Bestimmungen über die Verleihung des Gleichstellungspreises der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 12.07.2018
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Redaktioneller Stand: April 2024 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 12.07.2018 aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Bestimmungen beschlossen:
§ 1 Ziel
Die Landeshauptstadt Düsseldorf verleiht einen Gleichstellungspreis an natürliche oder juristische Personen, Personenvereinigungen oder Organisationen, die sich in besonderer Weise für die Gleichstellung der Geschlechter in Düsseldorf einsetzen.
Ziel ist die Anerkennung von vorbildhaftem Engagement für Geschlechtergerechtigkeit in der Gesellschaft.
§ 2 Kriterien für die Preisvergabe
Mit dem Preis ehrt die Landeshauptstadt Düsseldorf Engagement, das auf vorbildliche Weise zur Verwirklichung der Chancengleichheit der Geschlechter in Düsseldorf beiträgt, wie beispielsweise
- durch kreative und beispielhafte Förderung der Gleichstellung in Familie, Beruf, Politik und Gesellschaft,
- durch zukunftsweisende Veränderungen geschlechtsspezifischer Rollenbilder,
- durch engagierten Einsatz für Geschlechtergerechtigkeit und eine selbstbestimmte Lebensführung aller Geschlechter,
- durch Verbesserungen der konkreten Lebensbedingungen aller Geschlechter.
§ 3 Dotierung
Der Gleichstellungspreis ist eine Auszeichnung. Er wird öffentlich ausgeschrieben und ist mit 10.000 EUR dotiert. Das Preisgeld ist zweckgebunden für ein gleichstellungsrelevantes Projekt in Düsseldorf einzusetzen.
§ 4 Jury
Die Jury besteht aus:
- der bzw. dem Vorsitzenden des Ausschusses für Gleichstellung
- der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Gleichstellung
- drei weiteren Mitgliedern des Ausschusses für Gleichstellung
- je eine bzw. ein Vertreter*in des Düsseldorfer Frauenforums und des Forums Düsseldorfer Lesben-, Schwulen- und Trans*-Gruppen
- fünf vom Ausschuss für Gleichstellung zu wählenden Juror*innen aus der Stadtgesellschaft
- der Gleichstellungsbeauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf.
Die genannten Mitglieder gehören der Jury für die Dauer einer Wahlperiode des Rates an.
Die Wiederwahl der Juror*innen (nach Punkt 5) ist nur einmal möglich. Scheidet jemand vorzeitig aus, wählt der Ausschuss für Gleichstellung für den Rest der Wahlperiode eine bzw. einen Nachfolger*in.
§ 5 Verfahren
Der Preis wird mindestens vier Monate vor der Preisverleihung öffentlich ausgeschrieben und das Bewerbungsverfahren bekannt gemacht.
Die Jury trifft ihre Empfehlung unabhängig und endgültig. Das Verfahren ist nicht öffentlich, der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Jury ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
Die Entscheidung der Jury bedarf der 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Entscheidung ist eine von allen Anwesenden zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen, in die die Begründung für die Entscheidung und für ein eventuell abweichendes Votum aufzunehmen ist. Über Inhalt und Ergebnis der Beratungen ist Vertraulichkeit zu wahren.
§ 6 Bekanntgabe der Entscheidung
Die Landeshauptstadt Düsseldorf macht die Empfehlung der Jury vor der Preisverleihung in geeigneter Weise öffentlich bekannt.
§ 7 Preisverleihung
Der Gleichstellungspreis wird vom Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf alle zwei Jahre, beginnend mit dem Jahr 2019, auf der Grundlage des Vorschlags der Jury verliehen. Der/die Oberbürgermeister*in überreicht den Preis im Rahmen der städtischen Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag am 8. März. Die Preisträger*innen erhalten eine Urkunde.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage nach dem Ratsbeschluss in Kraft.