Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Bockum, Wittlaer, Kaiserswerth und Wittlaer-Werth der Stadtwerke Duisburg AG (Wasserwerksbetriebe) - Wasserschutzgebietsverordnung Bockum u.a.
|
Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 52 vom 24.12.1987 |
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 6 vom 13.02.1988 |
Redaktioneller Stand: November 1998 |
Aufgrund des § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529), der §§ 14, 15, 116, 136, 138, 141, 143 und 150 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 4. Juli 1979 (GV NW S. 488/SGV NW 77) und der §§ 12, 25, 27 bis 30 und 33 bis 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 3060), wird im Einvernehmen mit dem Landesoberbergamt Dortmund verordnet:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Bockum, Wittlaer, Kaiserswerth und Wittlaer-Werth der Stadtwerke Duisburg AG (Wasserwerksbetreiber) - Wasserschutzgebietsverordnung Bockum u. a. - in Duisburg, Düsseldorf, Mülheim a. d. Ruhr und Ratingen ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), diese unterteilt in zwei Bereiche (Zone III B und Zone III A), in die engere Schutzzone (Zone II), in den Fassungsbereich (Zone I) und in die Sonderzone Rhein.
(3) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich auf die Gemarkungen:
- Gemarkung Selbeck, Flur 1 tlw., 2 tlw. und 5 tlw.,
- Gemarkung Mündelheim, Flur 1 tlw., 14 tlw., 15 tlw., 17 tlw., 18 tlw., 19,
- Gemarkung Huckingen, Flur 33 tlw., 34 tlw., 35 tlw., 46 tlw., 47 tlw., 49 tlw., 57 tlw., 58 tlw., 59 tlw., 66 tlw., 67 tlw., 48, 50, 51, 52, 53, 54, 56, 69, 70,
- Gemarkung Bockum, Flur 1 bis 7
- Gemarkung Wittlaer, Flur 1 bis 6,
- Gemarkung Angermund, Flur 1 bis 13,
- Gemarkung Einbrungen, Flur 1,
- Gemarkung Kalkum, Flur 2 bis 4, 5 tlw., 7, 8 tlw., 9, 10 tlw., 11 tlw.,
- Gemarkung Kaiserswerth, Flur 1 tlw., Flur 2 bis 4, 5 tlw., 7, 8 tlw., 9, 10 tlw., 11 tlw.,
- Gemarkung Lintorf, Flur 1-8, 9 tlw., 10-16, 17 tlw., 18 tlw., 21 tlw., 22 tlw., 23-26, 27 tlw., 28 tlw., 29,
- Gemarkung Breitscheid, Flur 1, 11 tlw., 13 tlw., 15 tlw., 16 tlw., 24 tlw., 25 tlw.,
- Gemarkung Ratingen, Flur 16 tlw., 43 tlw., 45 tlw., 46 tlw., 47-49, 50 tlw., 51 tlw. und 52 tlw.
(4) Über das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen gibt die als Anlage zu dieser Verordnung angefügte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 (Darstellung im Amtsblatt unmaßstäblich) einen Überblick. Im einzelnen ergibt sich die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen aus der Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 5.000, in der Zone III B braun, die Zone III A gelb, die Zone II grün, die Zone I rot und die Sonderzone Rhein blau angelegt sind. Die Anlage und die Schutzgebietskarte sind Bestandteile dieser Verordnung. Verordnung mit Anlage und Schutzgebietskarte liegen vom Tage des Inkrafttretens an (§ 14) zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aus:
- bei dem Regierungspräsidenten Düsseldorf - Obere Wasserbehörde -,
- bei dem Oberkreisdirektor in Mettmann - Untere Wasserbehörde -,
- bei dem Oberstadtdirektor in Düsseldorf - Untere Wasserbehörde -,
- bei dem Oberstadtdirektor in Duisburg - Untere Wasserbehörde -,
- bei dem Oberstadtdirektor in Mülheim a. der Ruhr - Untere Wasserbehörde - und
- bei dem Stadtdirektor in Ratingen.
(5) Im Rahmen der Regelungen dieser Verordnung gelten die Zonen des Wasserschutzgebietes als besonders schutzbedürftig im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesleistungsgesetzes - BLG - in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574).
