Gebührensatzung über die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Feuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf
vom 15. Dezember 2005
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Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 50 / 51 vom 24.12.2005 |
Redaktioneller Stand: Januar 2020 |
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 15.12.2005 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Rettungsdienst als öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Düsseldorf, Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz (Amt 37) übernimmt als Trägerin des Rettungsdienstes die ihr nach dem Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW - vom 24. November 1992 (GV NRW S. 458/SGV NRW 215) obliegenden Aufgaben, insbesondere die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports. Beide Aufgabenbereiche bilden eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr.
- Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankhaus zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung von Erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose - und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
- Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern.
- Notfallpatientinnen und Notfallpatienten haben Vorrang.
(2) Neben diesen Aufgaben nach Abs. 1 können Blutkonserven-, Medikamenten- und Organtransporte sowie auf Anforderung die vorsorgliche Bereitstellung von Krankenkraftwagen übernommen werden.
(3) Der Rettungsdienst wird mit Unterstützung freiwilliger Hilfsorganisationen als öffentliche Einrichtung betrieben.
§ 2 Einsatzleitstelle
Der Einsatz der Notarzteinsatzfahrzeuge, Rettungswagen oder Krankentransportwagen ist bei der Einsatzleitstelle des Amtes 37 zu beantragen. Dabei ist anzugeben, ob die/der zu Befördernde an einer ansteckenden Erkrankung leidet.
(2) Die Entscheidung über den Einsatz von Notarzteinsatzfahrzeugen, Rettungswagen oder Krankentransportwagen trifft die Leitstelle für den Rettungsdienst entsprechend der Anforderung des Besteller/ der Bestellerin und nach pflichtgemäßer Prüfung.
§ 3 Beförderung außerhalb der Stadtgrenzen
Eine Verpflichtung zur Beförderung außerhalb der Stadtgrenzen besteht außer in Notfällen nicht. Derartige Transporte können nur durchgeführt werden, wenn die dienstlichen Belange dieses zulassen.
§ 4 Entstehung der Gebührenpflicht
zuletzt geändert durch Satzung vom 28.11.2019 (Ddf. Amtsblatt Nr. 50 vom 14.12.2019); In-Kraft-Treten: 01.01.2020
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme des Rettungsdienstes. Die Inanspruchnahme beginnt mit der Alarmierung des Rettungsdienstes.
(2) Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes des Amtes 37 werden Gebühren nach dem beiliegenden Gebührentarif erhoben, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Haben mehrere Personen gleichzeitig einen Krankenkraftwagen benutzt, erhöht sich die zu berechnende Gebühr. Diese Gebühr wird von den beförderten Personen anteilig erhoben.
(4) Bei Fahrten, die über die Stadtgrenze hinausgehen, kann eine Kostengarantie oder ein Kostenvorschuß in Höhe der voraussichtlichen Gebühren verlangt werden.
(5) Begleitpersonen können, soweit eine Beförderungsmöglichkeit besteht, von der Abholstelle bis zum Ziel kostenlos mit befördert werden.
(6) Sonder- bzw. Zusatzleistungen, die über die im Gebührentarif aufgeführten Leistungen hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Leistungen, die nicht in den beiliegenden Gebührentarifen enthalten sind, werden entsprechend den tatsächlichen Aufwendungen abgerechnet.
§ 5 Gebührenpflichtige/Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig sind:
- bei der Inanspruchnahme des Rettungsdienstes die Benutzerin/der Benutzer, die Bestellerin/der Besteller oder diejenige/derjenige, die/der den Rettungsdienst bestellen läßt.
- bei Bestellung des Rettungsdienstes in nachgewiesener berechtigter Wahrnehmung der Interessen einer/eines Dritten statt der Bestellerin/des Bestellers die/der Dritte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
§ 7 Gebührenermäßigung und Gebührenerlass
(1) Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Stadt Düsseldorf, Amt 37, im Einzelfall die festgesetzte Gebühr ermäßigen oder erlassen. Hierfür gelten die Vorschriften über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen nach der Abgabenordnung.
(2) Entsprechende Anträge sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides bei der Stadt Düsseldorf, Amt 37, zu stellen.
(3) Stundungszinsen und Säumniszuschläge werden nach den Bestimmungen der Abgabenordnung erhoben.
§ 8 Haftung
(1) Die Stadt Düsseldorf, Amt 37, als Trägerin des Rettungdienstes haftet nicht für Beschädigungen an Sachen des Benutzers /der Benutzerin, die sie zur Durchführung des beantragten Transportes bzw. des Notarzteinsatzes für erforderlich halten durfte.
(2) Für sonstige Sachschäden, die bei der Ausführung des beantragten Transportes bzw. Notarzteinsatzes entstehen, haftet die Stadt Düsseldorf, Amt 37, dem Benutzer/ der Benutzerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft