Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf
27. Januar 2000
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Redaktioneller Stand: September 2024 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 27. Januar 2000 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und des § 16 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 11. Juni 1963 (Ddf. Amtsblatt Nr. 24 vom 22. 6. 1963), in der jeweils gültigen Fassung folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen:
1. Zuständigkeit des Rates
§ 1 Rat
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 14.12.2023
(1) Der Rat entscheidet in den ihm gemäß § 41 Abs. 1 GO und sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorbehaltenen Angelegenheiten. Er entscheidet insbesondere über
- die Stadtentwicklungsplanung;
- die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan), die Sicherung der Bauleitplanung durch Anordnung von Veränderungssperren und Festsetzung besonderer Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch;
- den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen sowie über die förmliche Festlegung und Aufhebung von Sanierungs-, Ersatz-, Ergänzungs- und Anpassungsgebieten sowie Entwicklungsbereichen nach dem Baugesetzbuch;
- den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen sowie die Ausübung eines Vorkaufs- und Wiederkaufsrechts mit einem Geschäftswert ab 250.000 EUR;
- die Freimachung von Grundstücken mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 2 Mio. EUR -Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss-;
- die Festlegung und Aufhebung von Gebietsprogrammen zur Wohnumfeldverbesserung;
- die Klassifizierung sowie die Auf- und Abstufung von öffentlichen Straßen;
- die Einziehung von öffentlichen Straßen, wenn deren Bedeutung wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht;
- die Festsetzung von Ortsdurchfahrtsgrenzen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen;
- die Benennung von Straßen, wenn die Bedeutung der Angelegenheit wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht, sowie die Umbenennung von Straßen;
- die Namensgebung von Schulen, wenn die Bedeutung der Schule oder des vorgesehenen Namens wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht und
11.1 bei den allgemeinbildenden Schulen die Schulbezeichnung neben den Angaben über den Schulträger und die Schulform als nähere Bezeichnung nicht nur den Straßennamen enthält,
11.2 bei den berufsbildenden Schulen nicht nur die Bezeichnung einer Schulform oder die Aufzählung der Schulformen geändert wird; - die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Anstalten des öffentlichen Rechts, öffentlichen Einrichtungen, Eigenbetrieben, die erstmalige, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Unternehmen sowie die Erhöhung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung der Gemeinde an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigung in privater Rechtsform;
- den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen)-Bedarfsbeschluss-
13.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 2 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
13.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 2 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing-oder sonstigen Verträgen (z. B. ÖPP, Inhouse-Vergaben) gedeckt wird; - die Ausführung aller Maßnahmen nach Nummer 13-Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss-
14.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 2 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
14.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 2 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing-oder sonstigen Verträgen (z. B. ÖPP), Inhouse-Vergaben) gedeckt wird; - den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) und dessen Deckung durch Abschluss (Ausführung) eines städtebaulichen oder Erschließungsvertrages mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 2 Mio. EUR-Erschließungssicherungsbeschluss-;
- die Änderung-Änderungsbeschluss-
• aller Maßnahmen nach Nummer 14
• aller entsprechenden Maßnahmen nach den §§ 7,11,12,17 und 18
16.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 30% und mehr oder um 1,5 Mio. EUR und mehr erhöhen,
16.2 wenn sich der Objektwert um 30% und mehr oder um 1,5 Mio. EUR und mehr erhöht;
die Regelungen der Nummer 16 gelten für einen Betrag ab 400.000 EUR; - die Änderung -Änderungsbeschluss- aller entsprechenden Maßnahmen mit ursprünglichen Gesamtkosten unter 1 Mio. EUR, wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 30% und mehr erhöhen und dadurch der Betrag von 1 Mio. EUR erreicht wird;
- die Änderung aller Maßnahmen nach Nummern 14 bis 17, wenn in wesentlichen Punkten von der Planung abgewichen werden soll (Änderungsbeschluss);
- die Bewilligung von Sonderbeihilfen der Sozialhilfe, die über die bestehenden Richtlinien hinaus gewährt werden;
- alle Festsetzungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,
- die Festsetzung der Bestimmungen für die Verleihung der Kunstpreise der Landeshauptstadt Düsseldorf;
- die Zuerkennung von Dauerehrengrabstätten nach der Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf;
- die Annahme von Zuwendungen mit einem Wert von mehr als 50.000 EUR, wenn die Bedeutung der Angelegenheit wesentlich über einen Stadtbezirk hinausgeht; handelt es sich um ein Kunstwerk für den öffentlichen Raum, entfällt d diese Wertgrenze;
- die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach §§ 29 Abs. 3 und 30 Abs. 6 GO.
(2) Im Rahmen des Vertrages über die Überlassung des Erholungsgebietes Elbsee an den Zweckverband Erholungsgebiet Unterbacher See entscheidet der Rat über die Festsetzung der Benutzungsentgelte.
(3) Der Rat ist berechtigt, jede Angelegenheit, die durch diese Zuständigkeitsordnung auf einen Ausschuss zur Entscheidung übertragen ist und die durch einen Ausschuss noch nicht entschieden worden ist, im Einzelfall durch Beschluss wieder an sich zu ziehen. Das Rückholrecht des Rates bei Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 41 Abs. 3 GO bleibt unberührt.
2. Zuständigkeit der Ausschüsse
§ 2 Allgemeines
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 14.12.2023
(1) Die vom Rat nach der Gemeindeordnung und nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften gebildeten Ausschüsse sollen die vom Haupt- und Finanzausschuss bzw. Rat zu entscheidenden Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs beraten; ausgenommen hiervon sind Entscheidungen des Rates nach 73 GO.
Die Ausschüsse entscheiden über die in den nachfolgenden Paragraphen aufgeführten Angelegenheiten.
(2) Die Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) -Bedarfsbeschluss-
- mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR bis unter 2 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
- mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 1 Mio. EUR bis unter 2 Mio. EUR , wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing- oder sonstigen Verträgen (z. B. ÖPP, Inhouse-Vergaben) gedeckt wird,
- mit einer voraussichtlichen Jahresmiete ohne Betriebs- und Heizkosten ab 100.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird.
