Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Düsseldorfer Straßenordnung)
vom 04. Oktober 2006
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 42 vom 21.10.2006 |
Redaktioneller Stand: März 2007 |
Aufgrund des § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) wird von der Landeshauptstadt Düsseldorf als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Düsseldorf vom 21. September 2006 für das Stadtgebiet der Stadt Düsseldorf folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen, außerdem Anlagen des öffentlichen Personen-Nahverkehrs (ÖPNV) und U-Bahnanlagen.
Zu den Straßen gehören insbesondere
- Fahrbahnen, Parkflächen, Rad- und Gehwege, Seitenstreifen und Böschungen unter Einschluss des Luftraumes über dem Straßenprofil,
- Brücken, Tunnel, Fußgängerunterführungen, Dämme, Gräben, Stützmauern.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Friedhöfe, Kinderspielplätze, Bolzplätze, Freizeitanlagen, Wälder, Anpflanzungen und Uferzonen.
Die in den Anlagen im Zusammenhang mit dem Bau, der Unterhaltung und der Überwachung der Verkehrssicherungspflicht zusammenhängenden Aufgaben der Stadt Düsseldorf werden als Pflichten des öffentlichen Rechts wahrgenommen.
Die Stadt Düsseldorf ist nicht verpflichtet, Wege und Plätze in den Anlagen zu beleuchten und eine Schnee- und Eisbeseitigung durchzuführen.
(3) Der Sperrbezirk im Sinne dieser Verordnung wird gemäß der Rechtsverordnung der Bezirksregierung Düsseldorf zur Bekämpfung der Prostitution und des Schutzes der Jugend und des öffentlichen Anstandes vom 22.02.1974 durch folgende Straßen bzw. Plätze begrenzt und schließt diese ein : Haroldstraße, Kavalleriestraße, Wasserstraße, Reichsstraße, Herzogstraße, Hüttenstraße, Helmholtzstraße, Bunsenstraße, Gustav-Poensgen-Straße, Mintropplatz einschließlich Unterführung Ellerstraße, Ellerstraße, Höhenstraße, Sonnenstraße, Bahndamm der Bundesbahn bis zur Eisenbahnunterführung, ausgenommen die Straße Hinter dem Bahndamm, Harkortstraße, Graf-Adolf-Straße, Konrad-Adenauer-Platz einschließlich Hauptbahnhof, Worringer Straße, Worringer Platz, Kölner Straße, Pempelforter Straße, Vagedesstraße, Prinz-Georg-Straße, Jacobistraße, Jägerhofstraße, Kaiserstraße, Fischerstraße, Klever Straße, Cecilienallee, Hofgartenufer, Schloßufer, Mannesmannufer.
§ 2 Verunreinigungen
(1) Straßen und Anlagen und deren Ausstattung, insbesondere Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Denkmäler, Wände, Einfriedungen, Bauzäune, Schilder, Masten, Bänke und Pflanzschalen dürfen nicht beschmutzt, beschmiert, beklebt, bemalt oder besprüht werden.
(2) Auf Straßen und in Anlagen ist das Wegwerfen von Abfällen (z. B. Pappteller, Kunststoffbecher, Blechdosen, Zigarettenschachteln, Zeitungen) verboten.
(3) Das Füttern wildlebender Tiere ist nur an besonders gekennzeichneten Futterplätzen gestattet.
(4) In städtische Papierkörbe dürfen keine Haus- oder Gewerbeabfälle gefüllt werden. Sammelbehälter für Altglas, Altpapier o. ä. dürfen nur mit den für den Sammelzweck vorgesehenen Materialien gefüllt werden.
(5) Wer Waren zum sofortigen Verzehr verkauft, muß ausreichende Abfallbehälterkapazitäten aufstellen. Außerdem muß er im Umkreis von 50 m um die Verkaufsstelle alle Rückstände der von ihm verkauften Waren beseitigen.
§ 3 Schutz der ÖPNV-Anlagen
(1) Die Anlagen des ÖPNV einschließlich U-Bahnanlagen und damit verbundene Fußgängerunterführungen dürfen nur im Rahmen ihrer Bestimmung für öffentliche Verkehrszwecke benutzt werden.
