Allgemeinverfügung
Mitführ-und Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 in der Düsseldorfer Altstadt an Silvester 2024/2025

 
https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht am 09.11.2024 - Nachrichtlich Ddf. Amtsblatt Nr. 44/45 vom 09.11.2024
Redaktioneller Stand: November 2024


Gemäß § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erlässt der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Düsseldorf für Silvester 2024 und Neujahr 2025 folgende

Allgemeinverfügung

1. Mitführ- und Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2

Im Zeitraum von

  • Dienstag, 31. Dezember 2024 (Silvester) 20:00 Uhr
    bis
  • Mittwoch, 1. Januar 2025 (Neujahr), 6:00 Uhr

ist das Mitführen und die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 b des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen in dem aus der als Anlage beigefügten Karte ersichtlichen Bereich untersagt. Die Karte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.

Nachrichtlich wird der Geltungsbereich umschrieben als das Gebiet zwischen Emilie-Schneider-Platz, Altestadt, Ratinger Straße, Heinrich-Heine-Allee (westliche Seite zwischen der Ratinger Straße und der Flinger Straße einschließlich des gesamten Mittelstreifens), nördliche Seite der Flinger Straße, an der Kreuzung zur Marktstraße diagonal nach Südwesten zum Kreuzungsbereich Rheinstraße/Berger Straße wechselnd, südliche Seite der Rheinstraße, Akademiestraße (östliche Seite), Hafenstraße (nord-westliche Seite), Schulstraße (nördliche Seite), Rathausufer (östliche Seite), Mannesmannufer (östliche Seite), Thomasstraße (nördliche Seite einschließlich der Freifläche nördlich der Thomasstraße) bis zur Berger Allee (östliche Seite), von dort entlang der südlichen Seite der Thomasstraße zurück zum Mannesmannufer, diesem südlich folgend bis zum Johannes-Rau-Platz (nördliche Seite), Horionplatz (östliche Seite), Neusser Straße (westliche Seite), Hubertusstraße (nördliche Seite), dort nordwestlich entlang zum Parlamentsufer, von dort weiter nördlich der westlichen Seite des Unteren Rheinwerft folgend bis zum Emilie-Schneider-Platz.

2. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Eine etwa eingelegte Klage hat daher keine aufschiebende Wirkung.

3. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 Satz 3 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Sachverhalt

Diese Verfügung beruht auf folgendem Sachverhalt: Die Düsseldorfer Altstadt mit ihren engen Gassen, dem Burgplatz und der Rheinuferpromenade ist zum Jahreswechsel traditionell Anziehungspunkt für viele tausend Menschen, die dort das Neue Jahr begrüßen wollen.
Nach Feststellungen von Feuerwehr und Polizei vor der erstmaligen Anordnung eines Verbotes zum Jahreswechsel 2016/2017 wurden dabei auf den öffentlichen Verkehrsflächen in großen Zahlen Feuerwerkskörper abgebrannt, die rechtlich als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 einzuordnen sind. Für eine sichere Benutzung dieser Feuerwerkskörper sind Sicherheitsabstände von üblicherweise acht Metern Radius vorgeschrieben, die von Personen frei sein und bleiben müssen. Diese Sicherheitsabstände wurden in großer Zahl nicht eingehalten.
Des Weiteren wurden Raketen gezündet, obwohl aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse und der großen Personenzahlen namentlich auf dem Burgplatz damit zu rechnen war, dass die abstürzenden Reste (Holzstangen) Personen treffen und verletzen würden. Derart hervorgerufene Kopfplatzwunden wurden von den Rettungsdiensten zum Jahreswechsel 2015/2016 als relativ hoher Anteil unter den insgesamt 28 Hilfeleistungen bzw. Krankenhaustransporten des zur Silvesternacht am Burgplatz stationierten Rettungs- und Sanitätsdienstes erfasst.
Darüber hinaus wurden Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt und Rettungsdiensten in einer Vielzahl von Fällen – häufig aus Personengruppen oder Menschenmengen heraus - mit Feuerwerkskörpern beworfen oder beschossen und dadurch in der Gesundheit gefährdet und in der Arbeit behindert.
Neben pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 wurden auch pyrotechnische Gegenstände verwendet, die in Deutschland nicht zugelassen sind.

Vor diesem Hintergrund wurde zum Jahreswechsel 2016/2017 erstmalig eine vergleichbare Allgemeinverfügung erlassen. Aufgrund der positiven Resonanz wurde zu den Jahreswechseln 2017/2018, 2018/2019, 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024 an dem Verbot des Abbrennens bzw. Zünden von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 festgehalten.
Durch diese Maßnahme konnten Verletzungen durch Feuerwerkskörper drastisch reduziert und exzessive Auswirkungen vermieden werden.