Die Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den Bedarf an Objekten (Gebäude, Freianlagen, Konstruktive Ingenieurbauten, sonstige Bauwerke und Anlagen) mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR bis unter 2 Mio. EUR, wenn der Bedarf durch Abschluss eines städtebaulichen oder Erschließungsvertrages gedeckt wird -Erschließungssicherungsbeschluss-.
(3) Betriebsausschüsse für Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen und deren Zuständigkeiten werden vom Rat in der jeweiligen Betriebssatzung bestimmt.
(4) Die Ausschüsse und der Integrationsrat können Untergremien mit beratender Funktion bilden und bestimmen, welche Aufgaben sie diesen übertragen. In der Regel können nur Mitglieder des betreffenden Ausschusses bzw. des Integrationsrates zu Mitgliedern des Untergremiums bestimmt werden.
(5) Die Ausschüsse können für ihren Aufgabenbereich festlegen, ob und in welchem Rahmen sie über Entscheidungen in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters fallen, nachträglich zu unterrichten sind.
(6) Die Ausschüsse können für ihren Aufgabenbereich festlegen, ob und in welchem Rahmen sie über den Vollzug der von ihnen getroffenen Entscheidungen von der Verwaltung Bericht verlangen.
(7) Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnisse treten an die Stelle der Ausschüsse die Bezirksvertretungen in den Angelegenheiten, für die ihnen Entscheidungsbefugnisse durch die zur Hauptsatzung gehörende Satzung über Bezirksvertretungen und Bezirksverwaltungsstellen (Bezirkssatzung) übertragen worden sind.
(8) Hat der Rat den Ausschüssen für ihren Aufgabenbereich Entscheidungsbefugnisse in Geschäften der laufenden Verwaltung übertragen, so gilt dies als Ausübung des Rückholrechts gemäß § 41 Abs. 3 GO.
(9) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister ist berechtigt, gegen eine Entscheidung von Fachausschüssen die endgültige Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen.
§ 3, §en-Nummer freibleibend
aufgehoben durch Ratsbeschluss vom 25.06.2009
§ 4, §en-Nummer freibleibend
aufgehoben durch Ratsbeschluss vom 25.06.2009
§ 5 Haupt- und Finanzausschuss
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 19.09.2024
(1) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet außer in den ihm durch die Gemeindeordnung und die Hauptsatzung vorbehaltenen Angelegenheiten über
- die Zugehörigkeit der Stadt zu Arbeitgeberverbänden;
- die Bestimmungen über die Ehrung zu Alters- und Ehejubiläen;
- die Durchführung von Veranstaltungen von besonderer Bedeutung;
- die Bestellung von Preisrichterinnen und Preisrichtern bei Wettbewerben, ausgenommen bei städtebaulichen Wettbewerben;
- die Aufwendungen für die Rats-,Ausschuss- und Bezirksvertretungsmitglieder, wenn nicht der Rat entscheidungsbefugt ist;
- die Dienstreisen von Rats- und Ausschussmitgliedern und den daran teilnehmenden Vertreterinnen und Vertretern der Medien und sonstigen Personen.
(2) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet
- über Angelegenheiten, in denen mehrere Ausschüsse entscheidungsbefugt sind und das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen zwischen diesen Ausschüssen nicht hergestellt werden kann,
- in Zweifelsfällen, welcher Ausschuss entscheidungsbefugt ist.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss ist zuständig für die Vorberatung der Vorlagen mit finanzieller Auswirkung bzw. mit Auswirkung auf die städtischen Beteiligungen.
§ 6 Rechnungsprüfungsausschuss
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 10. 12. 2015; In-Kraft-Treten: 01.01.2016
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist zuständig für
- die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses nach §§ 59 Abs. 3 und 101 GO,
- die Prüfung der Organisationseinheiten der Stadtverwaltung.
Er bedient sich hierbei der örtlichen Rechnungsprüfung.
§ 7 Bauausschuss
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 19.09.2024
(Amt für Gebäudemanagement, Stadtentwässerungsbetrieb)
(1) Der Bauausschuss entscheidet über
- die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, wenn es sich um Gebäude handelt -Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss-
1.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR bis unter 2 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Gebäudes durch die Stadt finanziert wird,
1.2 mit einem voraussichtlichen Gebäudewert ab 1 Mio. EUR bis unter 2 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing- oder sonstigen Verträgen (z. B. ÖPP, Inhouse-Vergaben) gedeckt wird; - die Änderung -Änderungsbeschluss-
• aller Maßnahmen nach Nummer 1
• aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Nummer 14
2.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen,
2.2 wenn sich der Gebäudewert um 15% bis unter 30% erhöht.
Die Regelungen der Nummer 2 gelten für einen Betrag ab 400.000 EUR bis unter 1,5 Mio. EUR; - die Änderung -Änderungsbeschluss- aller entsprechenden Maßnahmen mit ursprünglichen Gesamtkosten bis unter 1 Mio. EUR, wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen und dadurch der Betrag von 1 Mio. EUR erreicht wird;
- die Änderung aller Maßnahmen nach Nummern 1 bis 3, wenn in wesentlichen Punkten von der Planung abgewichen werden soll (Änderungsbeschluss);
- die Durchführung eines Architektenwettbewerbs bei allen städtischen Bauvorhaben mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 500.000 EUR.
(2) Bevor der Bauausschuss über die Ausführung von Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 in den Aufgabenbereichen des Ausschusses für Gesundheit und Soziales, des Schulausschusses beziehungsweise des Sportausschusses entscheidet beziehungsweise aufgrund von § 2 Abs. 1 berät, steht dem Ausschuss für Gesundheit und Soziales, dem Schulausschuss beziehungsweise dem Sportausschuss im Rahmen von Ausführungs- und Finanzierungsbeschlüssen ein Recht zur Beratung und Abgabe einer Empfehlung sowie – innerhalb der in § 2 Abs. 2 genannten Wertgrenzen – ein Recht zur Beschlussfassung zu.
