Satzung über Kostenersatz für Einsätze und über Gebühren für die Durchführung von Brandverhütungsschauen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 24. Oktober 2016

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 45 vom 12.11.2016
Redaktioneller Stand: Januar 2020

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 11. März 2002 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und  § 52 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV NRW S. 886/SGV NRW 213) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Aufgaben der Feuerwehr
Die Landeshauptstadt Düsseldorf unterhält für den Brandschutz, die Hilfeleistung und für den Katastrophenschutz eine Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und § 3 Abs. 1 Satz 1 BHKG.

§ 2 Kostenersatzpflichtige Leistungen
(1) Unbeschadet der Verpflichtung der Feuerwehr zur unentgeltlichen Hilfeleistung im Rahmen der in § 52 Abs. 1 i. V. m. §§ 3, 6 BHKG genannten Aufgabenbereiche wird für die Tätigkeit der Feuerwehr im Sinne des § 52 Abs. 2, 3 und 4 BHKG nach Maßgabe dieser Satzung und den beiliegenden Tarifen (Anlage 1) Ersatz der entstandenen Kosten verlangt.

(2) Die Feuerwehr verlangt Ersatz der ihr durch Einsätze entstandenen Kosten

  1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
  3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
  4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem oder der Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
  5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
  6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nr. 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
  7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
  8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
  9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.

(3) Für die Berechnung des Kostenersatzes gemäß § 2 Abs. 2 ist die Zeit von der Alarmierung der Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit bis zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit hinzugerechnet. Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz – abweichend von Satz 1 – die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. Für jede angefangene Viertelstunde der Einsatzzeit wird ein Viertel des in dem Kostentarif aufgeführten Stundensatzes berechnet (Anlage 1).

(4) Für den Einsatz von Schaummitteln, Sand, Sandsäcken, Sägemehl, Ölbindemitteln und sonstigen Verbrauchsmitteln wird ein Kostenersatz in Höhe des jeweiligen Tagespreises sowie anfallende Entsorgungskosten erhoben. Der Aufwand für notwendige Fremdleistungen sowie die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter werden in Höhe der Selbstkosten gesondert berechnet.

(5) Kosten für Leistungen, die in den Tarifen zu § 2 (Anlage 1) nicht enthalten sind, werden nach tatsächlichem Aufwand erhoben.


§ 3 Gebührenpflicht für die Durchführung der Brandverhütungsschau

Zuletzt geändert durch Satzung vom 28.11.2019 (Ddf. Amtsblatt Nr. 50 vom 14. 12. 2019); In-Kraft-Treten: 01.01.2020

(1) Für die Durchführung der Brandverhütungsschau nach § 26 BHKG werden gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 BHKG Gebühren erhoben. § 5 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz NRW bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Gebühr wird für die Durchführung der Brandverhütungsschau einschließlich deren Vor- und Nachbereitung erhoben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt.
(3) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden z.B. Bauaufsicht) zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.

(4) Die Zeitabstände der Brandverhütungsschauen richten sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderbauverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2a aufgeführten Objekte, beginnend mit der Nutzung oder Inbetriebnahme, in Zeitabständen von längstens sechs Jahren durchzuführen. Kürzere Zeitabstände der Brandverhütungsschau werden von der Landeshauptstadt Düsseldorf unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten oder dem Vorliegen konkreter Mängelhinweise nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

(5) Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objekts.

(6) Die Gebühren gemäß § 3 Abs. 1, 2 werden nach Dauer der Amtshandlung und der Zahl der notwendigen eingesetzten Kräfte nach den in Anlage 2 aufgeführten Tarifen und unter Berücksichtigung der in  Anlage 2a aufgeführten Objekte bemessen. Als Mindestgebühr wird ein Stundensatz berechnet. Für die letzte angefangene Stunde wird bis zu 30 Minuten der halbe Stundensatz, über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet.

(7) Für Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes im Sinne des § 25 BHKG gelten § 3 Abs. 1 bis 3 sowie § 3 Abs. 5, 6 entsprechend.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Verpflichtung zur Ersatzleistung (§ 2) entsteht mit der Alarmierung der Feuerwehr, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht kommt.

(2) Die Gebührenpflicht für die Brandverhütungsschau sowie für Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes im Sinne des § 25 BHKG (§ 3) entsteht mit dem Beginn der Amtshandlung.

(3) Die Leistungen der Feuerwehr nach dieser Satzung können von der vorherigen Erfüllung rückständiger Ersatz- oder Gebührenforderungen und/oder eines angemessenen Vorschusses oder der Gestellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden, soweit nicht Gefahr in Verzug vorliegt.

(4) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(5) Mehrere Ersatz- oder Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.

(6) Kosten und Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 16.09.2016 in Kraft und ersetzt die Satzung über Kostenersatz im Sinne von § 41 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) für Einsätze der Feuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18. März 2002.