Entgeltordnung für freiwillige Hilfeleistungen und Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes der Feuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf

vom 24. Oktober 2016

 
Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 45 vom 12.11.2016
Redaktioneller Stand: Januar 2023

Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) folgende Entgeltordnung:

§ 1 Aufgaben der Feuerwehr

(1) Die Landeshauptstadt Düsseldorf unterhält für den Brandschutz, die Hilfeleistung und für den Katastrophenschutz eine Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und § 3 Abs. 1 Satz 1 BHKG.

(2) Die Feuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf kann für Dritte freiwillige Hilfeleistungen übernehmen sowie Personal, Geräte und Fahrzeuge stellen, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 3, 6 des Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in der jeweils gültigen Fassung nicht beeinträchtigt wird. Für Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Ein Rechtsanspruch auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr oder Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes besteht nicht. Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Zeitpunkt, Art und Umfang der Leistung. Diese können übernommen werden aufgrund eines Auftrages oder im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag.

§ 2 Entgeltpflichtige freiwillige Hilfeleistungen
zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2022 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht 31.12.2022, nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 31.12.2022); In-Kraft-Treten: 01.01.2023

(1) Für freiwillige Hilfeleistungen wird ein Entgelt nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung sowie den anliegenden Entgelttarifen (Anlage 1) erhoben.

(2) Für die Berechnung des Entgeltes gemäß § 1 Abs. 2, 3 und § 2 Abs. 1 ist die Zeit von der Alarmierung der Einsatzkräfte, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit bis zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit hinzugerechnet. Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz – abweichend von Satz 1 – die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. Das Entgelt wird je angefangener halben Stunde mit dem halben Stundensatz berechnet.

(3) Für den Einsatz von Schaummitteln, Sand, Sandsäcken, Sägemehl, Ölbindemitteln und sonstigen Verbrauchsmitteln wird ein Kostenersatz in Höhe des jeweiligen Tagespreises sowie anfallende Entsorgungskosten erhoben. Der Aufwand für notwendige Fremdleistungen sowie die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter werden in Höhe der Selbstkosten gesondert berechnet.

(4) Kosten für Leistungen, die in den Tarifen zu § 2 (Anlage 1) nicht enthalten sind, werden nach tatsächlichem Aufwand erhoben.

(5) Zahlungspflichtige sind bei freiwilligen Hilfeleistungen die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und/oder diejenige oder derjenige, in deren oder dessen objektivem oder mutmaßlichem Interesse die Leistung erbracht wird oder die Nutznießerin oder der Nutznießer bzw. die Verursacherin oder der Verursacher bei Leistungen oder Einsätzen auf Veranlassung der Polizei oder einer sonstigen öffentlichen Dienststelle.

(6) Die in Anlage 1 aufgeführten Entgelte stellen Nettobeträge dar. Hinzu kommt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 3 Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes und Brandsicherheitswachen
zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2022 (https://www.duesseldorf.de/bekanntmachungen.html veröffentlicht 31.12.2022, nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 51/52 vom 31.12.2022); In-Kraft-Treten: 01.01.2023

(1) Leistungen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes sind gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2, 2. Hs. BHKG entgeltpflichtig.

(2) Brandsicherheitswachen werden gemäß § 27 BHKG von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter oder von der Feuerwehr gestellt. Sie werden von der Feuerwehr aufgrund eines entsprechenden Auftrages bei Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, durchgeführt und sind gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2, 1 Hs. BHKG entgeltpflichtig.

(3) Für Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes und Brandsicherheitswachen wird ein Entgelt nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung sowie den anliegenden Entgelttarifen (Anlage 2) erhoben.

(4) Die Entgelte gemäß § 3 Abs. 2, 3 werden nach Dauer der Amtshandlung, Zahl der notwendigen eingesetzten Kräfte  nach den in Anlage 2 aufgeführten Tarifen bemessen. Das Entgelt wird je angefangener halben Stunde mit dem halben Stundensatz berechnet. Der Wachdauer für Brandsicherheitswachen wird je eine halbe Stunde für Hin- und Rückweg  hinzugerechnet. Für die Abnahme von Feuerwehrschlüsselde­pots, Brandmeldeanlagen und Feuerwehrauf­zügen sowie für Dienstleistungen für Feuer­wehrschlüsseldepots werden die im Entgelttarif angegebenen Pauschalen erhoben.

(5) Zahlungspflichtige sind bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen die jeweilige Veranstalterin oder der jeweilige Veranstalter ferner die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer, die Verpächterin oder der Verpächter oder die Vermieterin oder der Vermieter, die oder der das Grundstück für die Veranstaltung zur Verfügung stellt, für Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes die Auftraggeberin/der Auftraggeber und für
Dienstleistungen an Feuerwehrschlüsseldepots oder Brandmeldeanlagen die Betreiberin oder der Betreiber.

(6) Die in der Anlage 2 aufgeführten Engelte stellen Nettobeträge dar. Hinzu kommt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Zahlungspflicht für freiwillige Hilfeleistungen (§ 2) entsteht mit der Alarmierung der Feuerwehr, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht kommt.

(2) Die Zahlungspflicht für Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes und Brandsicherheitswachen (§ 3) entsteht mit dem Beginn der Amtshandlung. Die Zahlungspflicht für Dienstleistungen für Feuerwehrschlüsseldepots entsteht abweichend von Satz 1 jährlich.

(3) Die Leistungen der Feuerwehr nach dieser Entgeltordnung können von vorheriger Zahlung rückständiger Entgelte und/oder der Leistung eines angemessenen Vorschusses oder der Gestellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.

(4) Von der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(5) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.

(6) Das Entgelt wird einen Monat nach Zugang der Rechnung fällig.

(7) Wird Zahlungsaufschub, Stundung oder Ratenzahlung beantragt, so werden Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechnet. Kommt die Zahlungspflichtige oder der Zahlungspflichtige mit Zahlungen in Verzug, so werden von der Landeshauptstadt Düsseldorf Verzugszinsen gemäß § 288 BGB i.V.m. § 247 BGB berechnet.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Entgeltordnung tritt am 16.09.2016 in Kraft und ersetzt die Entgeltordnung für freiwillige Hilfeleistungen, für Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes, Brandsicherheitswachen und Feuerwehr-Schlüsselkästen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.März 2002.