(3) Zuständigkeiten des Bauausschusses ergeben sich auch aus der Betriebssatzung für den Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf, für den der Bauausschuss Betriebsausschuss ist sowie aus der Verwaltungsvereinbarung vom 02. Januar 2018 zwischen dem Amt für Verkehrsmanagement und dem Stadtentwässerungsbetrieb der Landeshauptstadt Düsseldorf in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Ausschuss für Gleichstellung
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 10. 12.2015; In-Kraft-Treten: 01.01.2016
(1) Der Ausschuss für Gleichstellung setzt das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichstellung von Frauen, Männern, Lesben, Schwulen sowie Bisexuellen, Transgender, Trans- und Intersexuellen mit um und überprüft Maßnahmen der Stadt auf Geschlechtergerechtigkeit und Antidiskriminierung. Hiervon bleiben die Zuständigkeiten des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters unberührt.
(2) Der Ausschuss für Gleichstellung entscheidet über
- Grundsatzfragen zur Frauenförderung und Gleichstellung von Frauen, Männern, Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Trans- und Intersexuellen. Er überwacht nach Maßgabe des § 55 GO die Umsetzung des Plans zur beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern,
- entsprechende Grundsätze zur Förderung der Chancengleichheit sowie zum Abbau von Benachteiligungen.
(3) Der Ausschuss für Gleichstellung ist zuständig für Vorschläge an den Rat und andere Ausschüsse zur Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen, die die Lebensbereiche von Frauen, Männern, Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Trans- und Intersexuellen betreffen.
(4) Der Ausschuss für Gleichstellung wird in Angelegenheiten anderer Ausschüsse vor einer Beschlussfassung so rechtzeitig gehört, wenn diese spezifische Interessen von Frauen, Männern, Lesben, Schwulen Bisexuellen, Transgender, Trans- und Intersexuellen berühren, dass die Stellungnahme des Ausschusses für Gleichstellung bei der Beratung in den jeweiligen Fachausschüssen mit berücksichtigt werden kann. Er wirkt bei allen gleichstellungsrelevanten Vorhaben und Maßnahmen anderer Ausschüsse mit und überprüft sie hinsichtlich ihrer Geschlechtergerechtigkeit und Antidiskriminierung.
§ 9 Ausschuss für Gesundheit und Soziales
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 12. 07. 2018
(Amt für Soziales, Gesundheitsamt, Amt für Migration und Integration)
(1) Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales entscheidet über die Verteilung der ihm bereitgestellten städtischen Mittel zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege sowie an gemeinnützige Träger, deren Tätigkeitsfelder die Produkte des Gesundheitsamtes, des Amtes für Soziales und des Amtes für Migration und Integration unmittelbar betreffen; ausgenommen sind die dem Integrationsrat gemäß § 9 a bereitgestellten städtischen Mittel.
(2) Die Aufgaben des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) werden in der gemeinsamen Einrichtung „Jobcenter" wahrgenommen. Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales kann hierzu Vorschläge, Empfehlungen und Anregungen machen.
(3) Der Ausschuss für Gesundheit und Soziales wirkt bei den Maßnahmen der kommunalen Beschäftigungsförderung mit.
(4) Dem Ausschuss für Gesundheit und Soziales steht im Rahmen von Ausführungs- und Finanzierungsbeschlüssen über Maßnahmen seines Aufgabenbereiches ein Recht zur Beratung und Abgabe einer Empfehlung sowie -innerhalb der in 2 Abs. 2 genannten Wertgrenzen- ein Recht zur Beschlussfassung zu, bevor der zuständige Fachausschuss über deren Ausführung nach § 7 Abs. 1 oder § 19 Abs. 2 Nr. 5 entscheidet bzw. aufgrund von § 2 Abs. 1 berät.
§ 9a Integrationsrat
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 12. 07. 2018
(1) Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde und der Integration befassen. Der Integrationsrat nimmt seine beratende Funktion gegenüber dem Rat, den Ausschüssen und den Bezirksvertretungen insbesondere in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Düsseldorfer Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, wahr. Er ist in allen wichtigen Angelegenheiten, die die Interessen der Düsseldorfer Migrantinnen und Migranten betreffen, zu informieren und vor der Beschlussfassung durch den Rat zu beteiligen.
(2) Der Integrationsrat
1. soll sich mit dem Rat über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen,
2. berät den Haushalt für alle Maßnahmen der Integration;
3. entscheidet im Rahmen der ihm vom Rat bereitgestellten städtischen Mittel über
3.1 deren Verteilung im Rahmen der vom Rat festgelegten "Richtlinien zur Förderung von Integrationsmaßnahmen der Migrantenselbstorganisationen" sowie
3.2 die Verwendung zur Erledigung seiner Aufgaben,
Im Übrigen hat der Integrationsrat die Rechte und Pflichten gem. § 27 GO NRW.
§ 10 Kulturausschuss
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 14.12.2023
(Städtische Clara-Schumann-Musikschule, Kulturamt, Kulturinstitute)
(1) Der Kulturausschuss entscheidet über
- die Verwendung von Haushaltsmitteln für
1.1 kulturelle Veranstaltungen, Einrichtungen und Vereinigungen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger aus den Erläuterungstexten zum Etat nicht eindeutig erkennbar ist und wenn im Einzelfall ein Betrag von 2.000 EUR überschritten wird,
1.2 den Ankauf, Verkauf und Tausch von Kunstwerken, wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von 50.000 EUR überschritten wird; - die Art, die Höhe und den Umfang der zu gewährenden Förderung für Künstlerinnen und Künstler aufgrund von städtischen Richtlinien für die Bewilligung von Zuwendungen;
- die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, wenn es sich um Gebäude für kulturelle Zwecke der Stadt handelt- Ausführungs-und Finanzierungsbeschluss- mit einer voraussichtlichen Jahresmiete ohne Betriebs-und Heizkosten ab 100.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird;
- die Vermietung von Räumen, die kulturellen Zwecken dienen, wenn in Benutzungsordnungen keine Regelung getroffen ist;
- die langfristigen Verträge mit kulturellen Vereinigungen oder Einrichtungen;
- das Aufstellen und das Anbringen von Kunstwerken, Brunnen, Denkmälern und Gedenktafeln in öffentlichen Anlagen, auf öffentlichen Straßen und an städtischen Gebäuden nach Anhörung des für das Grundstück zuständigen Fachausschusses; § 1 Abs. 1 Nummer 23 bleibt unberührt.
