Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Hundesteuersatzung)
vom 19.12.2023

 
www.duesseldorf.de/bekanntmachungen veröffentlicht 30.12.2023 - Nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51/52 vom 30.12.2023
Redaktioneller Stand: Januar 2024

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 auf Grund des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 2, 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Neufassung der Hundesteuersatzung beschlossen.

§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet Düsseldorf. 

(2) Steuerpflichtig ist die Hundehalterin oder der Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen für Zwecke der persönlichen Lebensführung in ihren beziehungsweise seinen Haushalt aufgenommen hat. Die vorübergehende Abwesenheit von bis zu drei zusammenhängenden Monaten vom Wohnsitz in Düsseldorf hat keinen Einfluss auf die Steuerpflicht.

(3) Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen abgegeben wird.

(4) Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie beziehungsweise er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(5) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Alle im Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. Die Besteuerung aller Hunde eines Haushaltes wird daher über eine gemeinsame Veranlagung vorgenommen.

§ 2 Steuermaßstab und Steuersatz 

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin, einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam

- ein Hund gehalten wird, 96,00 EUR,

- zwei Hunde gehalten werden, je Hund 150,00 EUR,

- drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 180,00 EUR.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer jährlich für das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 3 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (NRW) oder Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW, 

 - 600,00 EUR, wenn ein solcher Hund gehalten wird, 

 - 900,00 EUR pro Hund, wenn zwei solcher Hunde gehalten werden,

 - 1.200,00 EUR pro Hund, wenn drei oder mehr solcher Hunde gehalten werden,

 - 750,00 EUR, wenn ein solcher Hund gemeinsam mit einem oder mehreren Hunden nach Abs. 1 gehalten wird,

 - 1.050,00 EUR pro Hund nach Abs. 2, wenn zwei oder mehrere solcher Hunde gemeinsam mit einem oder mehreren Hunden nach Abs. 1  gehalten werden.

Halterinnen und Haltern gefährlicher Hunde oder von Hunden bestimmter Rassen wird für diese und andere Hunde grundsätzlich keine Befreiung oder Ermäßigung gewährt.

(3) Gefährliche Hunde sind:

  1. Nach § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW:

    American Staffordshire Terrier
    Bullterrier
    Pittbull Terrier
    Staffordshire Bullterrier

    sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
     
  2. Hunde, bei denen die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW festgestellt worden ist.

(4) Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW sind:

Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Dogo Argentino
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastino Espanol
Mastino Napoletano
Rottweiler
Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.

(5) Soweit für Hunde im Sinne der Abs. 3 und 4 durch die zuständige Ordnungsbehörde eine Befreiung nach § 5 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW bzw. § 10 Landeshundegesetz NRW in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW erteilt wurde, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgen.

Die Festsetzung mit dem Steuersatz nach Abs. 1 erfolgt für die Zeit der Befreiung, frühestens aber ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Steueramt eingegangen ist, sofern der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung dem Steueramt vorgelegt wird. Im begründeten Einzelfall kann die Frist auf Antrag verlängert werden.

(6) Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 3 besteht oder für die Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 5 gewährt wird, werden mitgezählt.

§ 3 Steuerfreiheit 

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als drei Monate in der Landeshauptstadt Düsseldorf aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen.

§ 4 Steuerbefreiung 

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

  1. Blindenführhunden.
  2. Hunden, die für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen unbedingt notwendig sind und ausschließlich dazu dienen. Sonst hilflose Personen sind solche, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „Bl“, „Gl“, „aG“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht und höchstens für zwei Hunde gewährt werden.
  3. Hunden, die als Rettungshunde verwendet werden oder den öffentlichen und privaten Rettungs- und Hilfsorganisationen dafür zur Verfügung stehen und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüferinnen oder Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
  4. Hunden, die an Bord von ins Schiffregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden,
  5. Hunden, die aus dem Tierheim in Düsseldorf-Rath, Rüdigerstraße 1 in 40472 Düsseldorf, erstmalig durch die Halterin in ihren beziehungsweise durch den Halter in seinen Haushalt aufgenommen wurden. Die Befreiung gilt jedoch nur für die ersten zwölf Monate.
  6. Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Der Nachweis ist durch die Vorlage eines gültigen Ausweises über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft gemäß Anlage 9 zu §§ 19, 21, 23 der Assistenzhundeverordnung zu führen.

§ 5 Allgemeine Steuerermäßigung 

(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind. Diese Ermäßigung kann für höchstens zwei Hunde gewährt werden.

(2) Die Steuer ist auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 Absatz 1 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen erforderlich sind, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen. Diese Ermäßigung kann für höchstens zwei Hunde gewährt werden.

