Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Am Staad der Stadtwerke Düsseldorf AG (SWD) - Wasserschutzgebietsverordnung Am Staad -
vom 29. Januar 2010
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Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 5 vom 11.02.2010 |
Redaktioneller Stand: April 2010 |
Aufgrund der - §§ 19 und 41 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl I S. 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585) §§ 14, 15, 116, 117, 134 bis 141, 150, 161 und 167 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926/ SGV NRW 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW S. 764) - §§ 12, 25, 27 bis 30, 33 und 34 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528/SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV. NRW S. 274) - §§ 1 und 4 i.V.m. Anhang II der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW S. 662), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juni 2009 (GV. NRW S. 337) wird verordnet:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Am Staad der Stadtwerke Düsseldorf AG (SWD) (Begünstigter im Sinne von § 15 Abs. 1 LWG.) ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) - diese unterteilt in zwei Bereiche (Zone III B, Zone III A) -, die engere Schutzzone (Zone II) und den Fassungsbereich (Zone I) sowie die Sonderschutzzone Rhein.
(3) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich auf folgende Gemarkungen und Flure:
Kreis/Stadt | Gemarkung: | Flur: (ganz) | Flur: (teilweise) |
Düsseldorf | Rath | 4, 6, 14, 20 | 1, 5, 7, 12, 18, 19, 21, 23 |
Lohausen | | 17, 21, 22, 25, 26, 27, 28, 29 | 15, 16, 18, 20, 23, 24, 30 |
Stockum | | 2, 3, 4 | 5, 6, 8, 10, 11 |
Mettmann | Ratingen | - | 55, 56 |
(4) Über das Wasserschutzgebiet mit seinen Schutzzonen gibt die dieser Verordnung angefügte Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 einen Überblick. Im Einzelnen ergibt sich die parzellenscharfe Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Schutzzonen aus den Schutzgebietskarten westlicher Teil und östlicher Teil, jeweils im Maßstab 1: 5.000. In den Karten sind die Sonderschutzzone Rhein blau, die Zone III B braun, die Zone III A gelb und die Zone II grün umrandet. Die Zone I ist rot angelegt. Aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage A ergeben sich die Genehmigungs- und Anzeigepflichten und Verbote für die einzelnen Schutzzonen. Die Übersichtskarte, die Schutzgebietskarten und die Anlage A sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Verordnung mit Übersichtskarte, Schutzgebietskarten und Anlage A liegt zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bei folgenden Behörden aus:
- Bezirksregierung Düsseldorf - Obere Wasserbehörde -, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf;
- Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf, Marktplatz 1, 40200 Düsseldorf;
- Landrat des Kreises Mettmann - Untere Wasserbehörde -, Goethestraße 23, 40822 Mettmann;
- Bürgermeister der Stadt Ratingen, Minoritenstraße 2-6, 40878 Ratingen
(Die Anlage A der Verordnung kann auch hier eingesehen werden.)
§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Abwasser ist
- das durch häuslichen, gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
- das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Abwasseranlagen sind Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, insbesondere zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie zum Entwässern von Klärschlamm.
Im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung sind dies neben Abwasserbehandlungsanlagen alle Einrichtungen, die Abwasser heben, transportieren, zurückhalten, lagern oder sammeln.
(3) Abwasserbehandlungsanlagen sind Einrichtungen, die dazu dienen, die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen und den anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten. Ausgenommen sind Kleinanlagen, wie z. B. Amalganabscheider bei Zahnärzten und Leichtflüssigkeitsabscheider.
Abwasserbehandlungsanlagen sind insbesondere:
- Kläranlagen;
- Kleinkläranlagen (DIN 4261), Pflanzenkläranlagen oder Anlagen mit vergleichbarer Reinigungsleistung;
- Kleinkläranlagen mit Membrantechnik oder vergleichbarer Reinigungsleistung;
- Stauraumkanäle (SKU, SKO, SKK) im Mischsystem;
- Regenüberlaufbecken (RÜB) im Mischsystem;
- Regenklärbecken (RKB) im Trennsystem;
- Filteranlagen (FA) im Misch- und Trennsystem (mechanische Filter oder mechanisch/biologische Retentionsbodenfilter);
- Chemisch/physikalische Anlagen zur Abwasserreinigung.