(2) Der Kulturausschuss entscheidet auf Empfehlung der Kunstkommission und nach Anhörung des zuständigen Fachausschusses, ob und in welcher Form „Kunst im öffentlichen Raum“ im Zusammenhang eines Bauvorhabens oder Bauwerks und im Zusammenhang von Gestaltung des öffentlichen Raumes verwirklicht werden soll und beschließt über alle hierzu erforderlichen Aufträge, wobei die voraussichtlichen Gesamtkosten für ein einzelnes Projekt den Betrag von 500.000 EUR nicht überschreiten dürfen.
(3) Der Kulturausschuss trifft die grundsätzlichen Entscheidungen nach dem Denkmalschutzgesetz NW (Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Bestellung des Kulturausschusses zum zuständigen Ausschuss für die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz).
§ 11 Ausschuss für öffentliche Einrichtungen, Stadtökologie, Abfallmangement und Bevölkerungsschutz
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 14.12.2023
(Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz; Garten-, Friedhofs- und Forstamt, Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz/AWISTA)
(1) Der Ausschuss entscheidet über
- die Zuerkennung von Zeitehrengrabstätten nach der Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf,
- das Verzeichnis von erhaltenswerten Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen nach der Satzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf,
- die Pachtverträge über die Nutzung städtischer Kleingartenflächen,
- die grundsätzlichen Maßnahmen nach dem Landschaftsgesetz NW,
- die Berechtigung von Widersprüchen des Beirates bei der Unteren Naturschutzbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW,
- die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, ausgenommen Gebäude -Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss-
6.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR bis unter 2 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
6.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 1 Mio. EUR bis unter 2 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing- oder sonstigen Verträgen ( z. B. ÖPP, Inhouse-Vergaben) gedeckt wird,
6.3 mit einer voraussichtlichen Jahresmiete ohne Betriebs- und Heizkosten ab 100.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird; - die Änderung -Änderungsbeschluss-
• aller Maßnahmen nach Nummer 6
• aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Nummer 14
7.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen,
7.2 wenn sich der Objektwert um 15% bis unter 30% erhöht. Die Regelungen der Nummer 7 gelten für einen Betrag ab 400.000 EUR bis unter 1,5 Mio. EUR; - die Änderung -Änderungsbeschluss- aller entsprechenden Maßnahmen mit ursprünglichen Gesamtkosten unter 1 Mio. EUR, wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen und dadurch der Betrag von 1 Mio. EUR erreicht wird;
- die Änderung aller Maßnahmen nach Nummern 6 bis 8, wenn in wesentlichen Punkten von der Planung abgewichen werden soll (Änderungsbeschluss).
(2) Der Ausschuss wirkt mit bei allen Grundsatzfragen der Stadtsauberkeit sowie der Abfallvermeidung und -entsorgung der Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, insbesondere bei
- Strategien zur Abfallvermeidung,
- der Gestaltung und Weiterentwicklung der Sammelsysteme für die verschiedenen Abfälle aus privaten Haushaltungen,
- der Verbesserung der Stadtsauberkeit.
(3) Der Ausschuss wirkt mit bei allen Grundsatzfragen des urbanen Grüns, insbesondere denen des öffentlichen Grüns und der freien Landschaft sowie bei Strategien zum Erhalt und zur Erhöhung der Biodiversität.
(4) Der Ausschuss wirkt mit bei allen Grundsatzfragen und Strategien zur Klimaanpassung.
§ 12 Ordnungs- und Verkehrsausschuss
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 14.12.2023
(Ordnungsamt, Amt für Verkehrsmanagement, Amt für Brücken-, Tunnel- und Stadtbahnbau)
(1) Der Ordnungs- und Verkehrsausschuss entscheidet über
- alle außerhalb der Bauleitplanung liegenden verkehrsplanerischen Angelegenheiten und Bauvorhaben des Straßen-, Straßenbahn- und Stadtbahnverkehrs einschließlich der Bahnsteige und Haltestellenanlagen und einschließlich des Nahverkehrsplanes,
- die Anordnung bzw. Aufhebung von ständigen nicht unerheblichen Verkehrsregelungs- und Verkehrslenkungsmaßnahmen bei Hauptverkehrsstraßen und bei Zubringerstraßen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW sowie bei Straßen mit ÖPNV.
- die Verkehrsregelung und Verkehrslenkung bei straßenbaulichen Maßnahmen,
- die verkehrsregelnden und verkehrslenkenden Maßnahmen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs,
- die Festlegung der Stellen, an denen Lichtzeichenanlagen zu errichten oder abzubauen sind (Lichtzeichenbauprogramme),
- die Festlegung der Art und Form von Schulwegsicherungsmaßnahmen,
- die Vertretung der gemeindlichen Interessen im Rahmen der Beteiligung der Stadt an Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, wenn wesentliche Gesichtspunkte des ÖPNV / SPNV berührt werden; dies gilt insbesondere für Verfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz,
- die Jahresprogramme für Verkehrserziehung,
- die Einrichtung, Erweiterung, Verlegung und Aufhebung von Spezialmärkten soweit diese bemerkbare Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenraum haben und der Weihnachtsmärkte in der Innenstadt (u.a. Schadowplatz, Schadowstraße, Gustaf-Gründgens-Platz, Jan-Wellem-Platz sowie in der Altstadt),
- die Einrichtung von Anwohnerparkgebieten,
- Veranstaltungen auf dem Burgplatz,
- die Miet-und Pachtverträge von besonderer Bedeutung, wenn die Flächen der Verwaltung des Amtes für Verkehrsmanagement unterstehen,
- Nummer freibleibend; aufgehoben durch Ratsbeschluss vom 10.12.2015; In-Kraft-Treten: 01.01.2016
- die Gestattungsverträge von besonderer Bedeutung über Werbung im öffentlichen Straßenraum,
- die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, ausgenommen Gebäude -Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss-
15.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR bis unter 2 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
15.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 1 Mio. EUR bis unter 2 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing- oder sonstigen Verträgen (z. B. ÖPP, Inhouse-Vergaben) gedeckt wird,
15.3 mit einer voraussichtlichen Jahresmiete ohne Betriebs- und Heizkosten ab 100.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird, - die Änderung -Änderungsbeschluss-
• aller Maßnahmen nach Nummer 15
• aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Nummer 14
16.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen,
16.2 wenn sich der Objektwert um 15% bis unter 30% erhöht. Die Regelungen der Nummer 16 gelten für einen Betrag ab 400.000 EUR bis unter 1,5 Mio. EUR , - die Änderung -Änderungsbeschluss- aller entsprechenden Maßnahmen mit ursprünglichen Gesamtkosten bis unter 1 Mio. EUR, wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen und dadurch der Betrag von 1 Mio. EUR erreicht wird,
- die Änderung aller Maßnahmen nach Nummern 15 bis 17, wenn in wesentlichen Punkten von der Planung abgewichen werden soll (Änderungsbeschluss).