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser im Sinne dieser Verordnung sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
(2) Radioaktive Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind die in § 2 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), aufgeführten Stoffe.
(3) Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere
- Säuren, Laugen,
- Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 v. H. Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,
- Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
- flüssige, sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
- Gifte,
- Jauche, Gülle und mineralische Düngemittel,
- Silagesickersaft und Molke, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
Zu diesen Stoffen gehören auch die
- im Katalog wassergefährdender Stoffe - Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 1. März 1985 - U II G-523 074/3 - (BMBI. S. 175),
- in den Listen I und II der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe vom 17. Dezember 1979 (Runderlaß des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. August 1981 - III A Z-601/4-26543 -, MBI. NW Nr. 92 vom 28. Oktober 1981) und - die in den Anlagen 1, 2 und 3 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 19. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2335), geändert durch VV vom 2. August 1982 (BGBl. I S. 1125),
aufgeführten Stoffe, Stoffgruppen oder Stoffamilien.
Die wassergefährdenden Stoffe werden nach dem Katalog wassergefährdender Stoffe des Bundesministers des Innern in folgende Wassergefährdungsklassen (WGK) eingeteilt:
WGK 3 = stark wassergefährdende Stoffe,
WGK 2 = wassergefährdende Stoffe,
WGK 1 = schwach wassergefährdende Stoffe.
(4) Gülle im Sinne dieser Verordnung sind die Gemische aus Kot- und Harnausscheidungen von Rindern, Schweinen oder Geflügel, auch vermischt mit Wasser oder häuslichem Abwasser sowie deren natürliche Umwandlungsprodukte. Zur Gülle im Sinne dieser Verordnung gehören auch die Ausscheidungen von Geflügel ohne Zusatz von Wasser sowie deren natürliche Umwandlungsprodukte (Geflügelkot).
Jauche im Sinne dieser Verordnung sind die Harnausscheidungen von Rindern oder Schweinen, auch vermischt mit Wasser oder häuslichem Abwasser, Anteile an Einstreu- oder Futterresten gelten als unerheblich.
(5) Pflanzenschutzmittel sind Pflanzenschutzmittel und Wachstumsregler.
Pflanzenschutzmittel sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzen vor Schadorganismen oder Krankheiten oder Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen zu schützen; ausgenommen sind Wasser, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes und Stoffe, die dazu bestimmt sind, die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen gegen Schadorganismen oder Krankheiten zu erhöhen, ohne toxisch zu wirken. Wachstumsregler sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, ohne ihrer Ernährung zu dienen; ausgenommen sind die in Satz 2 aufgeführten Stoffe.
(6) Gewerbliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, Stoffe herzustellen, zu bearbeiten, zu behandeln, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten.
§ 3 Schutz in der Zone III B
(1) In der Zone III B sind verboten
- die Versickerung oder Versenkung von Abwasser und radioaktiven Stoffen, ausgenommen das großflächige Versickern von schwach belastetem Niederschlagswasser;
- die Errichtung von gewerblichen Anlagen, die radioaktive oder wassergefährdende Abfälle oder Abwasser abstoßen, wenn diese Stoffe nicht vollständig und sicher aus dem Schutzgebiet hinausgebracht oder ausreichend behandelt werden;
- die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zum Ablagern, Aufhalden oder Beseitigen durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven oder wassergefährdenden Stoffen, insbesondere von Hausmüll und hausmüllähnlichen Stoffen sowie von Abfällen aus Gewerbe und Industrie, die Ablagerung von nachteilig veränderten mineralischen Stoffen, insbesondere von Bauschutt;
- das Aufschütten, Ablagern sowie Verkippen von Bergematerial sowie die Ablagerung von Schlamm in Schlammteichen;
- die Errichtung von Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe, ausgenommen Soleleitungen;
- die Lagerung, Behandlung und Verwendung von wassergefährdenden Stoffen sowie von Stoffen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, soweit hierdurch die Gefahr der Auslaugung, Abschwemmung und Einschwemmung in das Grundwasser hervorgerufen wird;
