprojekte in deren jeweiligen Bezirken.
(4) Die Kunstkommission führt zur Erfüllung der Aufgaben u.a. Wettbewerbe durch. Sie kann bei der Aufgabendurchführung durch andere städtische Dienststellen unterstützt werden.
§ 5 Vergabemöglichkeiten und Verfahren für Kunst im öffentlichen Raum
(1) Die Vergabe von Aufträgen erfolgt gemäß den städtischen und gesetzlichen Bestimmungen.
Leistungen werden grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlungsvergabe oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb/wettbewerblichem Dialog vergeben.
(2) Bei kommunalen Bauvorhaben ist die Kunstkommission in einem frühen Stadium einzubeziehen. Grundsätzlich soll geprüft werden, ob bereits in der Grundlagenermittlung (sog. Phase 0) die Beteiligung von Künstler*innen in den anschließenden Anforderungskatalog aufgenommen wird.
(3) Einwohner*innen der Landeshauptstadt Düsseldorf, die Bezirksvertretungen, die Beiräte des Kulturausschusses, der Kulturausschuss sowie die jeweiligen Fachausschüsse des Rates und der Rat können Vorschläge zur Realisierung von Kunstprojekten im öffentlichen Raum bei der Geschäftsstelle der Kunstkommission einreichen. Nach Empfehlung der Kunstkommission können geeignete Interessensvertreter*innen zu Ideengebern im Sinne von §6 Abs. 1 Nr. 5 für entsprechende Kunstprojekte in der Kunstkommission werden.
(4) Im Falle von Bauvorhaben privater Investor*innen können geeignete Interessensvertreter*innen ebenfalls zu Ideengebern im Sinne von §6 Abs. 1 Nr. 5 für entsprechende Kunstprojekte in der Kunstkommission werden.
(5) Künstler*innen, die im Rahmen eines Wettbewerbs der Kunstkommission eine finanzielle Vergütung erhalten haben, sowie Preisträger*innen, deren Kunstprojekte infolge eines Wettbewerbs der Kunstkommission realisiert wurden, sind für die Dauer von zwei Jahren von der Einladung zu Wettbewerben ausgeschlossen.
§ 6 Zusammensetzung und Amtszeit der Kunstkommission
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Kunstkommission sind:
1. vier Vertreter*innen der im Rat vertretenen Fraktionen. Die Bestellung erfolgt auf Basis des Verfahrens "Hare-Niemeyer".
2. ein/e unabhängige Stadtplaner*in, Architekt*in oder Landschaftsarchitekt*in (Mitglied der Architektenkammer)
3. zwei Kunstwissenschaftler*innen
4. sechs Künstler*innen; sollte die Anzahl der Künstler*innen nicht ausgeschöpft werden, können stattdessen Kunstwissenschaftler*innen benannt werden
5. im Fall von kommunalen Bauvorhaben i. Sinne von § 5 Absatz 2 der/die planende Architekt*in oder die/der Nutzer*in oder im Fall von § 5 Absatz 3 ein/e Interessensvertreter*in der Ideengeber sowie ggf. eine Vertretung des Investors gemäß § 5 Absatz 4
6. Bei Stimmengleichheit im Rahmen einer Abstimmung erhält die Stimme des/r Vorsitzenden doppeltes Gewicht.
(2) Beratende Mitglieder der Kunstkommission sind:
1. die/der Beigeordnete für Kultur der Landeshauptstadt Düsseldorf oder in Stellvertretung die Leitung des Kulturamtes
2. ein/e weitere für das Bauvorhaben zuständige Beigeordnete/r / der Landeshauptstadt Düsseldorf oder in Stellvertretung die Leitung des entsprechenden Fachamtes
3. der/die Bezirksbürgermeister*in der jeweils betroffenen Bezirksvertretung
4. ein/e Interessensvertreter*in der Nutzerin beziehungsweise des Nutzers, falls nicht bereits durch (1) 5. abgedeckt
5. ein/e Interessensvertreter*in der jeweils betroffenen Institutionen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, sofern nicht bereits durch (2) 2. abgedeckt
6. Sachverständige, die auf Einladung der Kunstkommission hinzugezogen werden können.
(3) Bei der Besetzung des Gremiums ist die Abbildung der Vielfalt der Geschlechter anzustreben. Darüber hinaus ist die Berücksichtigung weiterer Diversitätsmerkmale wünschenswert.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder und die Stellvertreter*innen der Kunstkommission werden vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Dauer von drei Jahren bestellt. Hiervon ausgenommen sind die in § 6 Abs. 1 Nr. 5 genannten Mitglieder, die für die Dauer des jeweiligen Wettbewerbs zu einem Kunstprojekt beteiligt sind.