(2) Untersagt ist jedes Verhalten, das dieser Zweckbestimmung widerspricht, insbesondere
- das unbefugte oder mißbräuchliche Benutzen oder Betätigen von Betriebseinrichtungen (z. B. Fahrtreppen, Fernsprecher, Feuerlöscher-, Notruf- und Signalanlagen, Beleuchtungseinrichtungen, Verkaufsautomaten, Entwerter) und ihre Beschädigung oder Verunreinigung,
- das Benutzen der Anlagen als Ruhe-, Spiel- oder Lagerplatz, sofern nicht ausdrücklich erlaubt, sowie der Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln,
- das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art außerhalb dafür genehmigter Läden und Verkaufseinrichtungen sowie jede Werbung außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen und Einrichtungen,
- in unterirdischen ÖPNV-Anlagen das Betreten von als gesperrt gekennzeichneten Bereichen, das Überschreiten der Gleise sowie das Rauchen.
§ 4 Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile
(1) Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen und das Ölwechseln ist auf Straßen und in Anlagen nicht erlaubt. Das gilt nicht für Reparaturarbeiten, die wegen plötzlicher Störungen erforderlich sind.
(2) Auf der Straße stehende Wohnwagen oder Wohnmobile dürfen nicht als Unterkunft genutzt werden.
§ 5 Benutzung der Anlagen
(1) In Anlagen ist das Radfahren außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege verboten. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr dürfen auch andere Wege benutzen. Mit Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Anlagen nicht befahren werden. Auch das Parken ist hier unzulässig.
(2) Auf allen Rasenflächen außerhalb der Friedhöfe kann gespielt werden. Neu eingesäte oder besonders gekennzeichnete Flächen sowie Blumenbeete und Strauchpflanzungen dürfen nicht betreten werden.
(3) In Anlagen sind Baden, Zelten und Lagern nur an dafür freigegebenen Stellen erlaubt; gewerbliche Betätigung ist untersagt.
(4) Der Aufenthalt auf Kinderspielplätzen ist nur Kindern und Jugendlichen bis zur jeweils freigegebenen Altersgrenze und deren Begleitung erlaubt.
(5) Tiere dürfen nicht auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und Friedhöfe mitgenommen werden.
(6) Öffentlich zugängliche Eisflächen dürfen nur an den gekennzeichneten Zugängen und nur dann betreten werden, wenn sie freigegeben sind.
§ 6 Störendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen
Auf Straßen und in Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere
- aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen),
- Lagern in Personengruppen (wenn sich diese an denselben Orten regelmäßig ansammeln und dabei Passanten bei der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Rahmen des Gemeingebrauchs behindern),
- Störungen in Verbindung mit Alkoholgenuss (z. B. Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch Herumliegenlassen von Flaschen oder Gläsern),
- Verrichtung der Notdurft,
- Nächtigen, insbesondere auf Bänken und Stühlen sowie das Umstellen von Bänken und Stühlen zu diesem Zweck,
- Lärmen.
§ 3 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG - vom 18. 03. 1975 (GV NW S. 232/SGV NW 7129) bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Verhalten im Sperrbezirk
Im Sperrbezirk ist es untersagt, zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren.
§ 8 Hunde
(1) In Grünanlagen, Freizeitanlagen, Wäldern und Fußgängerbereichen (einschließlich auf dem Konrad-Adenauer-Platz und dem Bertha-von-Suttner-Platz) dürfen Hunde nur angeleint und auf Wegen geführt werden. § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Wer einen Hund ausführt, muß dafür sorgen, daß dieser Straßen und Anlagen nicht verunreinigt und Passanten nicht belästigt. Bei Verunreinigungen ist der Hundeführer außerdem zur sofortigen Säuberung verpflichtet.
§ 9 Religiöse Veranstaltungen, Schulunterricht, Krankenhäuser
(1) Es ist unzulässig, religiöse Veranstaltungen aller Art, den Unterricht an Schulen und die Ruhe in Krankenhäusern und Altenheimen durch Musik, Gesang oder vermeidbaren Lärm zu stören.
(2) Besucher religiöser Veranstaltungen dürfen beim Zutritt zu den Veranstaltungsräumen nicht behindert werden.
§ 10 Gefahrenabwehr
(1) Gegenstände, die auf Straßen oder Anlagen herabfallen können und dadurch Personen gefährden, sind zu sichern. Ist dies nicht möglich, so sind die Gegenstände unverzüglich zu entfernen. Der gefährdete Teil der Straße oder Anlage ist abzusperren und bei Dunkelheit oder schlechter Witterung durch gelbes Licht zu kennzeichnen.
(2) Die Pflicht zur Absicherung, Entfernung oder Kenntlichmachung besteht auch, wenn der Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr auf Straßen oder in Anlagen durch Hindernisse, offene Schächte oder ähnliches gefährdet wird.