(2) Bei verkehrsplanerischen Angelegenheiten im Rahmen der Bauleitplanung wirkt der Ordnungs- und Verkehrsausschuss vor der Entscheidung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung mit.
§ 13 Ausschuss für Digitalisierung, Personal und Organisation
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 19.09.2024
(Hauptamt - Amt für Personal, Organisation und IT)
(1) Der Ausschuss für Digitalisierung, Personal und Organisation entscheidet bei der strategischen Ausrichtung der Landeshauptstadt Düsseldorf in den Themenfeldern Smart City und Ausbau der digitalen Infrastruktur sowie bei Grundsatzfragen der Digitalisierung. Er legt dabei auch die Grundprinzipien der Digitalisierung der Verwaltung sowie des Umgangs mit Daten fest.
(2) Der Ausschuss entscheidet über
- die grundsätzlichen Bestimmungen über die Ehrung zu städtischen Dienstjubiläen,
- die grundsätzlichen Bestimmungen über die Wohnungsfürsorge für städtische Bedienstete,
- die Festsetzung der Zuwendungen zu den Aufwendungen für die Geschäftsführung der Ratsfraktionen und Ratsgruppen gemäß § 56 GO.
(3) Der Ausschuss wirkt beratend mit und kann Vorschläge, Empfehlungen und Anregungen beschließen zur digitalen Transformation der Verwaltung, insbesondere
- der Umsetzung von gesamtstädtischen Digitalisierungsprojekten,
- der Optimierung von Geschäftsprozessen,
- der Förderung der digitalen Kompetenzen sowie der Konzeption und Umsetzung entsprechender Personalentwicklungsmaßnahmen,
- Konzeption und Umsetzung des gesamtstädtischen Change-Prozesses,
- in Fragen der Ausgestaltung der Kommunikations- und Informationskanäle sowie der digitalen Bürgerbeteiligung.
(4) Der Ausschuss für Digitalisierung, Personal und Organisation wirkt beratend mit und kann Vorschläge und Anregungen machen bei der Gestaltung der grundsätzlichen Ausrichtung der Personalentwicklung und in Angelegenheiten des Personalwesens von grundlegender Bedeutung, insbesondere bei der Festsetzung des Personalkostenbudgets und der Aufstellung des Stellenplans.
(5) In grundsätzlichen Fragen der allgemeinen Verwaltungsorganisation steht dem Ausschuss ein Informations- und Anregungsrecht zu. Zudem berät er den Haushalt der nicht einem Fachausschuss zugeordneten Ämter vor.
(6) Die Rechte der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters aus § 73 GO bleiben unberührt.
§ 14 Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 19.09.2024
(Stadtplanungsamt, Vermessungs- und Katasteramt, Bauaufsichtsamt)
(1) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung entscheidet über
- die Erteilung von Befreiungen und Ausnahmegenehmigungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) oder der Baunutzungsverordnung sowie über Vorbescheide und Baugenehmigungen nach § 34 BauGB, wenn es sich um Bauvorhaben von überbezirklicher Bedeutung oder um eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB handelt; die Bezirksvertretung ist vor der Entscheidung zu hören;
- die Vertretung der gemeindlichen Interessen im Rahmen der Beteiligung der Stadt an Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, wenn wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden,
- die Durchführung, den Auslobungstext und die Auswertung von städtebaulichen Wettbewerben; weiterhin über die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an städtebaulichen Wettbewerben und die Bestellung von Preisrichterinnen und Preisrichtern bei diesen Wettbewerben,
- die Aufstellung der Bauleitpläne und die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch,
- die Anordnung von Umlegungen nach dem Baugesetzbuch und die Übertragung der Befugnis zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 46 Abs. 5 Baugesetzbuch auf den Umlegungsausschuss beim Kauf von Grundstücken in einem Umlegungsgebiet,
- den Abschluss eines städtebaulichen oder Erschließungsvertrages mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR bis unter 2 Mio. EUR -Erschließungssicherungsbeschluss-.
- die Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Gestaltung der Rheinuferpromenade stehen.
(2) Ausgenommen von den Entscheidungsbefugnissen nach Abs. 1 Nummer 2 sind Verfahren, in denen vorrangig Gesichtspunkte des ÖPNV berührt werden; dies gilt insbesondere für Verfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz. In diesen Fällen ist der Ordnungs- und Verkehrsausschuss zuständig.
(3) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung entscheidet nach Beratung im Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit und im Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung über die maßgeblichen Kriterien für Ausschreibungen von Grundstücken zur Veräußerung oder zum Abschluss von Erbbaurechtsverträgen, wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von 250.000 EUR erreicht wird.
(4) Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung gibt gegenüber dem Rat nach Beratung im Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit und im Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung bei dem Erwerb und bei der Veräußerung von Grundstücken oder bei dem Abschluss von Erbbaurechtsverträgen eine Empfehlung ab, wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von 250.000 EUR erreicht wird.
§ 15, §en-Nummer freibleibend
aufgehoben durch Ratsbeschluss vom 12.11.2009
§ 16 Schulausschuss
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 10.03.2022
(Amt für Schule und Bildung, Volkshochschule)
(1) Der Schulausschuss entscheidet über
- die außerschulische Inanspruchnahme von Schulgrundstücken oder Teilen von Schulgrundstücken in größerem Umfang,
- Maßnahmen zur Erweiterung des Bildungsangebotes an städtischen Schulen, sofern damit keine räumliche Erweiterung der Schule verbunden ist.