- die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, soweit die Anwendung nach der Gebrauchsanweisung in den einzelnen Zonen des Wasserschutzgebietes untersagt ist, die unsachgemäße Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel und deren Verwendung bei der Gefahr der Abschwemmung in eine Zone, für die das Mittel nicht zugelassen ist;
- das Aufbringen von Nährstoffträgern wie z. B. Mineraldünger, Gülle, Jauche, Festmist, Silagesickersaft, Abwasser auf land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen;
ausgenommen: - das Aufbringen von Nährstoffträgern zum Zwecke der Düngung nach einem unter Beachtung der Beratungsempfehlung der Landwirtschaftskammern für jedes Wirtschaftsjahr und jede Wirtschaftsfläche (Schlag) erstellten Düngeplan;
- darin sind unter Berücksichtigung aller Nährstoffeinträge, dem Nährstoffangebot im Boden und dem Nährstoffbedarf der Pflanzen die einzelnen Nährstoffgaben einschließlich der mengenmäßigen und zeitlichen Verteilung festzulegen; Düngeplan und Beratungsempfehlung haben den besonderen Schutz der Gewässer zu berücksichtigen;
- das Aufbringen von flüssigen Nährstoffträgern bei der Besorgnis der Abschwemmung, insbesondere
- auf tiefgefrorenem oder schneebedecktem Boden (ausgenommen geringfügige Schneebedeckung),
- auf hängige Flächen;
- die Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr, außer an Fäkalienannahmestellen und zugelassenen Einleitungsstellen in die Kanalisation;
- die Anlage von Gärfuttermieten ohne dichte Auffangvorrichtung für Gärsäfte, ausgenommen Gärfuttermieten, bei denen keine Gärsäfte anfallen;
- die Neuerrichtung von militärischen Anlagen, soweit diese nicht aus zwingenden Gründen der Verteidigung erforderlich sind;
- die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Spaltung von Kernbrennstoffen, zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe und zur Erzeugung ionisierender Strahlen;
- das Aufbringen von Klärschlamm
a) zusammen mit anderen organischen Düngemitteln innerhalb eines Wirtschaftsjahres;
b) in einer Menge von mehr als 3,3 tt Trockenschlammasse pro Hektar innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren;
c) sofern der Klärschlamm nach der Auffuhr nicht sofort verteilt wird oder bei Gefahr der oberirdischen Abschwemmung;
d) in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. Februar auf Ackerland und vom 1. November bis 31. Januar auf Grünland;
e) bei tiefgefrorenem oder schneebedecktem Boden (ausgenommen geringfügige Schneebedeckung) bis zum völligen Auftauen des Bodens; - das Errichten oder Erweitern von Schießplätzen, von denen die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung durch Geschosse oder Zielobjekte hervorgerufen werden kann.
(2) In der Zone III B sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß § 3 Abs. 1 verboten
- die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Veränderung von Anlagen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie zum Entwässern von Klärschlamm; hierzu gehören insbesondere Sandfiltergräben, Abwassergruben, Kanalisationsnetze - einschließlich einzelner Sammler und Sammlerabschnitte - und Abwasserbehandlungsanlagen;
- die Errichtung, die Erweiterung, die Verlegung und die wesentliche Veränderung von Betrieben, die unter Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe betrieben werden; ausgenommen landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen ordnungsgemäßer Landwirtschaft;
- die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Veränderung von Anlagen zur Behandlung oder Beseitigung von Abfällen und von Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks und Altreifen dienen;
- die Errichtung und die wesentliche Veränderung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe;
- Errichtung, Erweiterung und wesentliche Veränderung von Anlagen zum Lagern, Behandeln, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe, insbesondere von Tankstellen;
- die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Veränderung von militärischen Anlagen innerhalb vorhandener Liegenschaften der Streitkräfte;
- die Errichtung oder Erweiterung von Rastanlagen, Parkplätzen oder Stellplätzen für mehr als 10 Kraftfahrzeuge;
- der Bau neuer oder die wesentliche Veränderung bestehender Straßen und Wege sowie umfangreiche Unterhaltungsmaßnahmen;
- der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen;
- Abgrabungen und Erdaufschlüsse, auch deren Erweiterung; ausgenommen sind Maßnahmen von weniger als 10 m2 Grundfläche oder 1 m Tiefe und Baugruben für einfache Wohnbebauung sowie für im Volumen vergleichbare Baugruben;
- die Ablagerung von Schlamm in Trockenbeeten.