(4) Niederschlagswasser (NW) ist
- das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser sowie
- das im Zusammenhang mit Regenklärbecken (RKB) unbehandelt abgeschlagene Niederschlagswasser.
Die Vorgaben für die Niederschlagswasserbeseitigung, sofern sie nicht über die Mischwasserbeseitigung erfolgt, ergeben sich aus bundeseinheitlichen Richtlinien (RAS-Ew, RiStWag) sowie aus den nachstehenden Runderlassen. Der Runderlass -Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren- des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 26.05.2004 ( MBl. NRW 2004 S. 583) ist vorrangig für Einleitungen in Oberflächengewässer, der Runderlass -Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswassergesetzes- des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 18.05.1998 ( MBl. NRW 1998 S. 654) ist vorrangig für die Einleitung in das Grundwasser anzuwenden (vgl. Erlass -Entwässerung von Straßen- des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 29.11.2007 (Az.: IV - 7 - 0310012104)).
Nach den oben genannten Runderlassen ist das anfallende Niederschlagswasser nach seinem Verschmutzungsgrad zu unterteilen in
- unbelastetes Niederschlagswasser;
- schwach belastetes Niederschlagswasser;
- stark belastetes Niederschlagswasser.
Die Niederschlagswässer nach den Buchstaben b) und c) sind vor Einleitung in einen Vorfluter oder in den Untergrund zu behandeln. Im Übrigen gelten die Anforderungen der oben angeführten Erlasse.
(5) Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser.
Als Schmutzwasser gelten auch
- die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten;
- das aus Mischsystemen im Zusammenhang mit Regenwasserbehandlungsanlagen abgeschlagene behandelte oder unbehandelte Abwasser;
- das aus Mischsystemen aus Regenüberläufen abgeschlagene (unbehandelte) Abwasser.
(6) Erweitern (einer Anlage) ist jede flächen- oder volumenmäßige Vergrößerung einer Anlage sowie jede Kapazitätserweiterung, die über den bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigten Umfang hinausgeht.
(7) Festmist ist ein Gemisch aus Kot, wenig Harn und Einstreu (z. B. Stallmist, Geflügeltrockenkot).
(8) Eine gewässerschonende Düngung liegt vor, wenn entsprechend dem Nährstoffbedarf der Pflanzen in einer Weise gedüngt wird, dass eine Gewässerverunreinigung ausgeschlossen ist.
(9) Gülle sind die Gemische aus Kot- und Harnausscheidungen von Rindern, Schweinen oder Geflügel, auch vermischt mit Wasser sowie deren natürliche Umwandlungsprodukte.
(10) Intensivbeweidung im Sinne dieser Verordnung ist die Beweidung oder Viehhaltung in Pferchen ab drei Großvieheinheiten pro Hektar und Weideperiode (März bis November).
(11) Jauche sind die Harnausscheidungen von Nutzvieh, insbesondere Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, auch vermischt mit Wasser, Einstreu oder Futterresten.
(12) Kahlschlag ist die gleichzeitige Entnahme aller Bestandsglieder eines Waldes auf einer Fläche von über 0,3 ha.
(13) Nährstoffträger im Sinne dieser Verordnung sind alle Stoffe, die freie Nährstoffe enthalten oder solche nach einer Mobilisierung freisetzen, wie z. B. Gülle, Jauche, Festmist, Klärschlämme i. S. d. Klärschlammverordnung (AbfKlärV), Kompost, Silagesickersaft, mineralische Düngemittel, Bioabfälle i. S. d. Bioabfallverordnung (BioAbfV).