(5) Die in der Kommission gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 vertretenen Fraktionen im Rat benennen jeweils ihre Vertreter*innen für die Kunstkommission und schlagen diese dem Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf zur Bestellung vor. Es können zusätzlich bis zu zwei Stellvertreter*innen bestellt werden.
(6) Interessierte Fachleute können sich bei der Geschäftsstelle der Kunstkommission für eine Mitgliedschaft in der Kunstkommission bewerben oder vorgeschlagen werden.
(7) Drei Künstler*innen sowie sechs Stellvertreter*innen und deren Reihenfolge der Bestellung werden von der Geschäftsstelle auf Grundlage einer Wahl durch Künstler*innen in der Landeshauptstadt Düsseldorf dem Rat zur Bestellung vorgeschlagen. Die drei weiteren Künstler*innen werden auf der Grundlage eines Votums der scheidenden Kommission zur Bestellung vorgeschlagen.
(8) Der/die Kunstwissenschaftler*in im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und deren beziehungsweise dessen Stellvertretung werden vom Kulturausschuss dem Rat zur Bestellung vorgeschlagen.
(9) Der/die Stadtplaner*in/Architekt*in oder Landschaftsarchitekt*in im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und dessen/ deren Stellvertretung werden vom Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung dem Rat zur Bestellung vorgeschlagen.
(10) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, rückt ein/e Stellvertreter*in für die Zeit bis zum Ende der laufenden Amtszeit entsprechend der Reihenfolge nach und es kann von der jeweiligen vorschlagenden Stelle wieder ein/e Stellvertreter*in dem Rat zur Bestellung vorgeschlagen werden.
(11) Eine Wiederberufung der Fachleute nach einer Amtszeit ist grundsätzlich nicht möglich. Sie müssen mindestens für eine Amtszeit aussetzen, bevor sie erneut zu Mitgliedern der Kunstkommission durch den Rat bestellt werden können. Dies gilt nicht für Mitglieder, die gem. § 6 Abs. 10 für weniger als die Hälfte der Amtszeit nachgerückt sind.
(12) Die Stellvertreter*innen der Fachleute können nach Ablauf der Amtszeit zu Mitgliedern der Kunstkommission durch den Rat bestellt werden.
(13) Die Mitglieder und die Stellvertretungen der Kunstkommission sind für die Dauer der Amtszeit von der Teilnahme an den Wettbewerben der Kunstkommission ausgeschlossen. Mitglieder als auch Stellvertreter*innen dürfen von der Kunstkommission nicht für Direktbeauftragungen empfohlen werden.
(14) Die Vergütung der Tätigkeiten in der Kunstkommission wird vom Kulturausschuss gesondert geregelt.
§ 7 Sitzungen der Kunstkommission
(1) Die Kunstkommission wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus der Gruppe der Fachleute eine/n Vorsitzende/n sowie aus Mitgliedern eine/n Stellvertreter*in.
(2) Eine Sitzung der Kunstkommission wird von der/m Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens zehn Werktagen schriftlich einberufen.
(3) In der Einladung werden Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung bekanntgegeben. Die Geschäftsstelle hat bei der Einladung dafür Sorge zu tragen, dass die Mindestanzahl an stimmberechtigten Mitgliedern zzgl. einer Reserve unter Berücksichtigung der obigen Regelungen zu Sitzungen eingeladen wird.
(4) Die Kunstkommission tagt in öffentlicher Sitzung. Dies gilt nicht für preisgerichtsrelevante Themen. Der beziehungsweise die Vorsitzende leitet die Sitzungen. Nach der Sitzung können die Fraktionen über die Beratungen und deren Ergebnisse informiert werden.
