Vorläufige Sicherung für das Überschwemmungsgebiet des Rheins im Regierungsbezirk Düsseldorf zwischen Rheinstrom-Kilometer 707 rechtes Ufer und 711,2 linkes Ufer und 857,7 rechtes Ufer und 865,5 linkes Ufer, Auslegung von Kartenmaterial

vom 09. Juni 2011

Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf (Abl. Reg. Ddf.) Nummer 23 vom 16.06.2011
Redaktioneller Stand: Juni 2011

Aufgrund

  • §§ 76 Abs. 3, 78 Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 ( BGBl. I S. 1163)
  • §§ 112 Abs. 4, 113 ff des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung vom 25. Juni 1995 ( GV NRW S. 926/ SGV NW 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 ( GV NRW S. 185)
  • § 4 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11. Dezember 2007 ( SGV NW 282) i.V.m. Nr. 21.61 des Anhangs II, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2010 ( GV NRW S. 700)

wird verfügt:

1. Vorläufige Sicherung

Das Überschwemmungsgebiet des Rheins im Regierungsbezirk Düsseldorf zwischen Rheinstrom- km 707 rechtes Ufer und 711,2 linkes Ufer und 857,7 rechtes Ufer und 865,5 linkes Ufer wird gern. § 76 Abs. 3 WHG, § 112 Abs. 4 LWG. vorläufig gesichert.

2. Räumlicher Geltungsbereich

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat das Überschwemmungsgebiet des Rheins im Regierungsbezirk Düsseldorf zwischen Rheinstrom-km 707 rechtes Ufer und 711,2 linkes Ufer und 857,7 rechtes Ufer und 865,5 linkes Ufer ermittelt.

Die ermittelten Flächen des Überschwemmungsgebietes sind in 2 Karten im Maßstab 1:50.000 eingetragen worden. Das Überschwemmungsgebiet wird durch die in den Karten in blauer Farbe markierten Flächen dargestellt. Das Gewässerbett und seine Ufer (DIN 4049) sind abweichend hiervon nicht Bestandteil des Überschwemmungsgebietes.

Die in den Karten ausgewiesenen Flächen stimmen mit den Flächen überein, die in den ordnungsbehördlichen Verordnungen zur vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes des Rheins im Regierungsbezirk Düsseldorf, in Kraft getreten am 15.06.2007 (Abl. Reg. Ddf. Nr. 2007 S. 226) und zur Verlängerung der Veränderungssperre, in Kraft getreten am 16.06.2010 (Abl. Reg. Ddf. Nr. 2010 S. 237), ausgewiesen worden sind.

3. Schutzbestimmungen

Für das in den Karten dargestellte Überschwemmungsgebiet gelten die Schutzbestimmungen der § 78 WHG, § 113 LWG., wie für ein bereits festgesetztes Überschwemmungsgebiet, entsprechend.

4. Einsichtnahme

Das Kartenmaterial des Überschwemmungsgebietes des Rheins im Regierungsbezirk Düsseldorf liegt bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf, Dezernat 54, Zimmer 411 für die Dauer von zwei Wochen in der Zeit

vom 17.06.2011 bis einschließlich zum 01.07.2011

während der Dienststunden

(montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr)

zur Einsicht für jedermann aus.

Darüber hinaus kann das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet auch im Internetauftritt der Bezirksregierung Düsseldorf eingesehen werden unter:

http://www.brd.nrw.de/umweltschutz/hochwasserschutz/überschwemmungsgebiete.html

Die Bezirksregierung Düsseldorf bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.

Die vorläufige Sicherung tritt einen Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf in Kraft.

Diese Verfügung tritt an die Stelle der ordnungsbehördlichen Verordnungen zur vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes des Rheins im Regierungsbezirk Düsseldorf, in Kraft getreten am 15.06.2007 (Abl. Reg. Ddf. Nr. 2007 S. 226) und zur Verlängerung der Veränderungssperre, in Kraft getreten am 16.06.2010 (Abl. Reg. Ddf. Nr. 2010 S. 237) und ersetzt diese.

Düsseldorf, den 9. Juni 2011

Bezirksregierung Düsseldorf
Obere Wasserbehörde