Bioabfälle i. S. d. Bioabfallverordnung werden in Anlage A unter der Ziffer 20 zusammen mit Klärschlämmen geregelt. Für Bioabfälle in der Zone III A gilt generell ein Verbot; genehmigungspflichtig sind Gärsubstrate von Biogasanlagen, wenn es sich um reine NaWaRo-Anlagen handelt, die ausschließlich die folgenden Abfälle verwenden:
- Abfälle aus pflanzlichem Gewebe (Abfallschlüsselnummer 02 01 03);
- Tierische Ausscheidungen Gülle/Jauche und Stallmist (Abfallschlüsselnummer 02 01 06);
- Abfälle aus der Forstwirtschaft (Abfallschlüsselnummer 02 01 07);
- Pilzsubstratrückstände.
Durch Vorlage des Bescheides der Biogasanlage ist der zuständigen Wasserbehörde nachzuweisen, dass nur die aufgeführten Abfälle verwendet werden.
(14) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen) in und außerhalb von Wasserschutzgebieten bestimmen sich nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10.11.1992 (BGBl I S. 1887) zuletzt geändert am 29.07.2009 BGBl I S. 2542) und nach der Pflanzenschutz-Freiflächenanwendungsvorschrift (gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft u. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 27.03.2000, SMBl. NRW. 7823).
(15) Eine gewässerschonende Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel liegt dann vor, wenn durch die Anwendung die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ausgeschlossen ist.
(16) Wassergefährdende Materialien sind feste Stoffe, aus denen wassergefährdende Stoffe auswaschbar oder auslaugbar sind (z. B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückstände, Schlacken, Rückstände des Bergbaus, Recyclingbaustoffe i. S. d. Runderlasse des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr NRW und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 09.10.2001 und 14.09.2004 - sog. Verwertererlasse -).
(17) Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die sich im Wasser lösen, sich mit diesem vermischen, an seinen Inhaltsstoffen haften oder seine Oberfläche bedecken und dadurch die physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können, insbesondere:
- Säuren, Laugen;
- Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 v. H. Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze; - Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte;
flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen;
- chemische Mittel für Pflanzenschutz, zur Schädlings- oder Aufwuchsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung (Pflanzenschutzmittel);
- Biozide;
- Gifte;
- organische Lösungsmittel;
- radioaktive Stoffe;
- Jauche, Festmist, Gülle, Bioabfälle und mineralische Düngemittel;
- Silagesickersaft und Molke;
- Klärschlamm und Kompost.
Zu den wassergefährdenden Stoffen im Sinne dieser Verordnung gehören auch die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WHG über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS) des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 27. Juli 2005 (BAnZ Nr. 142 a) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Stoffe und Stoffgruppen.
(18) Wassergefährliche Großanlagen sind Betriebe und Anlagen, die in erheblichem Umfang wassergefährdende Stoffe abgeben oder in denen regelmäßig in erheblichem Umfang mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (Lagern, Sammeln, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Verwenden, Transportieren).
(19) Wesentliches Ändern bzw. wesentliches Erweitern einer Anlage ist jede Änderung bzw. Erweiterung, die die Frage nach einer Besorgnis der Gewässergefährdung erneut aufwirft. Für wesentliche Änderungen, die zugleich eine Erweiterung darstellen, gelten vorrangig die Regelungen betreffend die Erweiterung.
(20) Eine Bahnanlage ist eine aus mindestens zwei Gleisen bestehende Anlage des Schienenverkehrs.
(21) Abfallbehandlungsanlagen sind Einrichtungen, in denen Abfälle mit chemisch-physikalischen, biologischen, thermischen oder mechanischen Verfahren oder Kombination(en) dieser Verfahren behandelt werden.
(22) Abfallzwischenlager sind Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle. Sie dienen der zeitlichen Pufferung bis zur Entsorgung oder der Bildung größerer Transporteinheiten zur Entsorgung.
(23) Abfallumschlaganlagen sind Anlagen zum Umladen von Abfällen von einem Transportmittel auf ein anderes (direkt oder indirekt).
(24) Maßnahmen zur Sanierung von Boden und Grundwasser sind alle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gemäß § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG).
(25) Erdwärmenutzung ist die Nutzung der im Boden gespeicherten Sonnenenergie sowie der geothermischen Energie. Dabei wird unterschieden zwischen den Nutzungsformen Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren und direkter Wärmenutzung mittels Entnahme und Einleitung von Oberflächen und Grundwasser.