(5) Die Mitglieder der Kommission müssen für eine möglichst objektive Bewertung die notwendige Distanz zu Bewerber*innen haben.
Sie geben im Wettbewerbsverfahren nach Bekanntgabe der Kandidat*innen eine schriftliche Erklärung ab, falls Befangenheitsgründe bestehen bzw. informieren über mögliche Interessenskonflikte. Sollten die Mitglieder keine Erklärung abgeben, ist davon auszugehen, dass sie unbefangen sind.
(6) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Diese wird den Mitgliedern sowie den Stellvertreter*innen und den sonstigen Teilnehmer*innen der jeweiligen Sitzung zugeleitet.
(7) Die Einladung und die Niederschrift der Kunstkommission orientieren sich an den für die Landeshauptstadt Düsseldorf gültigen Bestimmungen.
Die Entscheidungen der Kunstkommission bei Wettbewerben werden in der Niederschrift begründet. Nach dem jeweiligen Beschluss des Rates bzw. der zuständigen Gremien über die Empfehlung der Kunstkommission gibt es für die Künstler*innen, die an dem Wettbewerb teilgenommen haben, die Möglichkeit der Einsicht in die sie betreffende Begründung der Kunstkommission. Dazu werden die Protokolle, ggf. auszugsweise versandt.
(8) Die Veröffentlichung von Empfehlungen der Kunstkommission erfolgt in Abstimmung mit dem Amt für Kommunikation der Landeshauptstadt Düsseldorf.
(9) Die Kunstkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder, davon mehrheitlich Fachleute, anwesend sind. Die Geschäftsstelle der Kunstkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass im Falle der rechtzeitigen Ankündigung der Verhinderung von Mitgliedern entsprechende Stellvertreter*innen hinzugezogen werden.
(10) Grundsätzlich ist ein/e Stellvertreter*in der Künstler*innen zur Sitzung einzuladen. Diese/r soll rotierend an jeweils drei Sitzungen teilnehmen. Diese Person erhält Stimmrecht insofern sie für ein ausgefallenes stimmberechtigtes Mitglied einspringt.
(11) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse zur Änderung von bereits beschlossenen Sachverhalten bedürfen in der Regel einer Zweidrittelmehrheit.
(12) Die zuständigen Dezernate und Ämter haben Vortrags- und Antragsrecht. Der/die Nutzer*in beziehungsweise dessen/deren Interessensvertretung muss gehört werden.
(13) Auf Wunsch können weitere Mitglieder des Rates oder sonstiger politischer Gremien beratend an den Sitzungen der Kunstkommission teilnehmen.
§ 8 Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle der Kunstkommission ist dem Kulturdezernat der Landeshauptstadt Düsseldorf zugeordnet.
(2) Die Geschäftsstelle der Kunstkommission bereitet in Absprache mit der/dem Vorsitzenden der Kunstkommission die Sitzungen der Kunstkommission vor und fertigt u.a. die Einladungen und Niederschriften.
(3) Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören insbesondere:
1. das Führen von Vorgesprächen mit den Planer*innen und die Klärung der Aufgaben und Rollen im Projekt-Prozess und dessen Steuerung,
2. die Organisation der Wettbewerbe,
3. die Begleitung und Dokumentation der Ausführung der Projekte,
4. die Organisation eines Pools mit Künstler*innen, die sich grundsätzlich für Projekte bewerben,
5. die Organisation der Öffentlichkeits- und Vermittlungsarbeit für die Projekte der Kunstkommission incl. Homepage und Social Media,
6. die Kooperation mit dem Kulturamt und den weiteren zuständigen Ämtern,
7. die Verwaltung der Finanzen für Kunst im öffentlichen Raum.
(4) Die Geschäftsstelle ist aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Mitgliedern der Kunstkommission, Handlungs- und Erfahrungswissen aus der Arbeit der Kunstkommission zu sammeln, zu reflektieren und die Verfahren weiterzuentwickeln.
§ 9 Schlussbestimmung
(1) Diese Richtlinie tritt mit dem Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat der Stadt in Kraft und ersetzt die Richtlinien für Kunst am Bau und im öffentlichen Raum vom 19. Mai 2017, vormals vom 28. November 1974.