Begründung

Zum Mitführ-und Verwendungsverbot

Gemäß §§ 1, 3, 4 und 5 OBG bin ich die für die getroffene Anordnung zuständige Behörde. Die Maßnahme dient der Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und ist damit nach § 14 Absatz 1 OBG zulässig.
Bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass zum Jahreswechsel 2024/2025 zahlreiche Personen die Düsseldorfer Altstadt aufsuchen werden und dort auf öffentlichen Verkehrsflächen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 verwenden werden, obwohl sie aufgrund der dichten Bebauung und der großen Menschenmengen weder die erforderlichen Sicherheitsabstände von Personen freihalten können, noch gewährleisten können, dass keine Personen von Querschlägern oder den Resten abgebrannter Raketen getroffen werden.

Nach den Erfahrungen der früheren Jahre ist zudem mit der Verwendung nicht zugelassener Feuerwerkskörper unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu rechnen.
Schließlich ist nach den Erfahrungen früherer Jahre auch damit zu rechnen, dass in nicht geringer Zahl pyrotechnische Gegenstände gezielt gegen Personen – insbesondere Einsatzkräfte – gerichtet werden.
Dieses Verhalten verursacht erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Feiernden wie Einsatzkräften. Erheblich ist auch die Gefährdung der Funktionsfähigkeit staatlicher Organe in Gestalt von Polizei und Rettungsdiensten, die durch einen »Beschuss« ihrer Kräfte mit Feuerwerkskörpern unmittelbar in ihrer Einsatzfähigkeit und Aufgabenerledigung beeinträchtigt werden. Im Rahmen des mir eingeräumten Ermessens habe ich mich daher zu dieser Verfügung entschlossen.

Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Personen, die sich in dem bezeichneten Bereich aufhalten und pyrotechnische Gegenstände im Sinne dieser Verfügung mit sich führen bzw. verwenden wollen.

Das Verbot ist geeignet, um die beschriebenen Gefahren abzuwehren.
Deutlich ist das an der gleichartigen Allgemeinverfügung der letzten fünf Jahre zu erkennen, auf Grund derer die Zahl der durch Verletzungen von Feuerwerkskörpern behandelten Personen im Erste-Hilfe-Bereich auf Null gesunken ist.
Ein geeignetes milderes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes besteht nicht:
Aufklärungsmaßnahmen gegenüber den Besucherinnen und Besuchern sind nicht erfolgversprechend, zumal nach den Erfahrungen der Vorjahre ein nennenswerter Anteil seinen Wohnsitz nicht in Düsseldorf hat und sich teilweise auch erst spontan zum Besuch der Stadt entschließt. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 sind die erforderlichen standardisierten und leicht verständlichen Informationen über die Sicherheitsabstände regelmäßig Gegenstand der entsprechenden Bedienungsanleitungen. Diese werden von den Betroffenen erst gar nicht zur Kenntnis genommen oder bewusst missachtet.
Bei Personen, die sich nicht zugelassene Feuerwerkskörper beschaffen, oder die Feuerwerkskörper gegen Personen richten, ist aufgrund der i.d.R. zumindest bedingt vorsätzlichen Begehungsform anzunehmen, dass sie Gesundheitsgefahren für sich und andere billigend in Kauf nehmen.

Mittel des Strafrechts oder des Ordnungswidrigkeitenrechts sind nicht geeignet, die in der konkreten Situation zu befürchtenden Gesundheitsschäden zu verhindern. Sie waren auch bislang schon grundsätzlich möglich, haben aber keine erkennbare Wirkung gehabt. Wesentliche Ursache dafür ist der Umstand, dass eine konkrete Zuordnung einzelner Feuerwerkskörper zu identifizierten Personen unter den Bedingungen der Silvesternacht mit Dunkelheit und hohen Personendichten weder für die Geschädigten noch für sonstige Zeugen oder die Einsatzkräfte möglich ist.