§ 3
Schutzzweck der Zonen I - III und der Sonderschutzzone Rhein
(1) Die Zone I soll den Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten.
(2) Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und -strecke die Trinkwassergewinnungsanlage erreichen können.
(3) Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen oder vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten.
(4) Die Sonderschutzzone Rhein soll den Schutz vor Maßnahmen und Handlungen gewährleisten, die sich qualitativ und quantitativ nachteilig auf die Infiltration von Wasser durch die Rheinsohle und die Ufer auswirken können.
§ 4
Schutz in den Zonen I - III und in der Sonderschutzzone Rhein
(1) In der Zone I sind alle Handlungen verboten, die nicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten oder Unterhalten der Wassergewinnungsanlage, der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung oder dem Ausüben der Gewässeraufsicht dienen (vgl. auch Anlage A).
Insbesondere sind der Einsatz chemischer Mittel für den Pflanzenschutz, zur Schädlings- oder Aufwuchsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung und jegliche Düngung verboten.
Land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen sowie gartenbauliche Nutzung sind verboten, soweit sie nicht dem Erhalten und Pflegen der zum Schutz des Grundwassers notwendigen Grasnarbe und des Baumbestandes dienen.
Das Betreten der Zone I ist nur solchen Personen gestattet, die im Interesse der Wasserversorgung handeln oder mit behördlichen Überwachungsaufgaben betraut sind.
(2) In den Zonen II, III A und III B gelten die in der Anlage A aufgeführten Verbote und Genehmigungspflichten. Soweit die Regelungen sich auf das Errichten, Herstellen, Erweitern, wesentliche Ändern beziehen, gelten sie nicht für den rechtmäßigen Vollzug einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorliegenden bestandskräftigen Genehmigung (Bestandsschutz).
(3) In der Sonderschutzzone Rhein gelten die Regelungen der Anlage A nicht.
Die Nutzung des Rheins als Bundeswasserstraße bleibt von den Bestimmungen dieser Verordnung unberührt. Bei Verwaltungsmaßnahmen des Bundes zur Unterhaltung des Rheins, durch die eine Beeinträchtigung der Wassergewinnung zu besorgen ist, sind die Bedürfnisse der öffentlichen Trinkwasserversorgung im Einvernehmen mit dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Wasserwerksbetreiber zu wahren.
Der Einbau von wassergefährdenden Materialien in die Sohle des Rheins oder in seine Ufer ist verboten.
(4) Bei militärischen Übungen und Liegenschaften sind die im DVGW-Merkblatt W 106 -Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten- vom April 1991 festgelegten Ge- und Verbote zu beachten.
§ 5
Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sowie die Begünstigte haben die wasserbehördliche Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 2, 21 WHG und §§ 116, 117 und 167 Abs. 2 LWG. zu dulden.
(2) Die zuständige Wasserbehörde ist berechtigt, im Einzelfall gegenüber Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken die Duldung weiterer Maßnahmen anzuordnen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 WHG). Dies gilt insbesondere für die Duldung der Anpassung von Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung, deren Beseitigung oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen für Anlagen und Einrichtungen, von denen die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung oder nachteiligen Veränderung der Eigenschaften eines Gewässers ausgehen. Die Duldungsanordnung kann unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch für Anlagen und Einrichtungen erfolgen, die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechtes in Bestand und Betrieb geschützt sind.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie die Begünstigte sind darüber hinaus verpflichtet,
- das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,
- das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- Verbotszeichen,
- das Auffüllen von Mulden und Erdaufschlüssen,
- das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Bodenproben,
- das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen,
- das Errichten und Unterhalten von Anlagen zur Sicherung gegen Überschwemmungen,
- das Beseitigen von Erdaufschlüssen oder Ablagerungen und
- die Kontrolle der Funktion und des Betriebes von Abwasseranlagen zu dulden.
Den Betroffenen, auf deren Grundstücken Untersuchungen im Vollzug der Schutzgebietsverordnung durchgeführt werden, ist das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen.
