Ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorfer Festbrennstoffverordnung - FBStVO )

vom 06. Juni 2012

Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 23 / 24 vom 16.06.2012
Redaktioneller Stand: Juni 2012

Aufgrund der §§ 5 und 17 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW (LImschG NW) vom 18. März 1975 (GV NRW S. 232), i.V. mit § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt vom 24.05.2012 mit Zustimmung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10.05.2012 für die Landeshauptstadt Düsseldorf zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und zur Förderung des Gesundheitsschutzes folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Sinne der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf (derzeit Geltungsbereich des Luftreinhalteplanes Düsseldorf vom 01.11.2008).

Einzelraumfeuerungsanlagen sind Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung.

Grundöfen sind Einzelraumfeuerungsanlagen als Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden.

Offene Kamine sind Feuerstätten für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden können, soweit die Feuerstätten nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt sind.

§ 2 Anforderungen an den Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gelten besondere Anforderungen für den Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen nach dieser Verordnung.

(2) In den Einzelraumfeuerungsanlagen nach § 1 dieser Verordnung dürfen nur folgende in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 5 a der 1. BImSchV benannte Festbrennstoffe eingesetzt werden:

  1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks
  2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts und Braunkohlenkoks
  3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf
  4. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgaben September 2005
  5. naturbelassenes, stückiges Holz, einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen
  6. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus - Zertifizierungsprogramms "Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5", Ausgabe August 2007 sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität.

Rindenpresslinge stellen keine zulässigen Brennstoffe im Sinne von Buchst. f dar und dürfen in den Einzelraumfeuerungsanlagen nicht eingesetzt werden.

(3) Der Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen nach § 1 dieser Verordnung ist nur mit Festbrennstoffen zulässig, die auch in der Betriebsanleitung des Herstellers als zulässige Brennstoffe genannt sind. Die Betriebsanleitung ist zu beachten.

(4) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet werden, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerstättenart der Einzelraumfeuerungsanlagen durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nr. 1 Stufe 2 der 1. BImSchV und an den Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 Nr. 1 der 1. BImSchV eingehalten werden.

(5) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme die Anlage mit der entsprechenden Prüfstandsmessbescheinigung nach Abs. 4 bei der Landeshauptstadt Düsseldorf anzuzeigen. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Abs. 4 gilt als nachgewiesen, wenn die Landeshauptstadt Düsseldorf sich nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige schriftlich äußert.

§ 3 Ausnahmen

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind. Ausnahmen von den Anforderungen des § 2 werden zugelassen, wenn überwiegende öffentliche Belange dies erfordern. Ausnahmen werden unter Bedingungen und Auflagen erteilt.

(2) Anträge auf Ausnahmen sind bei der Landeshauptstadt Düsseldorf - Umweltamt einzureichen. Vor und bei der Antragstellung sollten die Antragsteller sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vom Bezirksschornsteinfegermeister (ab 01.01.2013: Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger) beraten lassen.

§ 4 Weitergehende Anforderungen

Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere die 1. BImSchV, die Bauordnung (BauO NRW), die Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) sowie die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung -EnEV) in ihrer jeweils gültigen Fassung, bleiben unberührt, soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Anforderungen enthält. Vorlage 19/ 25/2012 Seite 7 von 10 RSD Vorlage

§ 5 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW (LImschG NRW) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 2 andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,
  2. entgegen § 2 Abs. 3 andere als die vom Hersteller als zulässig benannten Brennstoffe einsetzt,
  3. entgegen § 2 Abs. 4 eine Feuerungsanlage betreibt
  4. entgegen § 2 Abs. 5 die Prüfstandsmessbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  5. eine Einzelraumfeuerungsanlage errichtet oder betreibt, die die im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt.

(2) Entsprechende Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 17 Abs. 3 LImschG NRW mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 6 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 01.05.2032 außer Kraft.

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.

Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung über den Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorfer Festbrennstoffverordnung - FBStVO) nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die ordnungsbehördliche Verordnung über den Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Düsseldorfer Festbrennstoffverordnung - FBStVO) ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Düsseldorf vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Düsseldorf, den 06.06.2012

Dirk Elbers
Oberbürgermeister