- Maßnahmen zur Einschränkung des Bildungsangebotes an städtischen Schulen, soweit es sich -mit Ausnahme der Bildungsgänge an Berufskollegs- nicht um schulorganisatorische Maßnahmen nach §81 Abs. 2 Schulgesetz NRW (Errichtung, Änderung oder Auflösung einer Schule) handelt,
- die Namensgebung von Schulen, wenn nicht Rat oder Bezirksvertretung zuständig sind.
(2) Dem Schulausschuss steht im Rahmen von Ausführungs- und Finanzierungsbeschlüssen über Schulbaumaßnahmen ein Recht zur Beratung und Abgabe einer Empfehlung sowie - innerhalb der in § 2 Abs. 2 genannten Wertgrenzen - ein Recht zur Beschlussfassung zu, bevor der Bauausschuss über deren Ausführung nach § 7 Abs. 1 entscheidet bzw. aufgrund von § 2 Abs. 1 berät.
(3) Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus § 11 der Hauptsatzung.
§ 17 Sportausschuss
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 19.09.2024
(Sportamt)
(1) Der Sportausschuss entscheidet über
- die langfristigen Miet-, Pacht- und Betriebsführungsverträge und sonstigen Verträge zur Überlassung von Sporteinrichtungen und Grundstücksflächen zur Sportförderung;
- die Errichtung von Gebäuden durch Dritte auf städtischen Sportanlagen;
- die Inanspruchnahme von städtischem Sportgelände und städtischen Sportanlagen für andere als sportliche Zwecke;
- die Gewährung von Zuschüssen an Sportverbände und Sportvereine
4.1 bei einmaligen Zuwendungen von mehr als 5.000 EUR für Baumaßnahmen,
4.2 bei allen sonstigen einmaligen Zuwendungen,
4.3 durch das Aufstellen von Grundsätzen für die Hergabe laufender Zuwendungen; - die Festsetzung der Trainingszeiten der Eissportvereine im Eisstadion;
- die Festsetzung der Öffnungszeiten des Erholungsgebietes Elbsee;
- die Nutzung des Erholungsgebietes Elbsee durch die Bevölkerung sowie durch Sportvereine, Schulen und Verbände.
- die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, ausgenommen Gebäude -Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss-
8.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR bis unter 2 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
8.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 1 Mio. EUR bis unter 2 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing- oder sonstigen Verträgen ( z. B. ÖPP) gedeckt wird,
8.3 mit einer voraussichtlichen Jahresmiete ohne Betriebs- und Heizkosten ab 100.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird; - die Änderung -Änderungsbeschluss-
• aller Maßnahmen nach Nummer 8
• aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Nummer 14
9.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen,
9.2 wenn sich der Objektwert um 15% bis unter 30% erhöht.
Die Regelungen der Nummer 9 gelten für einen Betrag ab 400.000 EUR bis unter 1,5 Mio. EUR; - die Änderung -Änderungsbeschluss- aller entsprechenden Maßnahmen mit ursprünglichen Gesamtkosten bis unter 1 Mio. EUR, wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen und dadurch der Betrag von 1 Mio. EUR erreicht wird;
- die Änderung aller Maßnahmen nach Nummern 8 bis 10, wenn in wesentlichen Punkten von der Planung abgewichen werden soll (Änderungsbeschluss).
(2) Dem Sportausschuss steht im Rahmen von Ausführungs- und Finanzierungsbeschlüssen über Sportbaumaßnahmen ein Recht zur Beratung und Abgabe einer Empfehlung sowie – innerhalb der in § 2 Abs. 2 genannten Wertgrenzen – ein Recht zur Beschlussfassung zu, bevor der Bauausschuss über deren Ausführung nach § 7 Abs. 1 entscheidet beziehungsweise aufgrund von § 2 Abs. 1 berät.
§ 18 Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 14.12.2023
(Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz)
(1) Der Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz ist zur Sicherung und zum Schutz einer menschenwürdigen Umwelt und nachhaltigen Entwicklung zuständig für Aufgaben der Umweltvorsorge, der Umweltgestaltung sowie für den Abbau von Umweltschäden in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Klima, Landschaft, Natur, Lärm, Energie und Abfall.
(2) Der Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz entscheidet über
- Programme und Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung mit Ausnahme ordnungsbehördlicher Maßnahmen;
- die Behandlung von Grundsatzfragen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Klimaanpassung und der nachhaltigen Entwicklung;
- die Erhebung von grundlegenden Umweltinformationen z.B. durch die Aufstellung von Messprogrammen sowie die Erstellung und Auswertung von Katastern und Plänen über Umweltbelastungen;
- besondere Themenschwerpunkte zur Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, das Umweltbewusstsein zu fördern;
- Vergabe der Fördermittel für Umweltprojekte und die Verleihung des Umweltschutzpreises der Landeshauptstadt Düsseldorf;
- Miet- und Pachtverträge mit einem monatlichen Mietwert von mehr als 10.000 EUR, wenn die Objekte der Marktverwaltung unterstehen;
- Streitigkeiten bei Stand- und Raumvermietungen;
- die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, ausgenommen Gebäude -Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss-
8.1 mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR bis unter 2 Mio. EUR, wenn die Erstellung des Objektes durch die Stadt finanziert wird,
8.2 mit einem voraussichtlichen Objektwert ab 1 Mio. EUR bis unter 2 Mio. EUR, wenn der Bedarf im Rahmen von Leasing- oder sonstigen Verträgen ( z. B. ÖPP) gedeckt wird,
8.3 mit einer voraussichtlichen Jahresbruttomiete ohne Betriebs- und Heizkosten ab 100.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird; - die Änderung -Änderungsbeschluss-
• aller Maßnahmen nach Nummer 8
• aller entsprechenden Maßnahmen nach § 1 Nummer 14
9.1 wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen,
9.2 wenn sich der Objektwert um 15% bis unter 30% erhöht.
Die Regelungen der Nummer 9 gelten für einen Betrag ab 400.000 EUR bis unter 1,5 Mio. EUR; - die Änderung -Änderungsbeschluss- aller entsprechenden Maßnahmen mit ursprünglichen Gesamtkosten unter 1 Mio. EUR, wenn sich die ursprünglichen Gesamtkosten um 15% bis unter 30% erhöhen und dadurch der Betrag von 1 Mio. EUR erreicht wird;
- die Änderung aller Maßnahmen nach Nummern 8 bis 10, wenn in wesentlichen Punkten von der Planung abgewichen werden soll (Änderungsbeschluss);
(3) Der Ausschuss ist zuständig für Vorschläge an den Rat zur Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Klimaanpassung.