(4) Die zuständige Wasserbehörde ordnet gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten die Duldung gemäß den Absätzen 2 und 3 durch schriftlichen Bescheid an. Die Begünstigte ist vorher zu hören. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Duldungspflichtigen zuzustellen sowie der Begünstigten nachrichtlich zur Kenntnis zu geben.
Sind landwirtschaftliche Belange in erheblichem Maße betroffen, beteiligt die zuständige Wasserbehörde die Landwirtschaftskammer.
(5) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigen von Grundstücken sowie die Begünstigte können im Einzelfall durch Anordnung verpflichtet werden,
- Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens durchzuführen oder durchführen zu lassen,
- Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, sowie die erstellten Aufzeichnungen oder sonstigen Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Befugnis der Wasserbehörden zu gewässeraufsichtlichen und ordnungsbehördlichen Anordnungen und Maßnahmen auf der Grundlage sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(7) Stellt eine Anordnung nach Absatz 1 - 5 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften zu leisten (§ 19 Abs. 3 Satz 1 WHG).
§ 6
Düngeanzeigeverfahren
(1) Mit der Anzeige zum Aufbringen von Nährstoffträgern ist für jedes Jahr und für jede Wirtschaftsfläche (Schlag) eine ausgeglichene Nährstoffbilanz nachzuweisen. Grundsätzlich sind die
Flächen im Winter zu begrünen.
Sofern es aufgrund der besonderen Bodenbeschaffenheit und/ oder nach späträumenden Kulturen geboten ist, erteilt die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmegenehmigungen vom Gebot der Winterbegrünung.
Die Dauer des Schwarzliegens eines Ackers ist auf das fachlich notwendige Maß zu begrenzen.
(2) Der Nachweis der ausgeglichenen Nährstoffbilanz wird dadurch erbracht, dass (z. B. in einer Schlagkartei) dargelegt wird, welche Nährstoffe nach
- Art,
- Menge,
- Art der Aufbringung und
- Zeitraum
aufgebracht werden und dass unter Berücksichtigung
- der Bodenart,
- des Nährstoffinhalts im Boden,
- des Nährstoffentzugs durch die einzelne Frucht und Sorte, Zwischenfrucht und Untersaat kein Nährstoffüberschuss entsteht.
Die Aufzeichnungen sind entsprechend den Bestimmungen der DüV - derzeit sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres - aufzubewahren und auf Aufforderung der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.
Ist für Gartenbaubetriebe mit einer hohen Anzahl kleinflächiger Schläge ein schlagbezogener Nachweis unzumutbar, kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von der schlagbezogenen Nachweispflicht erteilen. In der Ausnahmegenehmigung sind die Wirtschaftsflächen, auf die sich die Pflicht zum Nachweis einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz beziehen soll, festzulegen.
(3) Der Nachweis der ausgeglichenen Nährstoffbilanz ist für jedes Jahr der zuständigen Wasserbehörde über die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen. Die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer leitet die Anzeige, versehen mit einem Prüfvermerk, an die zuständige Wasserbehörde weiter.
(4) Der Bewirtschafter der Wirtschaftsfläche ist verpflichtet, die Angaben zum Nährstoffgehalt im Boden zu Vegetationsbeginn - bezogen auf den Stickstoffgehalt - durch eine jährlich durchzuführende Messung eines neutralen Institutes zu belegen (N-min-Untersuchung). Die Messungen am Ende der Vegetationsperiode sind im Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig, sodann ebenfalls jährlich durchzuführen.
(5) Bei nachgewiesener Überdüngung ist die zuständige Wasserbehörde - unbeschadet anderer Rechte - berechtigt, vor Beginn der Vegetationsperiode einen Düngeplan zu verlangen. Abs. 2, Abs. 3 sowie Abs. 4 S. 1 gelten entsprechend.
Bei unvorhersehbarer Nutzungsänderung bzw. nicht absehbarer Kulturfolge sind Abweichungen von der Planung zulässig.