§ 4 Schutz in der Zone III A
(1) In der Zone III A sind verboten
- die in der Zone III B verbotenen Handlungen;
-
a) die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Behandlung, Verregnung und Verrieselung von Abwasser, ausgenommen schwach belastetes Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung,
b) das Entwässern von Klärschlamm, die Abwasserlandbehandlung sowie die Untergrundverrieselung,
c)das Einleiten von
• geklärtem Abwasser in oberirdische Gewässer, die die Zone II durchfließen, mit Ausnahme von ausreichend vorbehandeltem Niederschlagswasser,
• ungeklärtem Abwasser in oberirdische Gewässer,
• Abwasser jeder Art in den Untergrund,
d) Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen), ausgenommen Regenbecken,
e) Sandfiltergräben und Mehrkammergruben, ausgenommen abwasserundurchlässige Gruben, deren Dichtigkeit ständig kontrollierbar ist, wenn deren schadlose Entsorgung durch die zuständige Gemeinde langfristig sichergestellt ist; - die Errichtung, Erweiterung oder Verlegung von gewerblichen Anlagen, die unter Verwendung wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklassen 2 und 3 betrieben werden, sowie die Errichtung, Erweiterung oder Verlegung von gewerblichen Anlagen, die unter Abstoß wassergefährdender Stoffe betrieben werden;
- die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Behandlung oder Beseitigung von Abfällen und von Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott oder Altreifen dienen;
- die Errichtung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe; ausgenommen sind Rohrleitungen innerhalb von Wohn- und Betriebsgrundstücken, sofern sie durch ausreichende Sicherheitsvorkehrungen gegen ein Austreten von Flüssigkeiten in den Untergrund gesichert sind;
- die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe mit Ausnahme von Heizöl für den Hausgebrauch sowie Dieselöl für landwirtschaftliche Betriebe, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Bau, Transport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen und eingehalten werden; hiervon ausgenommen ist die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln sowie von organischem oder mineralischem Dünger auf abgedichteten Flächen oder in dichten Behältern;
- die Errichtung und Erweiterung von Umschlag-, Abfüll- und Vertriebsstellen für wassergefährdende oder für radioaktive Stoffe, insbesondere für Heizöl und Dieselöl;
- die Anlage oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben und Intensivkulturen, ausgenommen Feldgemüseanbau im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge mit jährlichem Standortwechsel und ausgenommen solche Betriebe, von denen keine Besorgnis der Gewässerverunreinigung ausgeht;
- das Aufbringen von Klärschlamm und häuslichem Abwasser auch zum Zweck der landwirtschaftlichen Düngung;
- die Neuerrichtung von bzw. die Erweiterung zu einer Intensiv- oder Massentierhaltung;
- die Neuerrichtung von militärischen Anlagen;
- Manöver und Übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; ausgenommen hiervon sind militärische Handlungen, die das ober- und unterirdische Wasser nicht gefährden oder beeinträchtigen können;
- die Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien, von Materialien aus Halden, von Bergehalden des Steinkohlenbergbaues, Waschbergen, von Schlacken der chemischen Industrie und der Hüttenindustrie, von kontaminierten Sanden, von Müllverbrennungsrückständen und von teerhaltigen Stoffen - nicht jedoch Bitumen - im Straßen-, Wege- und Wasserbau;
- Abgrabungen und Erdaufschlüsse, auch deren Erweiterung; ausgenommen sind Maßnahmen von weniger als 10 m2 Grundfläche oder 1 m Tiefe und Baugruben für einfache Wohnbebauung;
- die Errichtung von Rangierbahnhöfen;
- die Errichtung oder Wiederherstellung baulicher Anlagen, wenn
- das Abwasser - ausgenommen schwach belastetes Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung - nicht vollständig und sicher aus der Zone III A hinausgeleitet wird oder
- die Sammlung des Abwassers nicht in wasserundurchlässigen Gruben erfolgt, deren Dichtigkeit ständig kontrollierbar ist und deren schadlose Entsorgung durch die zuständige Gemeinde langfristig sichergestellt ist oder
- bei der Errichtung Stoffe verwendet werden, bei denen die Gefahr der Auswaschung oder Auslaugung wassergefährdender Stoffe besteht;
- die Errichtung und Erweiterung von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie die Einrichtung von Anflugsektoren und Notabwurfplätzen des Luftverkehrs;
- die Versenkung von Kühlwasser;
- die Neuanlage und die Erweiterung von Friedhöfen;
- Motorsportveranstaltungen außerhalb von befestigten Wegen und Straßen;
- Schiffahrt mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor auf oberirdischen Gewässern.