Die Verfügung richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Bereich zum Jahreswechsel mit Feuerwerkskörpern betreten wollen und damit auch an sog. Nichtstörer im Sinne des § 19 OBG, etwa wenn diese Personen den Bereich unter Mitführung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 nur passieren wollen und/oder für das Abbrennen ihrer zugelassenen Feuerwerkskörper – abweichend von den o. a. Annahmen – ausnahmsweise doch über eine Fläche verfügen, auf der sie die bestimmungsgemäße Verwendung gewährleisten können. Die Inanspruchnahme der Nichtstörer ist jedoch gem. § 19 OBG zulässig. Die Maßnahme dient der Abwehr der oben bezeichneten erheblichen Gefahr, nämlich dem Schutz von Leben und Gesundheit sowohl der Besucherinnen und Besucher als auch der eingesetzten Kräfte von Sicherheitsbehörden und Rettungsdiensten. Diese Gefahr ist auch gegenwärtig, da mit ihrem Eintritt bei ungehindertem Ablauf der Geschehnisse in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist.
Maßnahmen gegen Störer oder durch eigene Maßnahmen der Ordnungsbehörde sind nicht rechtzeitig möglich: Ist ein Feuerwerkskörper erst einmal missbräuchlich gezündet, so ist es i. d. R. zu spät für sichernde Maßnahmen zum Schutz der oben genannten Rechtsgüter. Die missbräuchliche Verwendung von Feuerwerkskörpern erfolgte in früheren Jahren zudem im Schutz der Dunkelheit und vielfach aus großen Personengruppen heraus, so dass die entsprechenden Störer nicht rechtzeitig vor dem Schadenseintritt erkannt werden können.
Für die in Anspruch genommenen Personen ergeben sich aus dem Mitführungs- und Abbrennverbot keine eigene Gefährdung und keine Verletzung höherwertiger Pflichten.

In zeitlicher und räumlicher Hinsicht ist die Maßnahme auf das erforderliche Maß beschränkt.

Der Zeitraum des Mitführungs- und Verwendungsverbotes wurde aufgrund der polizeilichen Erfahrungen der vergangenen Jahre bestimmt: Im Laufe der späteren Abendstunden steigt die Zahl der Personen an, die sich im Geltungsbereich des Verbotes auf öffentlichen Flächen aufhalten und den Jahreswechsel auf der Straße feiern möchten. Diese verbleiben dort in großer Zahl bis etwa ein Uhr. Nachfolgend sinken die Besucherzahlen zwar erheblich, es verbleiben aber immer noch viele Menschen bis in die frühen Morgenstunden auf den Straßen und Plätzen – teilweise abhängig von der Wetterlage. Diese Personen waren in vergangenen Jahren zu einem großen Anteil erheblich alkoholisiert.
Mit einem Beginn des Verbotes erst um 20:00 Uhr wird es den Bewohnerinnen und Bewohnern der fraglichen Bereiche zugleich ermöglicht, Gäste zu empfangen und mit ihnen auf privaten Flächen das mitgebrachte Feuerwerk abzubrennen. Andererseits werden sie auch nicht nennenswert darin eingeschränkt, Silvesterfeiern außerhalb der Verbotszone zu besuchen und dazu eigenes Feuerwerk mitzubringen.
Ein früheres Ende des Verbotes kommt nicht in Betracht, obwohl die Personenzahlen erfahrungsgemäß ab etwa ein Uhr sinken: Die verbleibenden Personen sind aufgrund ihrer Alkoholisierung wegen des damit abnehmenden Reaktionsvermögens zum einen stärker gefährdet, zum anderen erhöht die alkoholbedingte Enthemmung zugleich die Neigung zu einem bestimmungswidrigen Gebrauch von Feuerwerkskörpern.

Räumlich wurde der Geltungsbereich auf der Grundlage der Berichte von Polizei und Feuerwehr bestimmt und im Hinblick auf die Erfahrungen des Vorjahres im Bereich des Unteren Rheinwerfts übernommen. In dem umschriebenen Bereich können bereits aufgrund der örtlichen Verhältnisse in schmalen Gassen die sprengstoffrechtlichen Sicherheitsabstände kaum oder gar nicht eingehalten werden. So sind im fraglichen Bereich zahlreiche Straßen und Gassen weniger als acht Meter breit.
Darüber hinaus ist dort in der Silvesternacht mit Personenzahlen und -dichten zu rechnen, die eine zulassungskonforme Verwendung von Feuerwerkskörpern unmöglich machen. Letzteres gilt auch für die größeren Freiflächen innerhalb des Bereiches wie etwa den Burgplatz, den Marktplatz, die Rheinuferpromenade und das Untere Rheinwerft und das Mannesmannufer sowie Johannes-Rau-Platz, Apollo-Wiese und die Bereiche unter und auf der Rheinkniebrücke. Diese würden zwar flächenmäßig u. U. das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zulassen, sie werden aber speziell zum Jahreswechsel von einer solchen Vielzahl von Personen aufgesucht, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 auch dort nicht ohne Gefahren für Verwenderinnen und Verwender sowie Dritte abgebrannt werden können. Angesichts der hohen Personenzahlen kommt die Herausnahme einzelner, zuletzt schwächer frequentierter Flächen wie etwa des Marktplatzes aus dem Geltungsbereich nicht in Betracht, weil Verdrängungseffekte aus den umliegenden gesperrten Bereichen sicher zu erwarten wären.