(3) Es ist untersagt, an Straßen, Häuserfronten oder Grundstücksgrenzen Stacheldraht oder sonstige gefährliche Gegenstände anzubringen oder zu belassen, sofern hierdurch Personen oder Sachen gefährdet werden können.
(4) Leitungen, Schriftbänder, Lichterketten, Girlanden, Antennen, Fahnen oder ähnliche Gegenstände dürfen den Straßenverkehr nicht stören oder gefährden. Der Abstand zwischen ihrer Unterkante und dem Boden muß mindestens 2,50 m betragen. Ihre Anbringung über Straßen und Anlagen bedarf - Fahnen ausgenommen - einer Erlaubnis des Amtes für Verkehrsmanagement.
(5) Bei Aufzügen dürfen Pechfackeln nicht mitgeführt werden. Wachsfackeln dürfen nur mit Erlaubnis des Ordnungsamtes benutzt werden.
(6) Auf Straßen und in Anlagen dürfen keine Giftstoffe gegen Ratten und andere Tiere ausgelegt werden; die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen werden ausschließlich von den zuständigen städtischen Stellen veranlaßt.
§ 11 Frischer Anstrich, Reinigungsarbeiten
(1) Auf Straßen und in Anlagen sind frisch gestrichene Gegenstände zum Schutz der Passanten durch auffallende Hinweisschilder zu kennzeichnen.
(2) Das Reinigen von Gegenständen (wie z. B. das Ausschütteln von Betten und Teppichen) ist auf Straßen und aus unmittelbar an Straßen gelegenen Gebäudeteilen untersagt.
Unzulässig ist auch
- das Ausschütten jeglicher Schmutzwässer,
- das Ablassen und Ausschütten von Säure, Öl, Benzin, Benzol oder sonstigen wassergefährdenden flüssigen oder schlammigen Stoffen,
in den Straßen, soweit die unter Ziffer 1 und 2 genannten Stoffe in die öffentliche Kanalisation oder das Erdreich gelangen können.
§ 12 Werbe- und Informationsmaterial
(1) Wer in Straßen oder Anlagen Schriften, Flugblätter, Plakate oder sonstiges Informationsmaterial verteilen oder anschlagen will, bedarf einer Erlaubnis des Ordnungsamtes.
(2) Für das Verteilen von Schriften oder Flugblättern mit politischem oder religiösem Inhalt ist eine Erlaubnis nicht erforderlich. Auch in diesen Fällen besteht jedoch die Verpflichtung nach Abs. 3.
(3) Wer Werbematerial (Zeitschriften, Prospekte, Flugblätter oder sonstiges Informationsmaterial) verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreinigung auf Straßen und in Anlagen sofort zu beseitigen und insbesondere sein von Passanten in einem Umkreis von 100 m weggeworfenes Werbematerial unverzüglich wieder einzusammeln. Das Ablegen von Werbematerial auf Straßen und in Anlagen ist untersagt.
§ 13 Hausnummern, Hinweise auf Grundstücken
(1) Jeder Hauseigentümer hat die zutreffende Hausnummer so anzubringen bzw. anbringen zu lassen, daß diese von der Straße aus einwandfrei lesbar ist. Wenn sich die Nummer eines Gebäudes ändert, ist die alte Nummer noch ein Jahr lang an dem Gebäude zu belassen und so als ungültig zu kennzeichnen, daß sie lesbar bleibt.
(2) Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte, muß gestatten, daß Hinweiszeichen oder Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, auf seinem Grundstück jederzeit sichtbar angebracht oder aufgestellt werden.