(3) Die Steuer ist für Hunde nach § 2 Absatz 1 auf ein Viertel des Steuersatzes nach dieser Vorschrift zu ermäßigen, wenn die Hundehalterin Inhaberin beziehungsweise der Hundehalter Inhaber eines Düsselpasses ist. Dies gilt auch für Personen, die einer solchen Person wirtschaftlich gleichstehen. Diese Ermäßigung kann nur für einen Hund gewährt werden. Der Nachweis ist durch die Vorlage eines gültigen Düsselpasses zu erbringen. In den Fällen des Satzes 2 ist die wirtschaftliche Gleichstellung durch aussagekräftige Unterlagen nachzuweisen.

§ 6 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) 

(1) Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist, und entfällt, sobald der Hund auf Grund des Alters oder der Gesundheit des Tieres nicht mehr entsprechend eingesetzt werden kann.

(2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist schriftlich beim Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf zu stellen.

Die Steuervergünstigung wirkt rückwirkend zum Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf eingegangen ist.

Eine darüberhinausgehende rückwirkende Vergünstigung ist ausgeschlossen.

(3) Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung gilt nur für die Hundehalterin oder den Hundehalter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf anzuzeigen.

§ 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1)

  1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Abweichend davon beginnt bei Hunden, deren Halten bereits in Düsseldorf oder einer anderen Gemeinde besteuert ist, die Steuerpflicht mit Beginn des auf die Aufnahme folgenden Monats.
  2. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer ihr beziehungsweise ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht erst mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
  3. Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen nach § 1 Abs. 3 mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde.
  4. In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

(3) Bei Zuzug einer Hundehalterin oder eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug einer Hundehalterin oder eines Hundehalters aus der Landeshauptstadt Düsseldorf endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf Antrag der Steuerschuldnerin oder des Steuerschuldners am 15. Mai als Jahresbetrag entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres und wird dies dem Steueramt rechtzeitig (§ 10 Abs. 2) schriftlich mitgeteilt, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten.

§ 9 Hundesteuermarke 

(1) Das Steueramt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine nummerierte Hundesteuermarke.

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer beziehungsweise seiner Wohnung oder ihres beziehungsweise seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen.

Der Leinenzwang nach § 8 Abs. 1 Düsseldorfer Straßenordnung bleibt davon unberührt.

Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, der Beauftragten oder dem Beauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Bei Verlust der gültigen Hundesteuermarke wird der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Steuermarke gegen Ersatz der Kosten zugesandt.

(4) Die Hundesteuermarke ist Eigentum der Landeshauptstadt Düsseldorf und ist bei einer Abmeldung des Hundes dem Steueramt zurückzuschicken.

§ 10 Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr beziehungsweise ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den des § 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat den Hund innerhalb von vier Wochen, nachdem der Hund verstorben, abgegeben, veräußert, sonst wie abhandengekommen oder die Hundehalterin oder der Hundehalter aus Düsseldorf verzogen ist, beim Steueramt der Landeshauptstadt Düsseldorf schriftlich oder persönlich abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

Eine rückwirkende Abmeldung ist nur mit einem Nachweis über die Umstände, die das Ende der Steuerpflicht begründen, und innerhalb von sechs Monaten nach der Abgabe, dem Tod oder Verlust des Tieres oder dem Wegzug der Hundehalterin oder des Hundehalters möglich.

(3) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Haushaltsmitglieder, insbesondere die Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertretungen, verpflichtet, gegenüber den Beauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf auf Nachfrage über die im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halterin oder Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§12 Abs. 1 Nr. 3 a Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 93 Abgabenordnung). Durch die Erteilung der Auskunft wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

(4) Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 erfolgt durch die Begutachtung einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes der zuständigen Behörde und ist dem Steueramt innerhalb von zwei Wochen durch die Halterin oder den Halter anzuzeigen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NRW 610) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen § 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
  2. als Hundehalterin oder Hundehalter den Meldepflichten nicht nachkommt, ihren oder seinen Hund ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke außerhalb ihrer beziehungsweise seiner Wohnung oder ihres beziehungsweise seines umfriedeten Grundbesitzes umherlaufen lässt, auf Verlangen der Beauftragten oder dem Beauftragten der Landeshauptstadt Düsseldorf die gültige Marke nicht vorzeigt oder andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlichsehen, dem Hund anlegt,
  3. als Beteiligte oder Beteiligter oder andere Person die Auskunftspflichten nach § 93 Abgabenordnung nicht erfüllt,
  4. unrichte Angaben über die Hunderasse tätigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31.12.2023 tritt die Hundesteuersatzung, zuletzt geändert durch Satzung vom 10.10.2017 (Amtliche Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 1 vom 06.01.2018), außer Kraft.