§ 7
Anzeigeverfahren zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Mit der Anzeige zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist für jedes Jahr und für jede Wirtschaftsfläche (Schlag) nachzuweisen, dass nach den Kriterien des integrierten Pflanzenschutzes und einer gewässerschonenden Anwendung gearbeitet wurde.
(2) Der Nachweis wird dadurch erbracht, dass in geeigneter Weise (z. B. in einem Pflanzenschutztagebuch oder einer Schlagkartei) die sachgerechte, den Anforderungen des Abs. 1 entsprechende Anwendung nach
- Datum,
- Art und Name des Mittels,
- Menge des Mittels,
- Anwendungsart,
- Kulturart und
- Anlass der Anwendung (Vorsorge oder konkreter Befall)
dokumentiert wird.
Die Aufzeichnungen sind entsprechend den Bestimmungen der DüV - derzeit sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres - aufzubewahren und auf Aufforderung der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.
Bei Wahl, Einsatzzeitpunkt, Menge und der Verwendung der Restmenge der Pflanzenschutzmittel sind die Beratungsempfehlungen der Landwirtschaftskammer zu berücksichtigen. Als Beratungsempfehlungen gelten auch Rundschreiben und Warnmeldungen.
(3) Der Nachweis gemäß Abs. 1 und 2 ist für jedes Jahr der zuständigen Wasserbehörde über die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen. Die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer leitet die Anzeige, versehen mit einem Prüfvermerk, an die zuständige Wasserbehörde weiter.
§ 8
Genehmigungen
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in der Anlage A jeweils genannten besonderen Voraussetzungen erfüllt sind und unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse eine Gewässerverunreinigung oder nachteilige Veränderung der Eigenschaften eines Gewässers nicht zu besorgen ist. Eine solche Besorgnis besteht auch dann, wenn durch eine Mehrzahl von Einzelmaßnahmen oder aufgrund des vorhandenen Gefährdungspotenzials im Wasserschutzgebiet bzw. in einzelnen Schutzzonen das Risiko einer Gewässerverunreinigung erhöht wird.
(2) Über die Genehmigungen nach der Anlage A bzw. die Ausnahmegenehmigungen nach § 6 entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Dem Genehmigungsantrag sind in zweifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibungen, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages und insbesondere der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erforderlich sind. Anträge, die mangelhaft sind oder ohne ausreichende Unterlagen vorgelegt werden, können ohne weiteres zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteilten Mängel innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht behebt. Der Antragsteller ist auf diese Folgen hinzuweisen.
(3) Die zuständige Wasserbehörde beteiligt die Begünstigte. In hygienischen und gesundheitlichen Belangen beteiligt die zuständige Wasserbehörde zusätzlich das zuständige Gesundheitsamt und in landwirtschaftlichen Belangen bei besonders gelagerten Fällen auch die Landwirtschaftskammer.
(4) Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurückgenommen oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, soweit es das Interesse der öffentlichen Wasserversorgung gebietet, das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei der Erteilung der Genehmigung nicht voraussehbar waren. Eine Genehmigung kann auch einmalig für bestimmte in der Zukunft liegende Handlungen gleicher Art erteilt werden. Die Vorschriften des allgemeinen Ordnungsrechtes bleiben unberührt.
(5) Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen sowie den am Verwaltungsverfahren Beteiligten zu übersenden.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
(7) Einer besonderen Genehmigung nach den Vorschriften dieser Verordnung bedarf es nicht für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, wenn diese von der Unteren oder Oberen Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt werden.
Absatz 3 gilt entsprechend.
(8) Vorstehende Regelungen gelten nicht für Entscheidungen, die in einem Planfeststellungsverfahren ergehen.
(9) Die nach dieser Verordnung bestehenden Genehmigungspflichten bleiben auch dann bestehen, wenn aufgrund einer Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften die danach bestehende Genehmigungspflicht entfällt.
§ 9
Befreiungen
(1) Die zuständige Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der Anlage A bzw. § 4 dieser Verordnung Befreiung erteilen, wenn andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern
oder
- das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässerschutzes im Sinne dieser Verordnung, vereinbar ist.