Das Verbot ist auch angemessen. Mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände unter Missachtung der Sicherheitsabstände wird die Grenze von der Belästigung zur Gefährdung von Menschen im Einwirkungsbereich der Gegenstände überschritten. Sie ist deshalb bereits unzulässig und stellt für die Adressaten keine neue Belastung dar.
Die Verbringung und Verwendung nicht zugelassener Feuerwerkskörper ist gem. § 5 Abs. 1 SprengG generell unzulässig, gleiches gilt für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen höherer Kategorien ohne die jeweils vorgeschriebene Erlaubnis.
Die zusätzliche Belastung durch diese Verfügung besteht darin, dass bereits das Mitführen an sich zugelassener Feuerwerkskörper in dem fraglichen Bereich untersagt wird, sowie das Abbrennen auf öffentlichen Flächen, die sich im Einzelfall doch als geeignet im Sinne des Sprengstoffrechts erweisen könnten. Der damit verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist jedoch als gering zu bewerten.
Festzuhalten ist zunächst, dass die Maßnahme auf Feuerwerkskörper der Kategorie F2 beschränkt ist, so dass die weniger problematischen Feuerwerkskörper der Kategorie F1 ohne weiteres mitgeführt und benutzt werden dürfen. Der Umgang und insbesondere das Verwenden von Feuerwerkskörpern der weiteren Kategorien sind nur besonders sachkundigen Personen gestattet und damit grundsätzlich verboten. Anhaltspunkte dafür, dass Verstöße durch besonders berechtigte Personenkreise begangen würden, haben sich nicht ergeben.
Soweit Feuerwerkskörper von anderen Orten im Stadtgebiet an andere Orte verbracht werden sollen, sind dazu aufgrund der beschränkten Größe und überwiegend nur für Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Radfahrerinnen und Radfahrer passierbaren Verbotszone ggf. Umwege erforderlich, die fußläufig im Vergleich zu einem direkten Durchqueren der Verbotszone nur unwesentlich länger sind.
Den Belangen der Bewohnerinnen und Bewohner des Gebietes, die andernorts Feuerwerkskörper gerade der Kategorie F2 zünden möchten, wird durch die zeitliche Begrenzung Rechnung getragen, im Übrigen ist es ihnen zuzumuten, pyrotechnische Gegenstände ggf. an geeigneten Orten außerhalb der Verbotszone zu verwahren.
Personen, die über geeignete Abbrennflächen auf Privatgrundstücken verfügen, steht es frei, ihre Feuerwerkskörper schon vor Beginn des Verbotszeitraumes dorthin zu verbringen und dann dort zu verwenden.
Ob Flächen auf öffentlichen Verkehrsflächen bei hinreichender Größe geeignete Abbrennplätze für derartige Feuerwerkskörper sein können, kann hier offenbleiben: Sollten einzelne Feiernde derartige Flächen tatsächlich gezielt und planmäßig aufsuchen wollen, dann ist aufgrund des bestehenden Gemeingebrauchs höchst ungewiss, ob gerade sie diese Flächen zum gewünschten Zeitpunkt überhaupt nutzen können. Sie müssen also ohnehin damit rechnen, dass es ihnen nicht möglich sein könnte, das Feuerwerk innerhalb des fraglichen Bereiches abbrennen zu können.
Mittelbar könnte das Verbot auch Verkaufsstellen von Feuerwerkskörpern im Geltungsbereich beeinträchtigen, da potentielle Kundinnen und Kunden etwa nach 20:00 Uhr gekaufte Feuerwerkskörper nicht mehr aus dem Geltungsbereich hinaus verbringen können. Im Geltungsbereich ansässige Betriebe, konnten sich durch die gängige Praxis der letzten Jahre bereits auf die geltende Rechtsgrundlage – einschließlich dieses Verbots - einstellen, gleiches gilt für mögliche neu ansässige Betriebe. Eine weitergehende Erhaltung möglicher Verkaufschancen ist angesichts der gefährdeten Rechtsgüter nicht geboten.

Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung meiner Verfügung ist gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse geboten. Ein gegen diese Verfügung eingelegter Rechtsbehelf entfaltet somit keine aufschiebende Wirkung.
Angesichts der Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit kann der Ausgang eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden. Das private Interesse am Abbrennen von Feuerwerk im öffentlichen Bereich sowie am Transport von Feuerwerkskörpern in dem gesperrten Bereich muss dabei zurückstehen.
Das Interesse des Einzelnen an einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist in dieser Situation geringer zu gewichten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) zu erheben.

Die vorstehende Allgemeinverfügung wird hiermit bekannt gemacht.

Düsseldorf, 28. Oktober 2024

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Christian Zaum
Beigeordneter