(2) In der Zone III A sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 verboten
- die in der Zone III B genehmigungspflichtigen Handlungen;
- die Veränderung von Anlagen zum Sammeln und Fortleiten von Abwasser;
- die wesentliche Veränderung gewerblicher Anlagen sowie die Veränderung des Betriebs von Anlagen, die unter Verwendung wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklassen 2 oder 3 oder unter Verwendung radioaktiver Stoffe betrieben werden, und die wesentliche Veränderung gewerblicher Anlagen sowie die Veränderung des Betriebes von Anlagen, die unter Abstoß wassergefährdender oder radioaktiver Stoffe betrieben werden;
- die Veränderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
- die Veränderung von Anlagen zum Abfüllen, Umschlagen und Vertreiben von wassergefährdenden oder radioaktiven Stoffen;
- die Errichtung und Veränderung von Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe aller Art;
- die Umwandlung von Wald oder Dauergrünland in Ackerflächen;
- die Neuanlage oder Erweiterung von Kleingärten oder Dauerkleingärten, die Anlage oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben;
- die Veränderung von militärischen Anlagen innerhalb vorhandener Liegenschaften der Streitkräfte;
- die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Veränderung von Bahnanlagen;
- die Errichtung, wesentliche Veränderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen einschließlich Lager- und Ausstellungsplätzen, Dauercamping- und Dauerzeltplätzen;
- die Veränderung von Start-, Lande- und Sicherheitsflächen des Luftverkehrs;
- die Errichtung und Veränderung von Heizungs- und Kühlanlagen, die in ihrem Betrieb die Boden- oder Grundwassertemperatur ausnutzen (Wärmepumpen), sowie das Versickern von Kühlwasser;
- Bohrungen aller Art, ausgenommen für Weidezaunpfähle;
- die Errichtung oder Erweiterung eines Badebetriebes an oberirdischen Gewässern;
- das Aufsuchen und Gewinnen von Mineralwasser.
§ 5 Schutz in der Zone II
(1) In der Zone II sind verboten
- die in den Zonen III B und III A verbotenen Handlungen;
- die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Veränderung oder der Betrieb von Anlagen zum Sammeln, Fortleiten oder Einleiten von Abwasser oder zur Schlammentwässerung, der Betrieb von Anlagen zur Verregnung, Verrieselung, Versickerung, Versenkung oder Behandlung von Abwasser sowie das Durchleiten von Abwasser;
- der Betrieb von gewerblichen Anlagen, die wassergefährdende oder radioaktive Stoffe verwenden oder abstoßen;
- die Ablagerung von Abfällen;
- das Umfüllen, Umschlagen, Abfüllen, Vertreiben und die Lagerung wassergefährdender oder radioaktiver Stoffe einschließlich Heizöl und Dieselöl sowie von Pflanzenschutz- und Düngemitteln; ausgenommen von Handelsdünger;
- das Aufbringen von Gülle, Jauche oder Geflügelkot;
- die Bewässerung mit hygienisch nicht einwandfreiem Wasser;
- die Anlage von Gärfuttermieten;
- der Umbruch von Dauergrünland sowie die Umwandlung von Wald in Ackerflächen, der Maisanbau;
- die Anlage und Erweiterung von Kleingärten;
- Intensivbeweidung, Viehansammlungen und Pferche;
- militärische Handlungen aller Art, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen, das oberirdische Verlegen von leichten Feldkabeln sowie die Bewegung zu Fuß;
- der Bau von Wegen, Straßen, Bahnlinien und sonstigen Verkehrsanlagen sowie die Neueinrichtung oder Erweiterung von Parkplätzen und Rastanlagen;
- die Verwendung wassergefährdender Streumittel;
- der Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe; ausgenommen von Düngemitteln in der für die Düngung notwendigen Menge;
- die Einrichtung von Baustellen, insbesondere von Wohn- und Lagerbaracken bzw. -wagen und Baustofflagern;
- das Reparieren, Warten und Reinigen von Fahrzeugen und Maschinen, insbesondere Wagenwaschen und Ölwechsel;
- der Umgang mit radioaktiven Stoffen;