Vor der Entscheidung ist die Begünstigte zu beteiligen.
(2) Der Begünstigten kann auf Antrag von der zuständigen Wasserbehörde Befreiung von den Verboten dieser Verordnung erteilt werden, soweit dies zum Betreiben der Wassergewinnungs- und -versorgungsanlage erforderlich und mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit vereinbar ist.
(3) Die zuständige Wasserbehörde holt vor ihrer Entscheidung in hygienischen und gesundheitlichen Fragen die Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes, bei besonders gelagerten Fällen auch der Landwirtschaftskammer ein.
(4) Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2, 4, 5, 6 und 8 dieser Verordnung entsprechend.
§ 10
Vorrang der Kooperation
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen zum -Vorrang der Kooperation- gelten auf Antrag der betreffenden Kooperation. Der Antrag bedarf der Schriftform. Die Geltung der Bestimmungen tritt einen Monat nach Eingang des Antrages bei der Bezirksregierung in Kraft.
Die in den §§ 6 und 7 dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen gelten nicht für Mitglieder einer Kooperation, soweit diese verbindliche Regelungen für die in den vorgenannten Paragraphen genannten Tatbestände getroffen hat. Die Regelungen der Kooperation müssen sich an den Inhalten und Zielen dieser Verordnung orientieren.
(2) Im Rahmen des Genehmigungs- und Befreiungsverfahrens bezüglich
- der Umwandlung von Dauergrünland,
- des Neuanlegens und Erweiterns von Gartenbaubetrieben,
- des Errichtens, Erweiterns, wesentlichen Änderns von Güllebehältern,
- der Intensivbeweidung,
- des Anlegens von Silagen und Silagemieten,
- des Errichtens von Silagesilos oder
- des Erweiterns des Viehbestandes im Zuge von baulichen Maßnahmen
ist die Kooperation, dessen Mitglied der Antragsteller ist, vor der Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde von dieser anzuhören.
(3) Eine Kooperation im Sinne dieser Verordnung ist - unabhängig von der Rechtsform - der vertragliche oder mitgliederschaftliche Zusammenschluss von Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieben einerseits und einem Wasserversorgungsunternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung andererseits. Die Kooperation muss im Rahmen der Zielsetzung der 12-PunkteVereinbarung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft von 1989 arbeiten und für die Mitglieder bzw. Vertragspartner verbindliche Regelungen mindestens im Hinblick auf die Nährstoffaufbringung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln treffen.
(4) Die zuständige Wasserbehörde muss berechtigt sein, von den Vertretungsgremien der Kooperation Auskunft über deren allgemeine Tätigkeit zu verlangen. Die zuständige Wasserbehörde muss insbesondere die in der Kooperation geltenden Anforderungen an die Düngepläne und -kontrollverfahren sowie die Anwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln prüfen können. Dies soll in mindestens jährlichen Beratungsgesprächen geschehen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG, § 161 Abs. 1 Nr. 2 LWG. handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- eine nach dieser Verordnung genehmigungspflichtige Handlung ohne die Genehmigung nach § 8 vornimmt,
- eine nach dieser Verordnung verbotene Handlung ohne die Befreiung nach § 9 vornimmt, - den nach §§ 6 und 7 dieser Verordnung festgelegten Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 12
Andere Rechtsvorschriften
(1) Ansprüche auf Entschädigungsleistung und Ausgleichszahlung für wirtschaftliche Nachteile oder die pauschale Ausgleichszahlung in Härtefällen richten sich insbesondere nach § 19 WHG, §§ 15, 134 und 135 LWG..
Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.1989 (GV. NRW S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NRW S. 765) findet Anwendung.
(2) Die ansonsten in Gesetzen oder aufgrund eines Gesetzes vorgesehenen Verbote, Genehmigungs-, Zulassungs-, Duldungs- und Anzeigepflichten oder Beschränkungen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die §§ 6, 19 g, 19 h, 26 und 34 WHG.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft.
Sie hat gemäß § 14 Abs. 3 LWG. eine Geltungsdauer von 40 Jahren.