§ 14 Befreiung
Von den Bestimmungen dieser Verordnung kann in begründeten Fällen auf Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 15 Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Abs. 1 Straßen und Anlagen und deren Ausstattung beschmutzt, beschmiert, beklebt, bemalt oder besprüht oder die Beseitigung der Verunreinigung nicht vornimmt,
- entgegen § 2 Abs. 2 Abfälle auf Straßen und in Anlagen wegwirft,
- entgegen § 2 Abs. 3 wildlebende Tiere außerhalb besonders gekennzeichneter Futterplätze füttert,
- entgegen § 2 Abs. 4 städtische Papierkörbe oder Sammelbehälter zweckwidrig benutzt,
- entgegen § 2 Abs. 5 die vorgeschriebenen Abfallbehälter nicht aufstellt oder nicht regelmäßig entleert sowie die Beseitigung der Rückstände nicht vornimmt,
- entgegen § 3 Abs. 1 Anlagen des ÖPNV außerhalb ihrer Zweckbestimmung benutzt,
- entgegen § 3 Abs. 2 Betriebseinrichtungen mißbraucht, beschädigt oder verunreinigt, die Anlagen zu den genannten verkehrsfremden Zwecken benutzt, unerlaubt Waren oder Dienstleistungen anbietet oder wirbt sowie gesperrte Bereiche oder Gleisanlagen betritt oder raucht,
- entgegen § 4 Abs. 1 Kraftfahrzeuge auf Straßen und Anlagen wäscht oder repariert sowie Öl wechselt,
- entgegen § 4 Abs. 2 auf Straßen stehende Wohnmobile oder Wohnwagen als Unterkunft nutzt,
- entgegen § 5 Abs. 1 in Anlagen außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege radfährt oder das Verbot des Befahrens und Parkens mit Kraftfahrzeugen mißachtet,
- entgegen § 5 Abs. 2 auf Rasenflächen innerhalb von Friedhöfen spielt oder das Verbot des Betretens von neu eingesäten oder besonders gekennzeichneten Flächen sowie Brunnenbeeten und Strauchpflanzungen nicht beachtet,
- entgegen § 5 Abs. 3 an nicht dafür freigegebenen Stellen badet, zeltet und lagert oder gewerbliche Betätigung betreibt,
- entgegen § 5 Abs. 4 die vorgeschriebenen Altersgrenzen mißachtet,
- entgegen § 5 Abs. 5 das Verbot der Mitnahme von Tieren auf Kinderspielplätze, Bolzplätze und Friedhöfe mißachtet,
- entgegen § 5 Abs. 6 Eisflächen außerhalb der gekennzeichneten Zugänge oder nicht freigegebene Eisflächen betritt,
- entgegen § 6 auf Straßen und Anlagen andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt, z. B. durch aggressives Betteln, Lagern und/oder störenden Alkoholgenuss, Verrichten der Notdurft, Nächtigen, Lärmen,
- entgegen § 7 im Sperrbezirk Kontakt zu Prostituierten zur Vereinbarung sexueller Handlungen gegen Entgelt aufnimmt,
- entgegen § 8 als Halter oder Führer eines Hundes gegen die Anleinpflicht verstößt, Hunde außerhalb der zugelassenen Wege führt, die Belästigung von Passanten oder Verunreinigungen zuläßt und diese nicht sofort beseitigt,
- entgegen § 9 Abs. 1 durch Musik, Gesang und vermeidbaren Lärm religiöse Veranstaltungen aller Art, den Schulunterricht und die Ruhe in Krankenhäusern und Altenheimen stört,
- entgegen § 9 Abs. 2 Besucher religiöser Veranstaltungen beim Zutritt zu den Veranstaltungsräumen behindert,
- entgegen § 10 Abs. 1 und Abs. 2 vorgeschriebene Sicherungs- und Kennzeichnungsmaßnahmen nicht durchführt,
- entgegen § 10 Abs. 3 Personen oder Sachen gefährdet,
- entgegen § 10 Abs. 4 den Straßenverkehr stört oder gefährdet, den erforderlichen Abstand nicht einhält oder die Anbringung ohne Erlaubnis des Amtes für Verkehrsmanagement vornimmt,
- entgegen § 10 Abs. 5 verbotswidrig Pechfackeln mitführt bzw. Wachsfackeln ohne Erlaubnis des Ordnungsamtes benutzt,
- entgegen § 10 Abs. 6 Giftstoffe gegen Ratten und andere Tiere auf Straßen und in Anlagen auslegt,
- entgegen § 11 erforderliche Hinweise unterläßt bzw. Verkehrsflächen und Anlagen verunreinigt oder zuläßt, dass die unter Ziffer 1 und 2 genannten Stoffe in die öffentliche Kanalisation oder das Erdreich gelangen,
- entgegen § 12 Abs. 1 ohne Erlaubnis des Ordnungsamtes Werbe- und Informationsmaterial verteilt oder anschlägt,
- entgegen § 12 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt oder Werbematerial nicht wieder einsammelt oder Werbematerial auf Straßen und in Anlagen ablegt,
- die in § 13 getroffenen Bestimmungen über das Anbringen von Hausnummern und über die Umnumerierungen sowie die Hinweise auf Grundstücke nicht beachtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. 02. 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01. 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. 12. 2026