(4) Der Ausschuss wirkt bei allen umwelt- und klimarelevanten Vorhaben und Maßnahmen anderer Ausschüsse mit und überprüft sie hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfung) und ihrer Auswirkungen auf die Klimabilanz der Stadt.
Dazu gehören insbesondere
- Raumordnung, Regionalplanung,
- Planfeststellungsverfahren,
- Flächennutzungsplan,
- Stadtentwicklungskonzepte,
- Bebauungspläne,
- Landschaftsplan einschließlich des Grünordnungsplanes,
- Verkehrsplanungen und -maßnahmen,
- Energieversorgung,
- Industrie- und Gewerbeansiedlung,
- Änderung und Ergänzung umweltbedeutsamer Vorschriften.
(5) Der Ausschuss wirkt mit bei Grundsatzfragen von Verbraucherschutz und -beratung.
(6) Die Zuständigkeiten des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters bleiben unberührt.
§ 19 Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 14.12.2023
(Liegenschaftsamt, Wirtschaftsförderungsamt)
(1) Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit entscheidet über die Grundsätze
- der Wirtschaftsförderung,
- der Arbeitsmarktpolitik,
- der Stadt- und Standortwerbung,
- der Förderung des Tourismus,
- des Kongresswesens,
- der Förderung des heimischen Brauchtums,
- von städtischen Veranstaltungen (Präsentationen, Stadtfeste u. a.).
- der Konzeption und Organisation der Weihnachtsmärkte in der Innenstadt (u.a. Schadowplatz, Schadowstraße, Gustaf-Gründgens- Platz, Jan-Wellem-Platz sowie in der Altstadt),
- des Liegenschaftsmanagements.
(2) Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit entscheidet über
- den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, den Abschluss von Erbbaurechtsverträgen sowie die Ausübung eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts mit einem Geschäftswert ab 25.000 EUR bis unter 250.000 EUR,
- die Freimachung von Grundstücken mit voraussichtlichen Gesamtkosten ab 1 Mio. EUR bis unter 2 Mio. EUR -Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss-,
- den Abschluss von Pacht- und Nutzungsverträgen über unbebaute Grundstücke bei einer Vertragsdauer von länger als fünf Jahren und einem Jahrespachtzins ab 100.000 EUR, wenn die Grundstücke der Verwaltung des Liegenschaftsamtes unterstehen,
- den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen zur Gebäudenutzung durch Dritte bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren und einer Jahresmiete ohne Betriebs- und Heizkosten ab 100.000 EUR,
- die Ausführung aller Maßnahmen nach § 2 Abs. 2, wenn es sich um Gebäude (außer Gebäude für kulturelle Zwecke der Stadt) handelt -Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss- mit einer voraussichtlichen Jahresbruttomiete ohne Betriebs- und Heizkosten ab 100.000 EUR und einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren, wenn der Bedarf im Rahmen eines Mietvertrages gedeckt wird. § 9 Abs. 4 ist zu beachten.
(3) Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit wirkt bei der Aufstellung von Einzelhandels- und Großhandelskonzepten mit und kann hierzu Anregungen beschließen.
(4) Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit wirkt beratend mit und kann Anregungen an den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließen
- bei dem Erwerb und bei der Veräußerung von Grundstücken oder bei dem Abschluss von Erbbaurechtsverträgen, wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von 250.000 EUR erreicht wird,
- bei der Entscheidung über die maßgeblichen Kriterien für Ausschreibungen von Grundstücken zur Veräußerung oder zum Abschluss von Erbbaurechtsverträgen , wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von 250.000 EUR erreicht wird.
(5) Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit ist zuständig in allen Angelegenheiten von regionaler, europäischer bzw. internationaler Bedeutung.
Er erhält Mitwirkungsrechte bei den Aufgabenschwerpunkten
- Aufbau und Pflege eines Regional-Marketings;
- übergreifende Regionalplanungen;
- regional aufeinander abgestimmte Wirtschaftspolitik;
- Erarbeitung eines Generalverkehrsplanes für die Region;
- Erschließung von Förderprogrammen und -mitteln der Europäischen Union;
- Beteiligung der Landeshauptstadt Düsseldorf an regionalen, europäischen und internationalen Netzwerken;
- Interessenvertretung der Landeshauptstadt Düsseldorf gegenüber der Europäischen Union sowie Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerinformation zu Themen der Europäischen Union;
- Pflege und Entwicklung der Städtepartnerschaften und Städtefreundschaften sowie Erschließung neuer städtepartnerschaftlicher und städtefreundschaftlicher Kooperationen;
- Aufbau und Pflege institutioneller Beziehungen und Kontakte zu den benachbarten Kommunen und Kreisen sowie der weiteren Region, dies umfasst z.B. die regionalen Arbeitsgemeinschaften mit dem Rhein- Kreis Neuss und dem Kreis Mettmann, die Metropolregion Rheinland und die Euregios;
- Aufbau und Pflege institutioneller Beziehungen und Kontakte zu Gremien des Landes NRW und deren Behörden sowie zur Europäischen Union.
§ 20 Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 10. 03. 2022
(Amt für Wohnungswesen)
(1) Zur Förderung des Wohnungsbaus in der Stadt und zur menschengerechten Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Wohnraum ist der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung zuständig für alle wohnungsrelevanten Vorhaben und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Bestand, Neubau und Abbruch von Wohnungen haben.
(2) Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung entscheidet
- über die Verplanung sämtlicher städtischer und sonstiger der Stadt zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel
1.1 zur Wohnungsbauförderung im Mietwohnungsbau,
1.2 bei Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau,
1.3 zur Bestandserhaltung einschließlich der Maßnahmen entsprechend den Grundsätzen des passiven Lärmschutzes und des Energiesparens; - über die allgemeine Ausgestaltung der Sozialpläne nach § 180 BauGB. im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaftsförderung, internationale und regionale Zusammenarbeit.