- Abgrabungen, Erdaufschlüsse, Bodeneingriffe jeder Art, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden, vor allem die Anlage von Kies- und Sandgruben, sowie Einschnitte; die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodenbearbeitung ist hiervon nicht betroffen;
- die Herstellung von Dränen, Vorflutgräben und Fischteichen sowie von Gräben und oberirdischen Gewässern, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind;
- die Errichtung, Wiederherstellung oder Erweiterung von baulichen Anlagen, insbesondere von gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben, Stallungen und Gärfuttersilos, von Camping- und Wochenendplätzen sowie von Sportanlagen;
- die Errichtung von Heizungs- und Kühlanlagen, die bei ihrem Betrieb die Boden- oder Grundwassertemperatur ausnutzen (Wärmepumpen);
- Zelten, Lagern und jeder Badebetrieb an oberirdischen Gewässern;
- die Errichtung von Anlagen zum Güterumschlag;
- Sprengungen;
- die Benutzung von Friedhöfen;
- das Errichten oder Erweitern von Schießanlagen.
(2) In der Zone II sind genehmigungspflichtig, soweit nicht gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 verboten
- die in den Zonen III B und III A genehmigungspflichtigen Handlungen;
- Unterhaltungsmaßnahmen an Wegen und Straßen;
- die Veränderung baulicher Anlagen.
§ 6 Schutz in der Zone I
(1) In der Zone I sind nur gestattet
- Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Wassergewinnungs- und versorgungsanlagen sowie der erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, jedoch keine Betriebsgebäude und Aufbereitungsanlagen;
- die ordnungsgemäße Unterhaltung der Grundstücke ohne Verwendung von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln;
- Maßnahmen zur Beobachtung oder Untersuchung des Wassers und des Bodens.
(2) Die Zone I darf nur von den Bediensteten des Wasserwerksbetreibers, der Wasserbehörden und Gesundheitsbehörden oder mit deren besonderer Genehmigung auch von Dritten betreten werden sowie von denjenigen Personen, denen ein Betretungsrecht aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zusteht.
(3) In der Zone I sind verboten
- die in den Zonen III B, III A und II verbotenen oder genehmigungspflichtigen Handlungen;
- die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
- jede Düngung;
- jede landwirtschaftliche Nutzung;
- jeder Fahr- und Fußgängerverkehr.
§ 7 Schutz in der Sonderzone Rhein
Bei Verwaltungsmaßnahmen des Bundes zur Unterhaltung des Rheines, durch die eine Beeinträchtigung der Wassergewinnungsanlagen zu besorgen ist sind die Bedürfnisse der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Einvernehmen mit dem Land Nordrhein-Westfalen zu wahren.
Die Nutzung des Rheines als Bundeswasserstraße bleibt von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.
§ 8 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie Beobachtungen der Gewässer und des Bodens gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 2, 21 WHG und §§ 116, 117 und 167 Abs. 2 LWG zu dulden.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben zu dulden, daß rechtmäßig erstellte bestehende Anlagen und sonstige Einrichtungen an die Vorschriften der Verordnung angepaßt oder beseitigt und erforderliche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus verpflichtet,
- Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
- das Aufstellen, die Unterhaltung oder die Beseitigung von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,
- das Auffüllen von Mulden und Erdaufschlüssen,
- das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zur Beobachtung, Messung und Untersuchung des Grundwassers und zur Entnahme von Bodenproben,
- die Anlage und den Betrieb von Grundwasserbeobachtungsbrunnen,
- das Verrohren von Gewässern oder Gräben,
- die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Sicherung gegen Überschwemmungen und
- das Beseitigen von Erdaufschlüssen oder Ablagerungen zu dulden.
