Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 06. Februar 1974

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 6 vom 09.02.1974
Redaktioneller Stand: September 2019


Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 31. Januar 1974 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Gegenstand und Höhe der Verwaltungsgebühren
zuletzt geändert durch Satzung vom 24.10.2001 (Ddf. Amtsblatt Nr. 45 vom 10.11.2001)

(1) Für Leistungen - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten - in Selbstverwaltungsangelegenheiten werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des anliegenden Gebührentarifs erhoben, wenn die Leistung beantragt worden ist oder den Beteiligten unmittelbar begünstigt.

(2) Sieht der Gebührentarif Mindest- und Höchstsätze vor, so wird im Einzelfall die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sowie der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen, den die Leistung für den Gebührenschuldner hat, bemessen (Äquivalenzprinzip). Die ermittelte Gebühr wird auf volle Euro abgerundet.


§ 2 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide
zuletzt geändert durch Satzung vom 24.10.2001 (Ddf. Amtsblatt Nr. 45 vom 10.11.2001)

(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so werden soweit bereits Verwaltungsaufwand entstanden ist, seinem Umfange entsprechend bis 75 v. H. der Gebühr erhoben, die bei Vornahme der Leistung zu erheben wäre. Die Gebühr wird auf volle Euro abgerundet. Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit weitergeleitet, wird keine Gebühr erhoben.

(2) Wird gegen einen gebührenpflichtigen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, ist die Zurückweisung des Widerspruchs gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Umfang der Zurückweisung und darf 50 v. H. der Gebühr nicht überschreiten, die für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzen ist. Die Gebühr wird auf volle Euro abgerundet.


§ 3 Gebührenfreiheit
zuletzt geändert durch Satzung vom 27. 10. 1992 (Ddf. Amtsblatt Nr. 46 vom 14. 11. 1992); Inkrafttreten: 1. 1. 1993

(1) Gebührenfrei sind

  1. mündliche Auskünfte,
  2. Leistungen, die ein bestehendes oder früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Stadt Düsseldorf betreffen,
  3. Leistungen in Angelegenheiten der Sozial- und Jugendhilfe, der Obdachlosenhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Erholungsfürsorge,
  4. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen zur Erlangung öffentlicher Aufträge,
  5. Ablichtungen und Abschriften von Zeugnissen und sonstigen Schriftstücken sowie deren Beglaubigung durch diejenige Schule, die das Zeugnis oder sonstige Schriftstücke ausgestellt hat.

(2) Von der Gebührenentrichtung sind befreit:

  1. das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Straßenbaus handelt,
  2. die Bundesrepublik und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  3. die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient,
  4. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, soweit die Leistung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 der Abgabenordnung dient.


§ 4 Ermäßigung, Verzicht auf die Erhebung, Stundung und Erlaß der Verwaltungsgebühr
geändert durch Satzung vom 5. 11. 1982 (Ddf. Amtsblatt Nr. 47 vom 27. 11. 1982)

(1) Die Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Festsetzung kann ganz abgesehen werden, wenn und soweit eine Erhebung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen, unbillig wäre.

(2) Bereits festgesetzte Gebühren können gestundet oder erlassen werden. Die für öffentliche Abgaben bestehenden besonderen Vorschriften finden entsprechende Anwendung.


§ 5 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung beantragt hat oder wen sie unmittelbar begünstigt.

(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, soweit die Leistung ihn betrifft.

(3) Mehrere Schuldner derselben Gebühr sind Gesamtschuldner.


§ 6 Gebührenentrichtung
zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2011 (Ddf. Amtsblatt Nr. 51/ 52 vom 31. 12. 2011); In-Kraft-Treten: 01. 01. 2012

(1) Die Gebühr wird mit Beendigung der Leistung fällig, wenn nicht in einem besonderen Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt genannt ist. Sie ist zu entrichten, wenn das Schriftstück, das die Leistung enthält, ausgehändigt wird. In den anderen Fällen wird sie auf Kosten des Gebührenschuldners eingezogen, wenn kein besonderer Gebührenbescheid notwendig ist.

(2) Eine Leistung, die beantragt wird, kann von der Vorauszahlung der Gebühr oder von einer Vorschußzahlung abhängig gemacht werden.

(3) Rückständige Gebühren können nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NW eingezogen werden.


§ 7 Besondere bare Auslagen

(1) Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere

  1. im Einzelfall besonders hohe Telegrafen-, Fernschreib-, Fernsprechgebühren und Zustellungskosten,
  2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  3. Zeugen- und Sachverständigenkosten,
  4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
  5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.

(2) Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die §§ 4 bis 6 entsprechend.


§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Gebührsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.