(3) Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wirkt mit
- bei der Erstellung und Änderung von Plänen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungspläne), soweit wohnungsrelevante Interessen berührt werden,
- bei dem Erlass von Satzungen (außer Bebauungsplänen) und städtebaulichen Geboten nach dem Baugesetzbuch, soweit es sich um wohnungsrelevante Angelegenheiten handelt,
- bei der Aufstellung und Änderung (Fortschreibung) der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan), von Stadtentwicklungs- und städtebaulichen Rahmenplänen,
- bei städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsverfahren nach dem BauGB., wenn Maßnahmen des Wohnungsbaus oder der Wohnungsmodernisierung betroffen sind,
- bei der Auslobung, Durchführung und Auswertung von qualitätssichernden Verfahren, soweit wohnungsrelevante Belange berührt werden können.
Soweit wohnungsrelevante Belange berührt werden, erfolgt die Mitwirkung in der Regel vor der Entscheidung des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung.
(4) Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wirkt beratend mit und kann Anregungen an den Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung beschließen
- bei dem Erwerb und bei der Veräußerung von Grundstücken oder bei dem Abschluss von Erbbaurechtsverträgen, wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von 250.000 EUR erreicht wird,
- bei der Entscheidung über die maßgeblichen Kriterien für Ausschreibungen von Grundstücken zur Veräußerung oder zum Abschluss von Erbbaurechtsverträgen, wenn im Einzelfall ein Geschäftswert von 250.000 EUR erreicht wird.
(5) Der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung wirkt mit bei der grundsätzlichen Ausrichtung der Städtischen Wohnungsgesellschaft Düsseldorf und der Agentur für Baugruppen und Wohnprojekte.
(6) Über Maßnahmen der Raumordnung und Regionalplanung ist der Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung zu informieren. Dies gilt auch für wohnungsrelevante Initiativen und Maßnahmen der Region Düsseldorf/Mittlerer Niederrhein.
§ 21 Anregungs- und Beschwerdeausschuss, Jugendhilfeausschuss
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 10. 03. 2022
(1) Für die Zuständigkeit des Anregungs- und Beschwerdeausschusses gilt insbesondere die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf (§ 12).
(2) Für die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses gilt insbesondere die Satzung für das Jugendamt der Landeshauptstadt Düsseldorf.
3. Zuständigkeit der Bezirksvertretungen
§ 22 Bezirksvertretungen
Die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen richtet sich nach der Satzung über Bezirksvertretungen und Bezirksverwaltungsstellen (Bezirkssatzung), die Bestandteil der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf ist.
4. Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Stadtkämmerin/des Stadtkämmerers
§ 23 Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister
geändert durch Ratsbeschluss vom 10.12. 2015; In-Kraft-Treten: 01.01.2016
(1) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister entscheidet neben den ihr/ihm durch die Hauptsatzung und sonstige gesetzliche Vorschriften vorbehaltenen Angelegenheiten insbesondere über
- das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 29 Abs. 2 GO,
- den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen,
- den Erlass von Richtlinien für die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an städtische Bedienstete.
(2) Der Oberbürgermeisterin/Dem Oberbürgermeister obliegen die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 GO, § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung sowie der Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 54 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz. Ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister in Person von der Entscheidung berührt, tritt an ihre/seine Stelle der Rat.
§ 24 Stadtkämmerin/Stadtkämmerer
zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 19.09.2024
(1) Die Stadtkämmerin/Der Stadtkämmerer entscheidet im Rahmen des § 83 Abs. 1 und 2 GO über folgende über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen:
- Aufwendungen und Auszahlungen zur Verwendung zweckgebundener Erträge und Einzahlungen (z. B. Landeszuweisungen, Spenden usw..),
- Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen beruhen,
- Aufwendungen und Auszahlungen, die als Wiederbereitstellung von Mitteln gelten, die im abgelaufenen Haushaltsjahr untergegangen sind, wenn im abgelaufenen Haushaltsjahr Verpflichtungen eingegangen worden sind,
- Aufwendungen und Auszahlungen, die der Verrechnung zwischen den Produkten dienen oder denen eine Umstellung von Haushaltsmitteln zugrunde liegt,
- Aufwendungen und Auszahlungen zur Deckung von Kosten der Geldbeschaffung und zur Tilgung von Darlehen,
- Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen des Jahresabschlusses (Abschlussbuchungen),
- Aufwendungen und Auszahlungen bis zur Höhe eines Ausführungs- und Finanzierungsbeschlusses sowie eines Änderungsbeschlusses (vgl. §§ 1, 7, 10, 11, 12, 17, 18 und 19),
- Aufwendungen und Auszahlungen unter 200.000 EUR je Haushaltsposition, die nicht unter die Nummern 1 bis 7 fallen.
(2) Über die Bereitstellung von über-und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen unter 20.000 EUR im Einzelfall entscheiden nach § 83 Abs. 1 Satz 4 GO die Dezernentinnen oder Dezernenten sowie die Amtsleitung der Kämmerei, soweit eine Deckung im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet ist.
(3) Die Stadtkämmerin/Der Stadtkämmerer entscheidet im Rahmen des § 83 Abs. 3 GO über überplanmäßige Auszahlungen bis zur Höhe der Gesamtauszahlungen aufgrund eines Ausführungs- und Finanzierungsbeschlusses sowie eines Änderungsbeschlusses ( vgl. §§ 1, 7, 10, 11, 12, 17, 18 und 19).
(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend für die Fälle des § 83 Abs. 4 GO.
(5) Die Stadtkämmerin/Der Stadtkämmerer entscheidet über
- die Aufnahme von Krediten unter den Voraussetzungen des § 86 GO; der Haupt- und Finanzausschuss wird vierteljährlich über erfolgte Kreditaufnahmen von über 10 Mio. EUR im Einzelfall informiert;
- überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen unter 200.000 EUR unter den Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 GO;
(6) Die Stadtkämmerin/Der Stadtkämmerer entscheidet über Änderungen der in den Erläuterungen zu den Produkten festgelegten Zweckbestimmungen nach Zustimmung des Fachausschusses.
(7) Der Rat erhält nach § 83 Abs. 2 GO Kenntnis von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen.
5. Schlussbestimmung
§ 25 In-Kraft-Treten
Diese Zuständigkeitsordnung tritt rückwirkend ab 26. Oktober 1999 in Kraft.