(4) Die Untere Wasserbehörde ordnet gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten die gemäß den Abs. 2 und 3 zu duldenden Maßnahmen durch schriftlichen Bescheid an. Der Wasserwerksbetreiber soll vorher gehört werden. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Duldungspflichtigen zuzustellen sowie dem Wasserwerksbetreiber nachrichtlich zur Kenntnis zu geben. Die Duldungspflichtigen haben nur insoweit angeordnete Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen oder die Kosten solcher Maßnahmen zu tragen, als sie dazu schon nach allgemein geltendem Recht verpflichtet sind oder verpflichtet werden können.
§ 9 Genehmigung
(1) Über die Genehmigung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 entscheidet die Untere Wasserbehörde. Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, einer Genehmigung oder einer sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, bedürfen einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht, wenn schon die anderen Bestimmungen einen hinreichenden Schutz ermöglichen. Dies gilt nicht für Handlungen, die lediglich einer Anzeige bedürfen. Entscheidungen, die sich auf das Wasserschutzgebiet beziehen, von Behörden, die nicht Wasserschutzbehörden sind, ergehen im Einvernehmen mit der Unteren Wasserbehörde, es sei denn, die Entscheidung ergeht im Planfeststellungsverfahren (§ 14 Abs. 4 Satz 2 LWG).
(2) Dem Genehmigungsantrag sind in 4-facher Ausfertigung Unterlagen, Beschreibung, Pläne, Zeichnungen und Nachweisungen beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrags erforderlich sind. Anträge, die mangelhaft sind oder ohne ausreichende Unterlagen vorgelegt werden, können ohne weiteres zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteilten Mängel innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht behebt. Der Antragsteller ist auf diese Folgen hinzuweisen.
(3) Die Untere Wasserbehörde beteiligt den Wasserwerksbetreiber und holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft, in landwirtschaftlichen Fragen auch der Landwirtschaftskammer Rheinland ein.
Will die Untere Wasserbehörde Bedenken des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft nicht Rechnung tragen, so hat sie die Weisung der Oberen Wasserbehörde einzuholen.
Sind Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, betroffen, so ist das zuständige Bergamt zu hören.
(4) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurückgenommen oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Genehmigung nicht voraussehbar waren. Die Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechts bleiben unberührt.
(5) Der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid über den Genehmigungsantrag ist dem Antragsteller zuzustellen. Dem Wasserwerksbetreiber ist die Entscheidung nachrichtlich bekanntzugeben.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist nach Satz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu 1 Jahr verlängert werden.
(7) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung nicht zu besorgen ist oder durch Auflagen bzw. Bedingungen verhütet werden kann. Die Genehmigung kann für eine bestimmte Anzahl in der Zukunft liegender einzelner Handlungen gleicher Art erteilt werden.
§ 10 Befreiungen
(1) Die Untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3 bis 6 dieser Verordnung Befreiung erteilen, wenn
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
- das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung, vereinbar ist.
(2) Dem Wasserwerksbetreiber kann auf Antrag von der Unteren Wasserbehörde Befreiung von den Genehmigungsvorbehalten und Verboten dieser Verordnung erteilt werden, soweit dies zum Betrieb der Wassergewinnungs- und Versorgungsanlage erforderlich und mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit vereinbar ist.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften des § 9 entsprechend.
§ 11 Andere Rechtsvorschriften
Die in der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS) vom 31. Juli 1981 (GV NW S. 490) und in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anzeige-, Genehmigungs- oder anderen behördlichen Zulassungspflichten, Beschränkungen und Verbote bleiben unberührt.
§ 12 Entschädigung
Stellt eine Anordnung nach dieser Verordnung eine Enteignung dar, so befindet die Obere Wasserbehörde auf Antrag des Betroffenen über die Entschädigung gemäß §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und §§ 15 Abs. 2, 134, 135, 154-156 LWG.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 2 LWG handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 3 dieser Verordnung verbotene Handlung ohne die Befreiung nach § 10 vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 2 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 oder 5 Abs. 2 dieser Verordnung genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung nach § 9 vornimmt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 DM geahndet werden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Sie hat gemäß § 14 Abs. 3 LWG eine Geltungsdauer von 40 Jahren.
Der Regierungspräsident als Obere Wasserbehörde.